Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.07.1993, Az.: 6 A 1032/92

Veröffentlichungstätigkeit; Verfassungsprinzip; Sozialstaatsprinzip; Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen; Justizverwaltung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.07.1993
Aktenzeichen
6 A 1032/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:1993:0722.6A1032.92.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 19.12.1995 - AZ: 10 L 5059/93

Fundstellen

  • AfP 1994, 82-84
  • AuR 1994, 202-203 (Volltext mit red. LS)
  • JurPC 1993, 2318-2325
  • NJW 1993, 3282-3284 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1996, 1776 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 480 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1993, 1554-1558 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1993, A123-A124 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind auf die gerichtliche Veröffentlichungstätigkeit anwendbar.

Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Sie erwächst aus dem allgemeinen

Verfassungsprinzip der Publizität und Transparenz staatlichen Handelns.

2. Ausfluß des Sozialstaatsprinzip ist eine Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen, die die

Bürger als Rechtsgenossen über wichtige Fragen des alltäglichen Rechtslebens unterrichten. Jeder muß die Möglichkeit haben, sich über wichtige gerichtliche Erkenntnisse zu informieren. Dies gilt auch für Urteile im Steuerrecht. Es kann keinen Unterschied machen, daß das Steuerrecht als komplizierte und schwer durchschaubare angesehen wird. Aus diesen Gründen hat der Staat für das Veröffentlichungswesen selbst zu verantworten.

3. Die Justizverwaltung ist der Träger der Pflicht zur Veröffentlichung von Urteilen.

4. Art. 97 Abs. 1 GG schützt die Judikative vor Eingriffen der anderen Staatsgewalten. Die Veröffentlichungspraxis

gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Rechtsprechung, sondern ist vielmehr dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzurechnen.

5. Der JURIS-GmbH wurde eine Vorzugsstellung eingeräumt, die eine Privilegierung sachlich rechtfertigt.