Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.1959, Az.: P OVG 4/59
Mitwirkungsrechte des Personalrates bei der Beförderung von Zollsekretären; Unterrichtung des Personalrates über die Beförderungssituation; Beschränkung des Einwendungsrechts der Personalrates; Überverfahrenspflicht des Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.1959
- Aktenzeichen
- P OVG 4/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1959:0619.P.OVG4.59.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 13.05.1960 - AZ: BVerwG VII P 5.59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 357 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorlage von Unterlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Personalrat muss die Möglichkeit haben, sich nicht nur darüber zu informieren, ob gerade gegen die zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten Einwendungen geltend gemacht werden könnten, er muss sich vielmehr einen vollständigen Überblick über die Beförderungssituation der betreffenden Laufbahn verschaffen können.
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 19. Juni 1959 in Kiel,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
... als ehrenamtliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000 DM (i.B.: Dreitausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Bundesminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 21. März 1958 - I B/4 - P 1472 - 48/58 - (Bundeszollblatt 1958 S. 253) die Oberfinanzdirektionen ermächtigt, soweit Planstellen verfügbar sind, solche Zollassistenten zu Zollsekretären im Grenzaufsichtsdienst zu befördern, die
- a.
als für eine Beförderung zum Zollsekretär "geeignet" ausgewählt und bis 31.12.1949 in den Grenzaufsichtsdienst eingetreten sind,
- b.
als für eine Beförderung zum Zollsekretär "besonders geeignet" ausgewählt und bis 31.12.1951 in den Grenzaufsichtsdienst eingetreten sind.
Nach den in dem angeführten Erlaß des Bundesministers der Finanzen enthaltenen Richtlinien dürfen für die Beförderung nur die für Inhaber von Zollsekretär-Dienstposten vorgesehenen Planstellen der PersGr. A 6 des Grenzaufsichtsdienstes in Anspruch genommen werden. Außerdem ist die Beförderung nur unter der Voraussetzung zulässig, daß den Beamten spätestens im Zeitpunkt der Beförderung zum Zollsekretär die Verwaltung eines Zollsekretär-Dienstpostens bei einer Grenzaufsichtsstelle übertragen wird, bei der ein solcher Dienstposten zu besetzen ist.
Auf Grund dieses Erlasses beabsichtigte die Oberfinanzdirektion ..., zunächst 41 Zollassistenten zu Zollsekretären zu befördern und gab dies mit 41 Einzelschreiben unter Bezugnahme auf §§ 70 Abs. 1 lit. a Nr. 1 und 61 PersVG. dem Antragsteller zur Kenntnis. Diese Schreiben enthielten als Personalangaben über die zu befördern den Beamten außer von Namen das Geburtsdatum, das Datum des Eintritts in die Zollverwaltung als Zollbetriebsassistent auf Probe sowie das Datum der endgültigen Ernennung zum Zollassistenten. Nach mündlicher Besprechung mit dem ständigen Vertreter des Oberfinanzpräsidenten, Finanzpräsident ... teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1958 der Oberfinanzdirektion mit, daß er - der Bezirkspersonalrat - sich nicht in der Lage sehe, bei den geplanten Beförderungen mitzuwirken, da er mangels Unterlagen und ausreichender Aufklärung durch die Dienststelle nicht beurteilen könne, nach welchen Richtlinien die zu befördernden Beamten ausgewählt worden seien. Er - der Bezirkspersonalrat - könne daher in den vorliegenden Fällen nicht beurteilen, ob die Grundsätze des § 56 PersVG. gewahrt worden seien. Die Dienststelle lehnte jedoch die vom Antragsteller gewünschte ... Aufklärung ab. Auch ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten führte zu keiner Annäherung der abweichenden Rechtsauffassungen. Mit Schreiben vom 7. Juni 1958 stimmte der Antragsteller schließlich der Beförderung der in der Anlage unter A aufgeführten Zollassistenten zu. Es handelt sich um Beamte, die bereits im Jahre 1947 in den Grenzaufsichtsdienst eingetreten sind. Auch gegen die unter B und C der Anlage genannten Zollassistenten erklärte der Antragsteller Einwendungen aus § 71 Abs. 2 PersVG. nicht erheben zu wollen und stimmte der Beförderung der unter B und G der Anlage aufgeführten Beamten (Einstellungsjahrgang 1948 und 1949) unter der Voraussetzung zu, daß geeignete Zollassistenten der Einstellungsjahrgänge 1947 (zu B) bzw. 1947 und 1948 (zu C) nicht mehr vorhanden seien.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 1959 - bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen am 10. Januar 1959 - beschritt der Antragsteller den Weg des Beschlußverfahrens mit dem Antrage,
festzustellen, daß die Oberfinanzdirektion ... verpflichtet ist, den Antragsteller zu unterrichten.
1.
über die Zahl der im Bereich der Oberfinanzdirektion ... vorhandenen freien Zollsekretär-Beförderungsstellen, ihre örtliche Verteilung und den Zeitpunkt, in welchem die Beförderungsstelle zur Besetzung frei geworden ist;
2.
über die Zahl der Zollassistenten, die nach dem BdF-Erlaß vom 21. März 1958 - I B/4 - P 1472 - 48/58 - für die Beförderung in Betracht kommen, aufgeschlüsselt nach
- a.
dem Eintrittsdatum und
- b.
nach Beurteilungsgruppen.
Nachdem die Oberfinanzdirektion erklärt hatte, daß sie dem Antrage zu 1) von sich aus entsprechen werde, beschränkte sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer auf den zu 2) gestellten Antrag.
Zur Begründung dieses Antrages hat er folgendes vorgetragen: Nach § 56 PersVG. hätten Dienststelle und Personalrat darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Dieser ihm gesetzlich obliegenden Überwachungspflicht könne er - der Antragsteller - nur dann nachkommen, wenn ihm die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt würden er - der Antragsteller - sei keineswegs darauf beschränkt, lediglich im konkreten Beförderungsfall Einwendungen nach §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 PersVG. zu erheben. Er verlange im übrigen weder die Vorlage der Personalakten der zu befördernden Assistenten noch deren Qualifikationsberichte. Auch sei nicht erforderlich, daß die Oberfinanzdirektion dem Bezirkspersonalrat eine namentliche Liste aller bis zum 31. Dezember 1951 eingestellten Zollassistenten vorlege; ihm genüge vielmehr, wenn er rein zahlenmäßig Auskunft erhalte, wieviel Zollassistenten unter den verschiedenen Eintrittsdaten geführt würden und wie viele hiervon als für eine Beförderung zum Zollsekretär "geeignet" bzw. "besonders geeignet" im Sinne des Bdf-Erlasses vom 21. März 1958 ausgewählt worden seien. Diese Angaben seien jedoch für den Bezirkspersonalrat unerläßlich, um in eine Prüfung eintreten zu können, ob Einwendungen auf die in § 71 Abs. 2 in Verb. mit § 70 Abs. 2 PersVG. angeführten Gründe gestützt werden könnten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und vorgetragen: Nach § 70 Abs. 2 PersVG. sei das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der. Beförderung von ... Beamten insofern eingeschränkt, als der Personalrat Einwendungen gegen eine Beförderung nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG. aufgeführten Gründe stützen könne. Solche Einwendungen wolle der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen nicht erheben. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei den Beförderungen beziehe sich jedoch immer nur auf den konkreten Einzelfall. Der Personalrat habe keineswegs die Aufgabe, zu prüfen, ob etwa geeignetere Zollassistenten übergangen wurden, die nach Recht und Billigkeit und nach dem Gleichheitsgrundsatz für eine Beförderung in Betracht gezogen werden sollten. Das Begehren des Antragstellers laufe darauf hinaus, sich zu einem dem öffentlichen Dienstherrn übergeordneten Kontrollorgan zu machen. Der Wunsch des Personalrats auf Information habe dort seine Grenze, wo ein sachlicher Grund für diese Information nicht mehr anzuerkennen sei.
Das Landesverwaltungsgericht in Schleswig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 30. April 1959 verkündeten ... Beschluß dem Antrage entsprochen und festgestellt, daß die Oberfinanzdirektion verpflichtet ist, zum Anfangsfall über die Zollassistenten, die nach dem BdF-Erlaß vom 21. März 1958 - I B/4 - P 1472 - 48/58 - für die Beförderung in Betracht kommen, aufgeschlüsselt nach
- a.
dem Eintrittsdatum und
- b.
nach Beurteilungsgruppen
zu unterrichten.
Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Es erscheine in höchstem Maße zweifelhaft, ob nach den dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen dieser das ihm gesetzlich eingeräumte Mitwirkungsrecht in befriedigender Weise ausüben konnte. Die Oberfinanzdirektion habe dem Antragsteller von jedem für eine Beförderung in Aussicht genommenen Zollassistenten außer von Namen lediglich den Geburtstag, das Eintritts- und das Ernennungsdatum mitgeteilt; weitere Unterlagen seien dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt worden. Zwar könne der Antragsteller Einwendungen nur im Rahmen der einschränkenden Bestimmungen der §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 PersVG. geltend machen. Diese Vorschriften schränkten zwar die Befugnis des Personalrats zur Geltendmachung von Einwendungen gegenständlich ein, dagegen nicht das Verfahren der Mitwirkung. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller auch ein eigenes Initiativrecht zu, das sich aus § 57 PersVG. ergebe, so insbesondere das Recht, Vorschläge zu machen oder weitere Aufklärung zu verlangen. Der Personalrat müsse daher die Möglichkeit haben, sich nicht nur darüber zu informieren, ob gerade gegen die zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten Einwendungen geltend gemacht werden könnten, er müsse vielmehr einen vollständigen Überblick über die Beförderungssituation der betreffenden Laufbahn sich verschaffen können. Es müsse ihm daher das Recht zugebilligt werden, von der Dienststelle über die gesamte Beförderungslage in ausreichendem Maße unterrichtet zu werden. Im übrigen begnüge sich der Antragsteller mit einer zahlenmäßigen Angabe der in Betracht kommenden Bediensteten, er fordere also nicht einmal die Vorlage einer namentlichen Dienstaltersliste.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 11. Mai 1959 zugestellten Beschluß hat sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 23. Mai 1959 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß der Fachkammer aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ... bekämpft den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen und weist insbesondere darauf hin, daß die Verwirkung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs einen tiefen Einbruch in das Direktionsrecht der Dienststelle bedeuten würde, der im übrigen auch nicht im Interesse der Beamten sei.
Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bitten um:
Zurückweisung der Beschwerde.
Sie halten den angefochtenen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig und von den Prozeßbevollmächtigten zu Beschwerdeführerin auch in rechter Form und Frist eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
2.
Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Denn Streitigkeiten über Abgrenzung und Durchführung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben sowie über die Abgrenzung der Vorlagepflicht fallen unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 76 Abs. 1 lit. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG.- (übereinstimmend: Dietz, Anm. 27 zu § 76 und Anm. 39 zu § 57 PersVG.; Fitting-Heyer, Anm. 23 zu § 57 PersVG.; Molitor, 2. Aufl., Anm. 10 zu § 57 PersVG; Grabendorff-Windscheid, Anm. I 3 c zu § 76 und Anm. 3 zu § 57 PersVG.; Grabendorff, Anm. I 3 c zu § 101 und Anm. II 4 zu § 59 L PersVG Rhld.-Pf.).
3.
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken, da mit ihm nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt wird, sondern eine Entscheidung über den zwischen von Beteiligten bestehenden Streit über den Umfang des dem Antragsteller zustehenden Informationsrechts.
4.
Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist zu bejahen. Bern steht nicht entgegen, daß der Antragsteller noch vor Anrufung des Verwaltungsgerichts die Erklärung abgegeben hat, daß er den beabsichtigten Beförderungen zustimme bzw. Einwendungen aus §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 PersVG. nicht erheben wolle. Denn der Antragsteller hat diese Erklärungen ausdrücklich unter Aufrechterhaltung seiner von der Ansicht der Antragsgegnerin abweichenden Rechtsauffassung abgegeben, um die von der Beförderung betroffenen Bediensteten unter der gerichtlichen Austragung dieser Streitfrage nicht persönlich leiden zu lassen. Da das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen weniger der richterlichen Feststellung streitiger Ansprüche als vielmehr in der Regel der Abgrenzung gegenseitiger Kompetenzen im Bereich der Personalverfassung dient, unterliegt die Frage des Rechtssehutzinteresses nicht den strengen Anforderungen des normalen Verwaltungsprozesses; vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Frage eine gewisse Großzügigkeit am Platze (vgl. hierzu BAG., Beschl. vom 8.2.1957 - 1 ABR 11/55 - BAG. 3 , 288 = AP. Nr. 1 zu § 82 BetrVG. sowie BVerwG., Beschl. vom 10.10.1957 - II CO 1.57 - BVerwGE. 5, 263 = ZBR. 1958 S. 24).
5.
Daß auch in dem in Personalvertretungssachen anwendbaren arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Feststellungsanträge möglich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Vielfach wird das Ziel der vom Antragsteller erbetenen Klarstellung gerade durch die Herbeiführung einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung am ehesten und sichersten erreicht (Beschl. des Senats vom 21.8.1957 - P OVG 6/57 - OVGE. 12 , 367 = ZBR. 1957 S. 337 = AP Nr. 1 zu § 34 PersVG. mit Anmerkung von Dietz).
6.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß gemäß § 70 Abs. 1 lit. a Nr. 1 PersVG. der Personalrat bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten mitzuwirken hat. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats erfährt jedoch in Personalangelegenheiten der Beamten bei Einstellung, Anstellung und Beförderung durch § 70 Abs. 2 PersVG. insofern eine bedeutsame Einschränkung, als der Personalrat in diesen Fällen Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG. aufgeführten Gründe, d.h. darauf stützen kann, daß die Maßnahme rechtswidrig ist oder der begründete Verdacht besteht, daß mit der Maßnahme eine auf persönlichen Beziehungen beruhende Bevorzugung oder eine auf Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft politischer oder gewerkschaftlicher Einstellung oder des Geschlechts beruhende Benachteiligung beabsichtigt ist. Soweit Einwendungen dieser Art nicht vorgebracht werden können, ist der Personalrat praktisch darauf beschränkt, die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen, und für eine "mitwirkende" und damit entscheidende Tätigkeit kein Raum (BVerwG., Beschl. vom 20.3.1959 - VII P 8.58 - [bisher nicht veröffentlicht]). Aus dieser Beschränkung des Einwendungsrechts lassen sich jedoch keine Schlußfolgerungen darüber ziehen, wie die Mitwirkung zu handhaben ist (BVerwG., Beschl. vom 8.11.1957 - VII P 2.57 - BVerwGE. 5. , 344 = RiA. 1958 S. 123 = ZBR. 1958 S. 146 mit Anm. von Grabendorff). Dies bestimmt vielmehr § 61 Abs. 1 PersVG., der die Mitwirkung des Personalrats an Entscheidungen dahin umschreibt, daß die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern ist. Außerdem wird das Mitwirkungsrecht des. Personalrats von dem in § 55 Abs. 1 PersVG. über das Zusammenwirken von Dienststelle und Personalrat aufgestellten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit beherrscht. Da § 55 Abs. 3 Satz 3 PersVG. ferner vorsieht, daß über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln ist und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen sind, ist es - worauf das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 8.11.1957 bereits hingewiesen hat - durchaus denkbar, daß sich auch bei Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten die gemeinsame Erörterung nicht nur auf diejenigen Gesichtspunkte beschränkt, aus denen der Personalrat Einwendungen herleiten kann. Dies folgt im übrigen von der § 56 PersVGÜberverfahrungspflicht des Personalrats. Da die in § 61 Abs. 1 PersVG. vorgesehene "eingehende Erörterung" von der Überverfahrungspflicht § 56 PersVG zu den Aufgaben des Personalrats gehören kann dieser insoweit gemäß § 57 Abs.2 Satz 1 PersVG die Vorlage der erforderlichen Unterlagen beanspruchen. Der Antragsteller hat sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle darauf beschränkt, lediglich einen zahlenmäßigen Überblick (ohne Namensangabe) derjenigen Zollassistenten zu verlangen, die nach dem BdF-Erlaß vom 21. März 1958 für die Beförderung zum Zollsekretär in Betracht kommen, und zwar aufgeschlüsselt nach dem Eintrittsdatum und den Beurteilungsgruppen. Dieses Verlangen ist auch nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, um den Personalrat in die Lage zu versetzen, die nach § 61 Abs. 1 PersVG. vorgeschriebene eingehende Erörterung der geplanten Beförderungen, fruchtbar zu gestalten der auf einer in § 56 PersVG aneinander Überverfahrungspflicht zu ausfuhrt. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin kann jedenfalls dem Antragsteller ein .... Überblick über die durch den BdF-Erlaß vom 21. März 1958 geschaffene "Beförderungssituation" nicht verwehrt werden. Dies allein rechtfertigt die vom Erstgericht getroffene Entscheidung, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob der Antragsteller auch eine namentliche Aufstellung aller von dem erwähnten Erlaß betroffenen Beamten hätte fordern können (vgl. hierzu Windscheid: "Zur Frage des Auskunftsrechts des Personalrats", in ZBR. 1958 S. 305). Ebensowenig bedurfte es einer Einführung der weiteren Frage, ob der Personalrat auch in personellen Angelegenheiten aus § 57 Abs. 1 lit. a PersVG. ein Initiativrecht herleiten kann. Endlich kommt unerörtert bleiben, ob von [XXXXX]
7.
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
8.
Dagegen kann auch nach den in Personalvertretungssachen anzuwendenden Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auf Antrag eines Beteiligten der Verfahrenswert festgesetzt werden (BVerwG., Beschl. vom 17.5.1958 - VII P 10.57 - AP. Nr. 9 zu § 76 PersVG.). Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, erschien es angemessen, den Verfahrehswert entsprechend dem Regelstreitwert des § 14 GKG. n.F. festzusetzen.
9.
Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, woraus sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ergibt (§ 76 Abs. 2 PersVG. in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000 DM (i.B.: Dreitausend Deutsche Mark) festgesetzt.