Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.1959, Az.: P OVG 5/59

Zuziehung der Personalvertretung bei Unfalluntersuchungen; Beschränkung der Beteiligung des Personalrats auf das Gebiet des Arbeitsschutzes; Mitwirkung an der Bekämpfung von Unfallgefahren und Gesundheitsgefahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.1959
Aktenzeichen
P OVG 5/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1959:0703.P.OVG5.59.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 08.12.1961 - AZ: BVerwG VII P 7.59

Fundstelle

  • DÖV 1961, 357 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuziehung der Personalvertretung bei Unfalluntersuchungen

In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 3. Juli 1959 in Hannover,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
... als ehrenamtliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000 DM (i.B.: Dreitausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1958 ist der Antragsteller an die Antragsgegnerin herangetreten mit der Bitte, durch entsprechende Anweisung an die nachgeordneten Dienststellen sicherzustellen, daß künftig bei allen Unfalluntersuchungen, die gemäß § 150 Abs. 3 BBG. durchgeführt werden, die zuständige Personalvertretung bzw. ein von ihr bestimmtes Mitglied zugezogen wird. Die Antragsgegnerin hat dies abgelehnt mit der Begründung, daß eine Zuziehung der Personalvertretung nach § 68 Abs. 2 PersVG. nur bei solchen Unfalluntersuchungen vorgeschrieben sei, die im Rahmen des Arbeitsschutzes zur Überprüfung Veranlassung geben.

2

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Februar 1959 - bei dem Landesverwaltungsgericht Hannover eingegangen am 5. Februar 1959 - den Weg des Beschlußverfahrens beschritten mit dem Antrage, festzustellen, daß der zuständige Personalrat nach § 68 Abs. 2 PersVG. bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle vorgenommen werden, zuzuziehen ist.

3

Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen: Nach § 68 Abs. 2 PersVG. sei der Personalrat bei allen Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle vorgenommen werden, zuzuziehen. Dies hätten die ... und die ihr nachgeordneten Dienststellen bisher unterlassen.

4

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und ausgeführt: Der Vorschrift des § 68 Abs. 2 PersVG. über die Beteiligung des Personalrats an Unfalluntersuchungen komme keine selbständige Bedeutung in dem von dem Antragsteller vertretenen Sinne zu. Den der Personalvertretung in Ausführung des § 66 Abs. 1 Buchst. f nach § 68 Abs. 1 PersVG. auferlegten Pflichten stünden die Mitwirkungsrechte nach § 68 Abs. 2 PersVG. gegenüber, die zur Erfüllung der in Abs. 1 enthaltenen Pflichten notwendig seien. Diese Pflichten und die dadurch bedingten Mitwirkungsrechte stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang. Weitergehende Mitwirkungsrechte ließen sich weder aus § 68 Abs. 1 PersVG. noch aus der zugrundeliegenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 Buchst. f PersVG. herleiten. Die Beteiligung des Personalrats an Unfalluntersuchungen nach § 68 Abs. 2 PersVG. sei daher auf das Gebiet des Arbeitsschutzes beschränkt. Ebenso wie § 58 Abs. 2 BetrVG. stelle auch § 68 Abs. 2 PersVG. lediglich auf innerbetriebliche Vorgänge ab und sei deshalb nur anwendbar, wenn Dienstunfälle innerhalb des innerdienstlichen Bereichs zur Prüfung Anlaß gäben. Da sich aber die Dienstverrichtungen bei der Zollverwaltung erheblich von der anderer Verwaltungszweige unterschieden und erfahrungsgemäß Dienstunfälle mit geringeren Einschränkungen nur bei Ausübung des Außendienstes aufträten, sei das Beteiligungsrecht des Personalrats an Unfalluntersuchungen in den meisten Fällen nicht gegeben.

5

Das Landesverwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 4. Mai 1959 verkündeten Beschluß dem Antrage entsprochen. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 68 Abs. 2 PersVG. gebe keine Veranlassung, die dem Unfallschutz der Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienenden Aufgaben der Personalvertretung auf die Dienststelle selbst zu beschränken. Die Erfüllung der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgabe zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren würde unmöglich gemacht, wenn diese nicht zu allen Unfalluntersuchungen zugezogen würde. Es sei nicht angängig, die gesetzlich vorgeschriebene Zuziehung des Personalrats bei Unfalluntersuchungen davon abhängig zu machen, ob der Unfall im Einzelfall Fragen des Arbeitsschutzes berühre oder nicht.

6

Gegen diesen ihr am 14. Mai 1959 zugestellten Beschluß hat die ... mit dem am 27. Mai 1959 bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Mai 1959 Beschwerde eingelegt. Nachdem der Beschwerdeführerin der angefochtene Beschluß am 9. Juni 1959 erneut zugestellt worden ist mit dem Hinweis, daß die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein muß, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit dem am 20. Juni 1959 bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

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Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen und weist insbesondere darauf hin, daß Dienstunfälle im Grenzaufsichtsdienst sich im allgemeinen außerhalb der Dienststelle ereigneten. Diesen Unfällen könne weder durch Schaffung von Arbeitsschutzbestimmungen noch sonstige Arbeitsschutzeinrichtungen begegnet werden, was letztlich Sinn und Zweck des in § 68 Abs. 2 PersVG. enthaltenen Beteiligungsrechts des Personalrats sei.

8

Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bitten um Zurückweisung der Beschwerde. Sie halten den angefochtenen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts für zutreffend.

9

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

10

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] - PersVG.- in Verb, mit §§ 87 Abs. 1 und 2 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG.-). Sie ist insbesondere in rechter Form und auch fristgerecht eingelegt. Zwar ist der angefochtene Beschluß der Beschwerdeführerin bereits am 14. Mai 1959 zugestellt. Die am 27. Mai 1959 bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift entspricht nicht den Formerfordernissen des § 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG., weil sie nicht von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. zur Vertretung befugten Person unterzeichnet ist. Die Beschwerdeschrift der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist aber erst am 20. Juni 1959 bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen. Die Zustellung vom 14. Mai 1959 war jedoch nicht geeignet, die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen, denn die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses enthält keinen Hinweis darauf, daß für die Einlegung der Beschwerde Vertretungszwang besteht. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG. beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn die Partei nach § 9 Abs. 4 ArbGG. belehrt worden ist. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, daß, wenn eine Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, die Frist nicht zu laufen beginnt. Das gleiche gilt aber auch, wenn die zugestellte Ausfertigung zwar eine Rechtsmittelbelehrung enthält, diese aber unvollständig ist (Dersch-Volkmar, ArbGG., 6. Aufl. Anm. 15 zu § 9; Dietz-Nikisch, ArbGG., Anm. 42 zu § 9; vgl. hierzu auch OVG. Koblenz, Beschl. vom 31.7.1956, ... ZBR. 1956 S. 329 = DVBl. 1956 S. 840 = AP. Nr. 2 zu § 31 PersVG.; BVerwG., Beschl. vom 17.9.1954, BVerwGE. 1 , 192; BAG., Urt. vom 1.3.1958, BAG. 5 ., 178 = AP. Nr. 28 zu § 2 ArbGG.).

11

2.

Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Denn Streitigkeiten über Abgrenzung und Durchführung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben ... fallen unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 76 Abs. 1 lit. c PersVG. (übereinstimmend: Dietz, Anm. 27 zu § 76 und Anm. 39 zu § 57 PersVG.; Fitting-Heyer, Anm. 23 zu § 57 PersVG.; Molitor, 2. Aufl., Anm. 10 zu § 57 PersVG.; Grabendorff-Windscheid, Anm. I 3. c zu § 76 und Anm. 3 zu § 57 PersVG.; Grabendorff, Anm. I 3 c zu § 101 und Anm. II 4 zu § 59 L PersVG Rhld.-Pf.). Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Stufenvertretung, während die hier streitigen Unfalluntersuchungen nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im allgemeinen von den Dienststellen unterster Stufe durchgeführt werden, so daß für die in § 68 Abs. 2 PersVG. vorgeschriebene Zuziehung bei Unfalluntersuchungen der (örtliche) Personalrat in Betracht kommt. Aus dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel (Anlagen zur Antragsschrift) geht jedoch hervor, daß der Antragsteller eine einheitliche Regelung des Beteiligungsrechts der Personalräte an den Unfalluntersuchungen für den gesamten Aufsichtsbereich der ... anstrebt. Aus der sinngemäßen Anwendung des § 74 Abs. 1 in Verb, mit § 58 PersVG. kann daher die Legitimation des Antragstellers für das hier anhängige Verfahren unbedenklich gefolgert werden, zumal gerade für das Beschlußverfahren der Leitgedanke gilt, daß neue Verfahren, die aus dem gleichen Sachverhalt entstehen, möglich zu vermeiden sind, und daß der Rechtsfriede möglichst bald wiederhergestellt wird (Beschluß des Senats vom 3.4.1959 - 2 OVG 2/59 - ZBR. 1959 S. 164 = RiA 1959 S. 142; vgl. hierzu auch den dort angeführten Beschl. des BayVGH. vom 29.1.1959 - Nr. 6 FS 58 -).

12

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

13

3.

In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß nach § 68 Abs. 2 PersVG. der Personalrat bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den in Abs. 1 genannten Stellen vorgenommen werden, zuzuziehen ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Beteiligung des Personalrats an Unfalluntersuchungen nach § 68 Abs. 2 PersVG. sei auf das Gebiet des Arbeitsschutzes beschränkt, findet in dem eindeutigen und insoweit daher nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Selbst wenn bei den Beratungen des Gesetzes in den gesetzgebenden Körperschaften an eine solche Beschränkung gedacht worden sein sollte, so geht eben doch der Wortlaut des § 68 Abs. 2 PersVG. hierüber hinaus. Er bestimmt schlechthin, daß der Personalrat bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den in Abs. 1 genannten Stellen vorgenommen werden, zuzuziehen ist. Bei einer derartigen Willenskundgabe des Gesetzgebers ist für eine einschränkende Auslegung kein Raum (vgl. hierzu auch BAG., Urt. vom 21.11.1958 - 1 AZR 148/58 - AP Nr. 35 zu Art. 3 GG.). Sie würde auch dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts des Personalrates an Unfalluntersuchungen nicht gerecht werden. Die aktive Mitwirkung an der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren ist, eine der vornehmsten Pflichten der Personalvertretungen. Während § 66 Abs. 1 lit. f PersVG. die Mitwirkung des Personalrats bei generellen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen der Bediensteten gesetzlich verankert, handelt § 68 PersVG. von der tatsächlichen Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren durch den Personalrat (Dietz, Anm. 1 zu § 68 PersVG.) Das in § 68 Abs. 2 PersVG. vorgesehene Beteiligungsrecht des Personalrats an Unfalluntersuchungen dient deshalb nicht nur der Erweiterung der Erfahrungen des Personalrats auf dem Gebiet des Unfallschutzes, sondern verfolgt darüber hinaus den Zweck der Gewinnung seiner Mithilfe bei der Ermittlung der Unfallursache im Einzelfall (Grabendorff-Windscheid, Anm. 6 a und b zu § 68 PersVG; Grabendorff, Anm. II 1 b zu § 70 L PersVG Rhl.-Pf.; im gleichen Sinne Distel, Personalvertretung bei den Behörden S. 193). Der Personalrat soll in die Lage versetzt werden, zur Aufklärung der Unfallursachen und des Verschuldens beizutragen (Pittrof-Bruns, Anm. 6 zu § 66 LPVG Nordrhein-Westfalen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gleichlautende Vorschrift des § 58 Abs. 2 BetrVG. geht fehl, da auch hier die Zuziehung des Betriebsrats nicht auf innerbetriebliche Unfälle beschränkt ist (Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, Anm. 7 zu § 58; vgl. hierzu auch Galperin-Siebert, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 58). Eine Beteiligung des Personalrats entfällt lediglich bei der Untersuchung solcher Unfälle, bei denen Bedienstete nicht zu Schaden gekommen sind. Hierauf weisen Fitting-Heyer (Anm. 14 zu § 68 PersVG.) zutreffend hin, allerdings mit der mißverständlichen Begründung, daß "es sich hier nicht um Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes handelt".

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Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß den häufigen Unfällen im Grenzaufsichtsdienst nicht durch Schaffung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsschutzeinrichtungen begegnet werden könne, erscheint nicht einleuchtend; auch hier ist eine wirksame Bekämpfung von Unfallgefahren auf Grund der - unter Zuziehung des Personalrates - gewonnenen Unfalluntersuchungsergebnisse durchaus denkbar und möglich.

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Endlich kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, die Zuziehung des Personalrats zu sämtlichen Unfalluntersuchungen müsse eine Erschwernis dieser Untersuchungen zwangsläufig zur Folge haben. Dieser Einwand könnte auch allen übrigen Beteiligungsrechten des Personalrats entgegengehalten werden. Im übrigen wird auch das in § 68 Abs. 2 PersVG. vorgesehene Beteiligungsrecht des Personalrats an Unfalluntersuchungen von dem in § 55 Abs. 1 PersVG. über das Zusammenwirken von Dienststelle und Personalrat aufgestellten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit beherrscht.

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Die von dem Landesverwaltungsgericht getroffene Feststellung ist demnach zu Recht erfolgt, so daß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muß.

17

4.

Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.

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5.

Dagegen kann auch nach den in Personalvertretungssachen anzuwendenden Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auf Antrag eines Beteiligten der Verfahrenswert festgesetzt werden (BVerwG., Beschl. vom 17.5.1958 - VII P 10.57 - AP. Nr. 9 zu § 76 PersVG.). Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, erschien es angemessen, den Verfahrenswert entsprechend dem Regelstreitwert des § 14 GKG. n.F. festzusetzen.

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6.

Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, woraus sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ergibt (§ 76 Abs. 2 PersVG. in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000 DM (i.B.: Dreitausend Deutsche Mark) festgesetzt.