Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.1959, Az.: P OVG 2/59

Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Dienstnebenstelle; Persönliche Fühlungnahme zum Personalrat; Einheitliche Dienststelle mit einem Personalrat; Räumlich weite Entfernung zur Hauptdienststelle als Voraussetzung zur Bildung einer selbständigen Dienststelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.04.1959
Aktenzeichen
P OVG 2/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1959:0403.P.OVG2.59.0A

Verfahrensgegenstand

Verselbständigung gemäß § 7 Abs. 3 PersVG.

Redaktioneller Leitsatz

Spricht sich eine Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten des in Betracht kommenden Dienststellenteiles oder der betreffenden Nebendienststelle für die Verselbständigung aus, dann ist damit diese Nebendienststelle bzw. dieser Teil der Dienststelle personalverfassungsrechtlich eine selbständige Dienststelle und scheidet aus der (Haupt-)Dienststelle aus; der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat ist für sie nicht mehr zuständig.

In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 3. April 1959 in Heide/Holst.,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
Angestellter ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Bundesbahnoberinspektor ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Postrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Postrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zum ..., das der ... und ... nachgeordnet ist, gehören die Aufsichtsbezirke 1 : ... 2 : ... (Verwaltung des Seebereichs Eidermündung bis Elbmündung), 3 : ...

2

Im Hinblick auf die bevorstehende Personalratswahl beim ... fand auf Initiative des Antragstellers und einiger anderer Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... im Januar 1958 eine Zusammenkunft der Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... statt, in welcher die Abstimmung einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung des Aufsichtsbezirks 2 gemäß § 7 Abs. 3 PersVG. erörtert wurde. Diese Abstimmung wurde dann am 14. Januar 1958 durchgeführt mit dem Ergebnis, daß sich die überwiegende Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten für die Verselbständigung aussprach. Der Antragsteller sowie die Beteiligten ... und ... fungierten hierbei als Abstimmungsvorstand bzw. Wahlausschuß. Der Vorstand des ... dem das Abstimmungsergebnis von den Beteiligten ... und ... mit Schreiben vom 18. Januar 1958 mitgeteilt wurde, teilte mit einem an den Bediensteten ... gerichteten Schreiben vom 27. Januar 1958 mit, daß er "dem dortigen Antrage, den Aufsichtsbezirk ... als selbständige Dienststelle mit der Berechtigung zur Wahl eines eigenen Personalrates anzuerkennen", nicht entsprechen könne.

3

Die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Dienststelle des ... wurde am 7., 8. und 11. März 1959 durchgeführt. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl wurde der Verselbständigungsbeschluß der Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... nicht berücksichtigt. Eine Anfechtung der Wahl ist nicht erfolgt.

4

Mit "Klage" vom 29. Mai 1958 - bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen am 30. Mai 1958 -, die der Gewerkschaftssekretär ... von der Gewerkschaft ... Kreisverwaltung ... auf Grund einer von dem Antragsteller erteilten Prozeßvollmacht für den "Wahlvorstand zur Personalratswahl im ... Aufsichtsbezirk ... in ... erhoben hat, wird die Feststellung begehrt,

daß der Aufsichtsbezirk ... in ... als selbständige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes gilt.

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Diesem Antrage hat das Landesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1958 entsprochen, nachdem

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die ..., der Leiter des ... und der Vorsitzende des Personalrats beim ... in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung gehört worden sind. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Angesichts der geographischen Entfernungen und der bestehenden Verkehrsverhältnisse sei nicht mehr gewährleistet, daß sich der Personalrat mit den persönlichen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Bediensteten beim Aufsichtsbezirk ... in ... genügend befassen könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im einzelnen wird auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

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Gegen diesen den Beteiligten am 5. Januar 1959 zugestellten Beschluß hat die ... durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 15. Januar 1959 Beschwerde einlegen lassen mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts den Antrag zurückzuweisen.

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Die Beschwerdeführerin trägt vor: Die Verkehrsverbindungen zwischen ... und ... seien zwar nicht besonders bequem, könnten den Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... jedoch ohne weiteres zugemutet werden. Die einzelnen Bediensteten der Außenstelle ... hätten nicht ständig Angelegenheiten mit dem Personalrat zu erledigen. Auch der Aufwand der Reisekosten in Höhe von 11,- DM sei nicht zu beanstanden; im übrigen stehe auch der Dienstkraftwagen zur Verfügung Endlich sei darauf hinzuweisen, daß seit einiger Zeit ein Bediensteter des Aufsichtsbezirks ... dem Personalrat angehöre. Nichts liege näher, als daß sich die Bediensteten der Außenstelle ... in Personalratsangelegenheiten zunächst an diesen wenden.

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Der Antragsteller bittet um:

Zurückweisung der Beschwerde.

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Er hält den angefochtenen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß von den Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... der ... dem Personalrat angehöre. ... sei jedoch turnusmäßig immer vier Wochen auf dem ca. 45 Seemeilen entfernten Feuerschiff tätig, so daß eine persönliche Fühlungnahme mit ihm schwierig, mitunter gar unmöglich sei.

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Außer den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers und der Beschwerdeführerin sind der ständige Vertreter des Dienststellenleiters des ... Regierungsbaurat ..., der Vorsitzende des Personalrats beim ..., sowie die Vorarbeiter ... und der ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehört worden.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5.8.1955 [BGBl. I S. 477] -PersVG.- in Verbindung mit § 87 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3.9.1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG.-). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 66, 89 Abs. 1 ArbGG.).

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2.

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit folgt aus § 76 Abs. 1 lit. b PersVG (vgl. Urt. des Senats vom 3.9.1957, OVGE. 12 , 373 = DVBl. 1957 S. 798 = DÖD. 1957 S. 195 = RiA. 1957 S. 382 = AP. Nr. 1 zu § 7 PersVG. mit Anm. von Dietz).

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3.

Die ... ist auch beschwerdeberechtigt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, das eine nachgeordnete Behörde betrifft, auch die vorgesetzte Dienstbehörde beteiligt ist (dagegen mit guten Gründen VGH. Freiburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -, Beschl. vom 21.10.1958 - 146 P/58 - ZBR. 1959 S. 97 f.). Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn dadurch, daß das Landesverwaltungsgericht die ... in das Verfahren einbezogen und angehört hat, ist sie zur Beteiligten des Verfahrens im Sinne des § 83 ArbGG. geworden und daher in jedem Falle zur Beschwerde befugt (RAG., Beschl. vom 19.12.1928 - RAG. RB. 29/28 - [Bensheimer Sammlung Bd. 4 S. 339] und Beschl. vom 10.4.1929 - RAG. RB. 46/28 - [Bensheimer Sammlung Bd. 5 S. 508]).

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4.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist durch Anhörung der Beteiligten aufgeklärt worden, daß ein Wahlvorstand im Sinne der §§ 17 ff. PersVG im Aufsichtsbezirk ... bisher überhaupt nicht bestellt worden ist. Der Antragsteller sowie die Bediensteten ... und ... fungierten vielmehr bei der am 14. Januar 1958 auf Grund des § 7 Abs. 3 PersVG. durchgeführt Abstimmung als Abstimmungsvorstand ("Wahlausschuß"). Das Rubrum war daher entsprechend zu berichtigen. Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt. Er hat an der Durchführung der Abstimmung nach § 7 Abs. 3 PersVG. maßgeblich mitgewirkt und somit ein rechtlich beachtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Abstimmung gegeben sind.

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5.

Auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist zu bejahen. Zwar hätte der Antragsteller zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes oder mit anderen Bediensteten die am 7., 8. und 11. März 1958 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim ... anfechten können. Denn von der Beantwortung der Frage, ob die Verselbständigung wirksam beschlossen wurde, hängt nicht nur die Zulässigkeit eigener Personalratswahlen für die verselbständigten Teildienststellen, sondern auch die Gültigkeit der ohne Rücksicht auf die Verselbständigung durchgeführten gemeinsamen Personalratswahl ab. Die Wahlanfechtung ist daher in erster Linie der Weg, der zu einer der Verselbständigung entsprechenden Wahl der Personalvertretung führen kann (BVerwG., Beschl. vom 17.12.1957 - VII P 3.57 - BVerwGE. 6 , 60). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Frage der Verselbständigung aus besonderem Anlaß auch einmal außerhalb einer Wahlanfechtung der richterlichen Nachprüfung zugeführt werden kann (BVerwG. a.a.O.; Dietz, Anm. 70 zu § 7 PersVG.; Fitting-Heyer, Anm. 2 zu § 7 PersVG.; Grabendorff-Windscheid, Anm. 7 zu § 7 PersVG.). Ein solcher Anlaß ist hier gegeben. Der Antragsteller und auch die übrigen Mitglieder des Abstimmungsvorstandes ... und ... - sämtlich Lohnempfänger - haben ohne rechtskundigen Rat offenbar geglaubt, sich mit dem ablehnenden Bescheid des Vorstandes des ... vom 27. Januar 1958 abfinden zu müssen, ohne zu wissen, daß das Abstimmungsergebnis vom 14. Januar 1958 keines "Anerkenntnisses" durch die Dienststelle bedurfte. Denn dieser Beschluß hat unmittelbar konstitutive Wirkung (Dietz, Anm. 64 zu § 7 PersVG.). [XXXXX]Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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6.

In der Sache selbst ist zunächst davon auszugeben, daß der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Stufenvertretungen in der Personalverfassung dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung gefolgt ist, wobei der grundsätzlich dreistufige Behördenaufbau der, großen Bundesverwaltungen zu Grunde gelegt wird. Dienststellen im Sinne des PersVG. sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 PersVG. genannten Verwaltungen sowie die Gerichte (§ 7 Abs. 1 PersVG.). Jedoch bildet die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde zusammen mit, den ihr selbst weiter nachgeordneten Stellen eine einheitliche Dienststelle (§ 7 Abs. 2 Satz 1 - erster Halbsatz - PersVG.) mit der Folge, daß in dieser Dienststelle grundsätzlich nur ein Personalrat gebildet wird. Weitere Untergliederungen werden daher personalverfassungsrechtlich im allgemeinen nicht mehr als besondere Einheit angesehen. Hiervon sieht das Gesetz in Anlehnung an § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - BetrVG. - zwei Ausnahmen vor:

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a)

Der Grundsatz der Einheit der unteren und untersten Dienststellen gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten (untersten) Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 - zweiter Halbsatz - PersVG.).

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b)

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Bediensteten dies in geheimer Abstimmung beschließt (§ 7 Abs. 3 PersVG.).

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aa)

Spricht sich die Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten des in Betracht kommenden Dienststellenteiles oder der betreffenden Nebendienststelle für die Verselbständigung aus, dann ist damit diese Nebendienststelle bzw. dieser Teil der Dienststelle personalverfassungsrechtlich eine selbständige Dienststelle und scheidet aus der (Haupt-)Dienststelle aus. Der Beschluß hat unmittelbar konstitutive Wirkung. Der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat ist für sie nicht mehr zuständig (Dietz, Anm. 64 zu § 7 PersVG.).

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bb)

Ein solcher Verselbständigungsbeschluß ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Nebenstelle (bzw. der betreffende Dienststellenteil) räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegt. Die räumliche Entfernung ist mithin Voraussetzung und nicht Gegenstand Abstimmung (BVerwG. a.a.O.).

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Der Aufsichtsbezirk ... ist im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation nicht selbständig. Dies ist unter den Beteiligten nicht streitig. Er stellt hiernach keine selbständige Stelle im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 (zweiter Halbsatz) PersVG. dar, gehört vielmehr organisatorisch zum ... das als "örtliche Behörde" unmittelbar der ... als der zuständigen "Mittelbehörde" unterstellt ist. Infolgedessen kann das Verlangen der Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... einen eigenen Personalrat zu wählen, nur nach § 7 Abs. 3 PersVG. beurteilt werden.

24

7.

Da die von dem Antragsteller auf Grund des. §. 7 Abs. 3 PersVG. durchgeführte Abstimmung nach den überreichten Unterlagen ordnungsmäßig erfolgt ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob der Aufsichtsbezirk ... von der Hauptdienststelle in ... räumlich weit entfernt liegt. Hierbei handelt es sich um eine Rechts- und Tatfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfange unterliegt (vgl. den bereits angef. Beschl. des Senats vom 3.9.1957; ferner den gleichfalls bereits angef. Beschl. des BVerwG. vom 17.12.1957). Sie ist von der Vorinstanz zutreffend bejaht worden, wobei unerörtert bleiben kann, ob der Aufsichtsbezirk ... als Nebenstelle oder als "Teil" des ... anzusehen ist.

25

8.

Die Fassung des Gesetzes, daß Nebenstellen und Teile einer Dienststelle (Dienststellenbestandteile) nur dann als selbständige Dienststellen im Sinne der Personalverfassung gelten, wenn sie entweder im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 - zweiter Halbsatz - PersVG.) oder wenn sie von der Hauptdienststelle räumlich weit entfernt liegen (§ 7 Abs. 3 PersVG.), spricht dafür, daß der Gesetzgeber möglichst weitgehend Nebenstellen und Dienststellenteile zur Hauptdienststelle rechnen will, so daß ihre (fiktive) Behandlung als selbständige Dienststelle gleichsam die Ausnahme bilden soll (vgl. Dietz, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, Anm. 9 zu § 3 sowie die Verhandlungen des Bundestagsunterausschusses Personalvertretung in seiner 19. Sitzung vom 29.11.1954, Kurzprotokoll Nr. 19 vom 29.11.1954, Deutscher Bundestag [27/9], Unterausschuß Personalvertretung). Für die Beurteilung der Frage, ob von Aufführungsbezirk als räumlich weit entfernt gelegene Nebenstelle oder Dienststellenteil anzusehen ist, kann es allerdings auf die Kilometerentfernung allein nicht ankommen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob angesichts der geographischen Entfernungen und der bestehenden Verkehrsverhältnisse nicht mehr gewährleistet ist, daß sich der Personalrat tatsächlich mit den persönlichen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Bediensteten genügend zu befassen vermag. Denn gerade aus diesen praktischen Erwägungen hat der Gesetzgeber bei räumlich weiter Entfernung auch für unselbständige Nebenstellen und Dienststellenteile eine selbständige Personalvertretung zugelassen. Entscheidender Gesichtspunkt ist, daß bei weiter räumlicher Entfernung das notwendige Zusammenwirken der Dienstgemeinschaft, ihrer Personalvertretung und der Dienststellenleitung nicht mehr gewährleistet erscheint, was wiederum eine Beeinträchtigung der Betreuung der Bediensteten der weit entfernten Nebenstelle zwangsläufig zur Folge hat (hierzu Galperin, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl. Anm. 4 zu § 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der bei den Gerichtsakten befindlichen Auskunft der Deutschen Bundesbahn - Bundesbahndirektion Hamburg - vom 22. Oktober 1958 und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt die Tarifentfernung für die Eisenbahnstrecke ... 79 km. Ihre Überwindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nur durch zweimaliges Umsteigen in ... und ... möglich. Hierzu wird eine Fahrzeit von etwa 2 1/2 Stunden benötigt. Das gleiche gilt für die vorhandenen Kraftomnibus-Verbindungen. Diese schlechten Verkehrsverbindungen rechtfertigen die Annahme des Antragstellers, daß der Aufsichtsbezirk ... in ... von der Hauptdienststelle in ... räumlich weit entfernt gelegen ist. [XXXXX]An dieser Beurteilung wird auch durch den Umstand nichts geändert, daß die Dienststelle für die Abholung des ... Personalratsmitgliedes aus ... einen Dienstkraftwagen zur Verfügung stellt. [XXXXX]In jedem Falle verbleibt allein für die Bewältigung der räumlichen Entfernung von ... nach ... (hin und zurück) eine Fahrzeit von annähernd Stunden, was nach Auffassung des Senats für die Bediensteten des Aufsichtsbezirks ... unzumutbar ist, schon im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Fahrtkosten. ... Auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, daß sich die ... Bediensteten an das dortige Personalratsmitglied wenden könnten, geht fehl, da dieser Bedienstete turnusmäßig auf dem Feuerschiff tätig ist, so daß in diesem Falle eine persönliche Fühlungnahme mit ihm schwierig, mitunter sogar unmöglich ist. Im übrigen müssen die Bediensteten jederzeit die Möglichkeit haben, vor allem den Vorsitzenden des Personalrats selbst in den Sprechstunden aufzusuchen. [XXXXX]Aus allen diesen Gründen hat das Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Aufsichtsbezirk 2 Büsum nach § 7 Abs. 3 PersVG. als selbständige Dienststelle gilt, was zur Folge hat, daß für sie ein eigener Personalrat zu wählen, ist. Welche Folgen sich hieraus möglicherweise für den Personalrat bei der Hauptdienststelle ergeben, ist nach § 25 PersVG. zu beurteilen und im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Die Mitgliedschaft des Personalratsmitgliedes Lau erlischt gemäß § 27 lit. e PersVG.

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Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG. in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

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Gründe, im vorliegenden Falle wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 91 Abs. 3 ArbGG. in Verbindung mit § 76 Abs. 2 PersVG.) liegen nicht vor. Die hier zur Entscheidung stehenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch das Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich geklärt.