Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.05.2018, Az.: 13 U 66/17

Schadensersatz aus einem Bauvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.05.2018
Aktenzeichen
13 U 66/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 65823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - AZ: 1 O 809/16

In dem Rechtsstreit

1. Firma AA GbR, vertreten durch die Gesellschafter BB und CC, Ort1,

Klägerin und Berufungsklägerin,

2. DD GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer EE und FF, Ort2,

Streithelferin der Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte zu 1: (...),

Geschäftszeichen: (...)

Prozessbevollmächtigte zu 2: (...),

g e g e n

GG GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer HH, Ort3,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: (...),

Geschäftszeichen: (...)

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2018 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Streithelferin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Bauvertrag.

Die Beklagte war mit Bauarbeiten für den Umbau und der Sanierung eines von der Klägerin erworbenen Zweifamilienhauses auf (...), beauftragt. Die Streithelferin der Klägerin war mit Abrissarbeiten beauftragt.

Mit Bescheid vom 11.06.2013 war der Klägerin eine Baugenehmigung für Umbau und Sanierung des Gebäudes unter verschiedenen Auflagen erteilt worden. Nachdem verschiedene Abrissarbeiten vorgenommen worden waren, kam es am TT.MM.2013 zu einer Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Stadt (...). Dabei wurde festgestellt, dass weite Teile der Fassade abgerissen worden bzw. eingestürzt waren.

Mit Verfügung vom 04.12.2013 wurde der Klägerin aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen, da bis auf marginale Reste der Außenwände bzw. des Verblendmauerwerks das vorhandene Wohngebäude vollständig abgerissen worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat das Bauaufsichtsamt des Landkreises (...) mit Bescheid vom 19.12.2013 zurückgewiesen, weil mit dem Abbruch der Außenwände der Bestandsschutz geendet habe.

Die von der Klägerin daraufhin beantragte neue Baugenehmigung wurde aufgrund einer Veränderungssperre für das betroffene Grundstück versagt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen. Sie behauptet, bei den von der Beklagten vorgenommenen Bauarbeiten sei es zum Einsturz der rechten Außenwand sowie zu Teilen der Frontfassade gekommen. Dadurch habe das Gebäude seinen Bestandsschutz verloren. Der Beklagten sei unmissverständlich gesagt worden, dass das Außenmauerwerk auf jeden Fall erhalten bleiben müsse.

Die Beklagte behauptet, der Bestandsschutz sei schon allein aufgrund der von der Streithelferin vorgenommenen Abrissarbeiten verloren gegangen. Die später im Rahmen der von ihr vorgenommenen Bauarbeiten erfolgten Teileinstürze seien dafür deshalb nicht kausal gewesen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil schon der durch die Streithelferin verursachte Einsturz der Vorderwand den Bestandsschutz habe entfallen lassen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt wird.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.12.2017 (Bd. II, Bl. 192 f d.A.) Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bauordnungsamtes des Landkreises (...). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die amtliche Auskunft vom 19.12.2017 (Bd. II, Bl. 263 ff d.A.).

II.

Die Berufungen sind zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bestandsschutz für das von der Klägerin erworbene Gebäude schon aufgrund der von der Streithelferin vorgenommenen Abrissarbeiten verloren gegangen war. Unstreitig ist die Beklagte erst nach der Beendigung der Abrissarbeiten durch die Streithelferin am 20.11.2013 tätig geworden. Die Streithelferin hatte jedoch nicht nur die Innenwände abgerissen, sondern auch große Teil der Außenfassade. Das Ergebnis der Abrissarbeiten ist auf den Fotos 1 und 2 der Anlage zum Protokoll vom 07.02.2017 (Bd. I, Bl. 144/145 d.A.) gut erkennbar.

Dies wird auch durch die amtliche Auskunft des Landkreises (...) - Bauordnungsamt - vom 19.12.2017 (Bd. II, Bl. 263 ff d.A.) bestätigt. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass der Abriss bzw. der Einsturz des Gebäudes bei Beginn der Arbeiten der Beklagten bereits so weit fortgeschritten waren, dass der Bestandsschutz des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt bereits verloren war. Entscheidend war danach für den Erhalt des Bestandsschutzes der "weitgehende Erhalt der östlichen und westlichen Giebelwände" sowie "der nördlichen Traufwand und Teilen der südlichen Traufwand". "Eindeutig" hätten auch "beide Giebeldreiecke im Obergeschoss" erhalten bleiben müssen. Diese ganz wesentlichen Teile der Außenfassade wurden, wie aus den vorgelegten Lichtbildern eindeutig zu entnehmen ist, schon bei den Abrissarbeiten der Streithelferin beseitigt. Der Stellungnahme der Klägerin in dem Schriftsatz vom 13.02.2018 ist zu entnehmen, dass auch nach der Einschätzung der Klägerin die entscheidenden Abrissarbeiten von der Streithelferin vorgenommen waren. Die seitens der Beklagten verursachten weiteren Teileinstürze der noch verbliebenen Restfassade sind danach für den Verlust des Bestandsschutzes nicht ursächlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweispflicht nicht in Betracht. Denn selbst wenn die Klägerin vor Beginn der Arbeiten der Beklagten darauf hingewiesen worden wäre, dass der Abriss/Einsturz des Gebäudes schon zu weit fortgeschritten war, um den Bestandsschutz des Gebäudes zu erhalten, hätte dies an dem Verlust des Bestandsschutzes des Gebäudes nichts mehr geändert. Auch eine unterstellte Verletzung einer Hinweispflicht wäre also für den behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen.

Nach alledem waren die Berufungen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 I, 101 I HS 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.