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Abschnitt 5 NBesG§60DRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§60DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

5.1 Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

5.2 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

5.3 Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.8.2019 begonnen haben, sind die Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S. 1466), anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts