Abschnitt 1 NBesG§60DRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§60DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Bewerberinnen und Bewerber sind über die mögliche Herabsetzung der Anwärterbezüge sowie den Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag frühzeitig (z. B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)