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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NBesG§60DRdErl - Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§60DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

3.1 Höhe der Rückzahlungspflicht

Die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).

3.2 Verlängerung der Mindestdienstzeit

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. Dies gilt nicht für Zeiten eines Bundesfreiwilligendienstes, eines Entwicklungsdienstes, einer Elternzeit, eines Erziehungsurlaubs oder sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (z. B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.

3.3 Kein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

3.4 Rückforderungsverzicht

Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn

  1. a)

    der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,

  2. b)

    der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von der ehemaligen Anwärterin oder dem ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grund endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,

  3. c)

    der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,

  4. d)

    eine Beamtin oder ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erstes oder zweites Einstiegsamt zu erlangen, unter der Bedingung, dass sie oder er

    • nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,

    • nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,

    • der früheren Beschäftigungsbehörde oder der Bezüge anweisenden Stelle ihre oder seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,

    • bis dahin jede Verlegung ihres oder seines Wohnsitzes mitteilt;

    der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist der Beamtin oder dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen,

  5. e)

    in den Fällen der Buchstaben b und d eine Verwendung der Beamtin oder des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,

  6. f)

    eine Beamtin oder ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,

  7. g)

    eine Beamtin oder ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf der Elternzeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung und/oder der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

3.5 Wechsel zu einem anderen Dienstherrn

Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter vor Ablauf der Mindestdienstzeit zu einem anderen Dienstherrn, ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5.2 des RdErl. i.d.F. vom 18. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 479)