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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NBesG§60DRdErl - Rückforderung

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§60DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Herabsetzungstatbestände und/oder der Wegfall des Anspruchs gemäß § 60 NBesG eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 19 Abs. 2 NBesG rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, denn beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kürzung der Anwärterbezüge und den Wegfall des Anspruchs auf Anwärterbezüge hingewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Zahlung von ungekürzten Anwärterbezügen kann insoweit nicht geltend gemacht werden.

Beim Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag erfolgt die Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der voll abgeleisteten Dienstjahre.

Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 NBesG aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, erfüllt, ist der gewährte Anwärtersonderzuschlag für jedes nicht abgeleistete Dienstjahr in voller Höhe zurückzuzahlen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)