Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 DSVollz - Brandschutz

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

(1) Der Anstaltsleiter erläßt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.

(2) Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu machen.

(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.