Abschnitt 16 DSVollz - Tordienst
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Die Bediensteten der Anstalt und die in der Anstalt ständig verkehrenden Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen. Andere Personen müssen den Zweck ihres Einlaßbegehrens angeben und sich über ihre Person ausweisen. Sie werden dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen werden, von einem Bediensteten begleitet, soweit nichts anderes angeordnet ist. Name und Anschrift dieser Personen sowie die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt werden in ein Besuchsbuch eingetragen oder elektronisch erfasst und gespeichert.
(2) Während der Zeit zwischen Einschluß und Aufschluß ist in der Regel nur dem Vertreter der Aufsichtsbehörde, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm mit einer Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlaß in die Anstalt zu gewähren.
(3) Der Anstaltsleiter regelt in einer Dienstanweisung die Aufgaben des Tordienstes im einzelnen.