§ 17 NJAVO - Berechnung der Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach § 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:
- 1.
Semester, in denen die oder der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war,
- 2.
von einem rechtswissenschaftlichen Studium des ausländischen Rechts
- a)
bis zu drei Auslandssemester, soweit ein Studienerfolg nachgewiesen wird, oder
- b)
bis zu zwei Auslandssemester und zusätzlich ein Inlandssemester, wenn in diesem Studium im Ausland ein Studienerfolg nachgewiesen wird und im Inland eine Magisterarbeit mit Erfolg angefertigt worden ist,
- 3.
bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder eines Studentenwerks und
- 4.
ein Semester, wenn die oder der Studierende an einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung, die sich über insgesamt mindestens 200 Zeitstunden erstreckt hat, an einer Universität erfolgreich teilgenommen hat.