Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.12.2009, Az.: 1 Ss 210/09
Begriff der sexuellen Handlung i.S.v. § 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.12.2009
- Aktenzeichen
- 1 Ss 210/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 46938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:1222.1SS210.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 21.09.2009 - AZ: 13 Ns 18/09
- AG Leer - 19.03.2009
Rechtsgrundlagen
- § 174 Abs. 1 StGB
- § 176 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- FamRZ 2010, 1019
- NStZ-RR 2010, 240-241
Amtlicher Leitsatz
Lässt eine nicht mehr stillende Frau es zu, dass ihr 6jähriger Sohn und - diesen nachahmend - ihre 9jährige Nichte ihre Brust entkleiden und daran saugen, indem sie während des kurzen Vorgangs ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legt, ohne es zurückzuweisen, so liegt darin keine sexuelle Handlung.
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Aurich vom 21. September 2009 und des Amtsgerichts Leer vom 19. März 2009 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Angeklagte ist am 19. März 2009 vom Amtsgericht Leer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174 Abs. 1. 176 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 21. September 2009 verworfen.
Der Verurteilung liegt nach den Urteilsfeststellungen zugrunde, dass die Angeklagte es im Jahre 2007 zugelassen habe, dass ihr damals 6jähriger Sohn mehrmals ihre unbekleidete Brust ergriff und an der Brust saugte bzw. leckte, ohne dass dies einem Stillvorgang gedient habe. Die Angeklagte habe bewusst in Kauf genommen, dass der Sohn ihre Bekleidung hochschob, um an die nackte Brust zu gelangen. Sie habe ihn in seiner von ihm ausgehenden Initiative bestärkt, indem sie während des Vorgangs von je etwa 30 Sekunden Dauer ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte, ohne ihn zurückzuweisen. Als die 9jährige Nichte der Angeklagten gesehen habe, wie deren Sohn an der entblößten Brust der Angeklagten saugte, habe die Nichte in mindestens 3 Fällen das gleiche getan.
Die Angabe der Angeklagten, sie habe das Verhalten der Kinder aus Liebe zu ihnen geduldet, hat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen. Soweit die Angeklagte angegeben habe, sie habe nicht gewusst, dass ihre Handlungsweise als Gewährenlassen von körperlichen Kontakten sexueller Natur gewertet werden könne, stehe aber fest, dass sie nach einem Gespräch mit ihrem deutschen Ehemann gewusst habe, dass es in Deutschland nicht normal sei, wenn nicht mehr zu stillende Kinder in der Altersstufe ihres Sohnes an der erogenen Zone einer Brust saugten.
Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten stelle nach seinemäußeren Erscheinungsbild eine eindeutig sexualbezogene Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Die Duldung der Intimitäten im Brustbereich könne im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen.
Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Amts und Landgerichts und zum Freispruch der Angeklagten.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten. Für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nach§§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB fehlt es bereits an einer sexuellen Handlung.
Eine solche liegt objektiv vor, wenn die Handlung das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und für das allgemeine Verständnis nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine Sexualbezogenheit erkennen lässt, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl.,§ 184g Rdn. 2, 3. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.,§ 184f, Rdn. 6 . Dies trifft zwar für das Betasten einer unbekleideten weiblichen Brust grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die hier zu bewertenden Vorgänge. Denn diese weisen in ihrem Erscheinungsbild keinen sexuellen Bezug auf. Die Erwägung des Landgerichts, dass die Duldung der 'Intimitäten im Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen' könne, erscheint abwegig.
Die Kinder handelten äußerlich erkennbar aufgrund eines spielerischen Impulses oder weil sie Geborgenheit suchten, ohne dass Sexualität dabei irgendeine Rolle gespielt hätte. Die Angeklagte ließ die Kinder gewähren, wobei sie ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte. Dieses Verhalten war nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keiner Weise sexualbezogen.
Die Verurteilung beruht mithin auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts und kann keinen Bestand haben. Da der Senat ausschließen kann, dass weitere Umstände festgestellt werden können, die eine Verurteilung stützen könnten, war von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abzusehen und die Angeklagte freizusprechen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.