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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 6 RL MG-RdErl 2025 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (Richtlinie Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Der Antrag ist mit dem Finanzierungsplan an das LS zu richten. Er bezieht sich auf das Kalenderjahr und soll bis spätestens 1. November eines jeden Vorjahres eingereicht werden. Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a legen den Finanzierungsplan aus dem jährlichen Antragsverfahren beim Bund vor.

Bei Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten, die ausschließlich eine pauschale Aufwandsentschädigung für im Kernbereich der Einrichtungen ehrenamtlich und unentgeltlich tätige und nicht fest angestellte Personen beantragen, besteht der Finanzierungsplan aus der Aufstellung der Tätigkeitsstunden.

6.4 Die Verwendungsnachweise der Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die Mehrgenerationenhäuser legen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises der Bewilligungsbehörde vor.

6.5 Für die Förderung nach Nummer 4.1.1 Buchst. b und Nummer 4.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)