Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 5 RL MG-RdErl 2025 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (Richtlinie Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Festbetrag darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

5.3 Die Zuwendung beträgt

5.3.1
bei Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. a bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms, bei den übrigen Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. b bis zu 6 000 EUR.

5.3.2
bei Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten nach Nummer 4.1.2 bis zu 6 000 EUR. Ehrenamtliches und unentgeltliches Engagement für im Kernbereich von Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten tätige und nicht fest angestellte Personen kann abweichend von Nummer 5.1 Satz 2 mit pauschaler Aufwandsentschädigung von bis zu 10 EUR pro Stunde gefördert werden. Die Teilnahme an Angeboten des Treffpunkts oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern sind nicht förderungsfähig.

5.4 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe von bis zu 10 EUR je Stunde einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der tatsächlichen Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)