Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.12.2008, Az.: 1 Ws 743/08
Ausräumung einer auf Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützten Annahme eines Gerichts wegen eines Vergütung erhalten habend angebenden Wahlverteidigers bei erzwungenem Pflichtverteidigerwechsel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.12.2008
- Aktenzeichen
- 1 Ws 743/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 28823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:1218.1WS743.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 28.10.2008 - AZ: 11 KLs 23/08
Rechtsgrundlage
- § 143 StPO
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die auf die Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützte Annahme des Gerichts, der eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers betreibende Wahlverteidiger beabsichtige letztlich, seinerseits als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und so einen sachlich nicht gerechtfertigten Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen, wird nicht allein dadurch ausgeräumt, dass der Wahlverteidiger ohne weitere Erläuterung angibt, bisher sei er für seine Tätigkeit vergütet worden.
In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 18. Dezember 2008
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 28.10.2008, durch den der Antrag des Angeschuldigten vom 27.10.2008 auf Entpflichtung von Rechtsanwalt M..., O..., zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin ein zwingendes Bedürfnis für die Mitwirkung des Pflichtverteidigers bestand. Durch die Erklärung des Wahlverteidigers im Haftprüfungstermin, dass alle bislang angefallenen Vergütungen gezahlt worden seien, wurde die ernsthafte Befürchtung, dass der Wahlverteidiger zukünftig angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat niederlegen werde und letztlich erstrebe, selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, nicht ausgeräumt. Der Angeklagte hat nichts dazu vorgetragen, durch wen die bisherigen Vergütungen gezahlt worden sind und ob für die Zukunft die Bereitschaft bestehe, die weiter anfallenden Vergütungsansprüche des Wahlverteidigers zu begleichen.