Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.07.2010, Az.: 7 Qs 22/10

Ermittlungsverfahren als eigenständiger Rechtsfall mangels Verbindung mit anderen Verfahren; Umfassen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten durch den Rechtsanwalt von der Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
19.07.2010
Aktenzeichen
7 Qs 22/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 19662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2010:0719.7QS22.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 12.12.2009 - AZ: 8 Le 107 Js 12216/08

Fundstellen

  • RVG prof 2010, 214
  • RVGreport 2010, 422-423
  • StRR 2010, 323 (amtl. Leitsatz)
  • StRR 2011, 39-40 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • StraFo 2010, 513-514
  • VRR 2010, 359

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.

Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.

In der Strafsache
...
hat die 7. Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig
am 19.07.2010
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.12.2009 (8 Le 107 Js 12216/08 aufgehoben. Die dem Verteidiger zu erstattende Pflichtverteidigervergütung wird auf insgesamt 10.174,56 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Gründe

1

1.

Das Verfahren 107 Js 12216/08 gegen die inzwischen rechtskräftig verurteilte pp. wurde bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig zunächst in 27 einzelnen Ermittlungsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt H. nahm am 25.6.2008 in 22 Einzelakten Akteneinsicht. Nach der erfolgten Akteneinsicht wurden 9 Einzelakten zu dem Verfahren 107 Js 12216/08 verbunden und weitere 13 Einzelakten zu dem Verfahren 107 Js 33391/08 verbunden, und zwar am 11.7,2008. Weiterhin nahm Rechtsanwalt H. vor Klageerhebung weiter Akteneinsicht in die Akten 107 Js 48942/08, 107 Js 42898/08, 107 Js 64321/08, 107 Js 66898/08 und 107 Je 68312/08. Diese Verfahren wurden erst nach Klageerhebung vom Amtsgericht Braunschweig am 7.4.2009 mit dem führenden Verfahren 107 Js 12216/08 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

2

Die ursprünglich 27 Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Braunschweig letztendlich in 7 Ermittlungsverfahren zusammengeführt und jeweils einzeln zum Schöffengericht Braunschweig angeklagt.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 7.4.2009 wurde Rechtsanwalt H. der Angeklagten gern. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.

4

Mit Schreiben vom 25.6.2009 beantragte Rechtsanwalt H. die Festsetzung der entstandenen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 10.174,56 Euro. Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich ursprünglich um 27 einzelne Ermittlungsverfahren gehandelt habe, so dass die Gebühren in 27 Ermittlungsverfahren sowie darüber hinaus 7 Verfahrensgebühren für das gerichtliche Verfahren und eine Terminsgebühr entstanden seien. Es wird Bezug genommen Bd. VW, BI. 85 ff., 98- 105 d.A..

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.7.2009 wurde die zu erstattende Pflichtverteidigervergütung auf 3.634,40 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde' ausgeführt, dass es sich nur um 7 Ermittlungsverfahren gehandelt habe.

6

Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 22.7.2009 Erinnerung ein. Mit der Erinnerung werden weitere Gebühren in Höhe von 6.540,16 Euro geltend gemacht.

7

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig holte daraufhin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig ein, ob es sich ursprünglich um 27 einzelne Rechtsfälle im Sinne von § 48 Abs. 5 RVG I.V.m. Nr. 4100 VVRVG gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig teilte daraufhin mit, dass die 27 Verfahren aus statistischen Gründen und um ggfs. einzelne einfacher einstellen zu können, zunächst getrennt eingetragen worden seien. Es sei klar gewesen, dass die zu verfolgenden Taten verbunden werden sollten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe es sich um 7 Rechtsfälle, nämlich die 7 Anklagen, gehandelt. Dieser Auffassung schloss sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig an.

8

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 12.12.2009 auf die Erinnerung des Verteidigers den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.7.2009 aufgehoben und bestimmt, dass die Pflichtverteidigervergütung neu festzusetzen sei. Zur Begründung führt das Amtsgericht Braunschweig aus, dass es darauf ankomme, dass es sich um ursprünglich 27 einzelne Rechtsfälle gehandelt habe. Der Verteidiger habe im Vorfeld nicht wissen können, dass die einzelnen Verfahren verbunden werden.

9

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig legte sowohl der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig als auch der Verteidiger Rechtsanwalt H. Beschwerde ein, letzterer mit dem Ziel, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kosten in Höhe von weiteren 6.540,16 Euro festzusetzen.

10

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig verteidigt den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 07.04.2009. Er stellt in seiner Begründung darauf ab, dass entscheidend für den Begriff des Rechtsfalles im Sinne Nr. 4100 WRVG sei, wie er von den Strafverfolgungsbehörden behandelt werde. Da die Staatsanwaltschaft Braunschweig vorliegend von Anfang an vorgehabt habe, die getrennt eingetragenen Vorgänge zu verbinden, lägen nur 7 Rechtsfälle vor. In jedem Fall - so der Bezirksrevisor "hilfsweise" - aber seien dem Verteidiger die für das Ermittlungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühren gern. Nr. 4104 WRVG abzusprechen, da die vom Verteidiger bis zur Anklageerhebung entfalteten Tätigkeiten durch die Grundgebühr gem. Nr. 4100 WRVG abgegolten seien.

11

Das Amtsgericht Braunschweig hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Entschädigung bereits jetzt mehr als fürstlich erscheine.

12

Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde des Verteidigers ist begründet, die Beschwerde der Staatskasse hingegen unbegründet.

13

Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 erhält der Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. § 48 Abs. 5 RVG ist in Strafsachen, Nr. 4100 ff VV, anwendbar. Die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf die Zeit vor der Verbindung der verschiedenen Verfahren. Für alle in diesen aus mehreren Ursprungsverfahren gebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeit ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zu vergüten (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 21.3.2006rRVG-Letter, 2006, 141; Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., 2008, § 48 RN. 116). Bei Bestellung nach Verfahrensverbindung können die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren ggfs. mehrmals anfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 1985, 413; Mayer/Kroß a.a.O., RN. 117).

14

Nr. 4100 W RGV stellt für die Entstehung des Gebührentatbestandes der Grundgebühr auf den Begriff des Rechtsfalles ab. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. In Rechtsprechung und Literatur wird für den Begriff auf den Tatvorwurf abgestellt, und wie er von den Ermittlungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., RVG W Nr. 4100, RN. 23). Selbständige Ermittlungsverfahren führen demnach auch zu mehreren Rechtsfällen im Sinne der Nr. 4100 W. Werden diese selbständigen Verfahren später verbunden und war der Anwalt schon vorher für jeden Rechtsfall tätig, erhält er die Grundgebühr auch mehrfach (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O.).

15

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat ursprünglich 27 selbständige Ermittlungsverfahren gegen die inzwischen rechtskräftig verurteilte pp geführt. Noch vor Verbindung der einzelnen Verfahren beantragte und erhielt Rechtsanwalt H. Akteneinsicht und erörterte die .Sach- und Rechtlage mit seiner Mandantin ausführlich. Es handelte sich mithin ursprünglich um 27 einzelne Rechtsfälle, und in diesen Verfahren war Rechtsanwalt H. vor Verbindung bereits tätig, indem er Akteneinsicht erhielt. Die Angabe der Staatsanwaltschaft Braunschweig, dass es sich lediglich aus statistischen Gründen um 27 einzelne Ermittlungsverfahren gehandelt habe und von vornherein geplant gewesen sei, diese später, soweit sie nicht eingestellt werden, zu verbinden, kann zu keiner anderen Bewertung führen. Diese Absicht der Verbindung der Verfahren war für Rechtsanwalt H. nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sollte vielmehr ihre Eintragungspraxis überdenken, um diese für die Staatskasse sehr nachteiligen Kostenfolgen zukünftig zu vermeiden.

16

Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Staatskasse, den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig insoweit aufzuheben, als in den verbundenen Verfahren neben den Grundgebühren gemäß Nr. 4100 VV RVG noch weitere 27 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4104 W RVG festgesetzt worden sind, ist unbegründet. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 4104/4105 W entsteht die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Die Verfahrensgebühr W RVG 4104/4105 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie gilt damit für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren mit Ausnahme der Tätigkeiten, die durch die Grundgebühr nach W RVG 4100 abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., RN 5, 6 zu W 4104, 4105; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., RN 11 zu Nr. 4104 W; LG Osnabrück, Beschluss vom 28.8.2006, Nds.Rechtspfleger 2006, Seite 376). Die Verfahrensgebühr umfaßt insbesondere die. Beratung des Mandanten und Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., RN 12 zu Nr. 4104 W). Von der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W RVG werden hingegen nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird, abgegolten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., RN 19 f zu Nr. 4100 VV). Der Verteidiger hat dargelegt, dass er neben der Akteneinsicht in jedem einzelnen Verfahren die Sach- und Rechtslage mit seiner Mandantin ausführlich erörtert hat. Diese Tätigkeit wird nach den soeben dargelegten Grundsätzen nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.

17

Da es sich ursprünglich um 27 selbständige Ermittlungsverfahren gehandelt hat, hat der Verteidiger auch die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 bzw. 7002 W RVG zutreffend abgerechnet, so dass der im Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.07.09 in Abzug gebrachte Betrag von insgesamt 92,55 Euro zu Unrecht erfolgt ist.