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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 NLfOG - Ernennung, Aufgaben und Struktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag des Justizministeriums eine Niedersächsische Landesbeauftragte oder einen Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter).

(2) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte setzt sich für die Verbesserung des Opferschutzes in Niedersachsen ein. 2Sie oder er fungiert als ständige und zentrale Ansprechperson in Niedersachsen für alle von Straftaten Betroffenen. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    der Erstkontakt zu Betroffenen,

  2. 2.

    die Vermittlung von Betroffenen an geeignete Unterstützungssysteme,

  3. 3.

    die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis gemäß § 2,

  4. 4.

    die landes- und bundesweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen und -organisationen, Behörden und Akteuren der Prävention sowie

  5. 5.

    die Unterstützung von Opferbelangen auf allen gesellschaftlichen Ebenen.

(3) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist dem Justizministerium zugeordnet; ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Sie oder er führt ihre oder seine Aufgaben fachlich unabhängig und im Ehrenamt aus.

(4) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und bei sonstigen den Opferschutz berührenden Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.