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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NLfOG - Zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach straftatbezogenen Großschadensereignissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis stellt die oder der Opferschutzbeauftragte den für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Behörden und sonstigen Stellen sowie den Informationsfluss zu den von dem straftatbezogenen Großschadensereignis Betroffenen sicher. 2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss nach Satz 1 umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Darüber hinaus initiiert und koordiniert die oder der Opferschutzbeauftragte opferschutzbezogene Maßnahmen, um auf eine möglichst frühzeitige, wohnortnahe und bedarfsgerechte Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen hinzuwirken. 4Sie oder er soll außerdem Kontakt zu den von dem straftatbezogenen Großschadensereignis Betroffenen aufnehmen und sie über Hilfsmöglichkeiten informieren.

(2) 1Ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten, bei dem eine Straftat als Ursache nicht von vornherein auszuschließen ist und welches entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten ist oder bei dem eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte. 2Ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Reihe von Einzelereignissen, die im Zusammenhang stehen und mindestens zusammengenommen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 3Über das Vorliegen eines straftatbezogenen Großschadensereignisses im Sinne des Satzes 1 oder 2 entscheidet die oder der Opferschutzbeauftragte.