NLfOG,NI - Niedersächsischer Opferschutzbeauftragter-Gesetz

Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 33200 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ernennung, Aufgaben und Struktur1
Zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach straftatbezogenen Großschadensereignissen2
Auskunft, Verarbeitung personenbezogener Daten3
Inkrafttreten4

§ 1 NLfOG - Ernennung, Aufgaben und Struktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag des Justizministeriums eine Niedersächsische Landesbeauftragte oder einen Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter).

(2) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte setzt sich für die Verbesserung des Opferschutzes in Niedersachsen ein. 2Sie oder er fungiert als ständige und zentrale Ansprechperson in Niedersachsen für alle von Straftaten Betroffenen. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    der Erstkontakt zu Betroffenen,

  2. 2.

    die Vermittlung von Betroffenen an geeignete Unterstützungssysteme,

  3. 3.

    die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis gemäß § 2,

  4. 4.

    die landes- und bundesweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen und -organisationen, Behörden und Akteuren der Prävention sowie

  5. 5.

    die Unterstützung von Opferbelangen auf allen gesellschaftlichen Ebenen.

(3) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist dem Justizministerium zugeordnet; ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Sie oder er führt ihre oder seine Aufgaben fachlich unabhängig und im Ehrenamt aus.

(4) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und bei sonstigen den Opferschutz berührenden Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.

§ 2 NLfOG - Zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach straftatbezogenen Großschadensereignissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis stellt die oder der Opferschutzbeauftragte den für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Behörden und sonstigen Stellen sowie den Informationsfluss zu den von dem straftatbezogenen Großschadensereignis Betroffenen sicher. 2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss nach Satz 1 umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Darüber hinaus initiiert und koordiniert die oder der Opferschutzbeauftragte opferschutzbezogene Maßnahmen, um auf eine möglichst frühzeitige, wohnortnahe und bedarfsgerechte Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen hinzuwirken. 4Sie oder er soll außerdem Kontakt zu den von dem straftatbezogenen Großschadensereignis Betroffenen aufnehmen und sie über Hilfsmöglichkeiten informieren.

(2) 1Ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten, bei dem eine Straftat als Ursache nicht von vornherein auszuschließen ist und welches entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten ist oder bei dem eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte. 2Ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Reihe von Einzelereignissen, die im Zusammenhang stehen und mindestens zusammengenommen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 3Über das Vorliegen eines straftatbezogenen Großschadensereignisses im Sinne des Satzes 1 oder 2 entscheidet die oder der Opferschutzbeauftragte.

§ 3 NLfOG - Auskunft, Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Kommt ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 in Betracht oder liegt ein solches vor, so kann die oder der Opferschutzbeauftragte von den zuständigen Polizeibehörden des Landes Auskunft zur Lage und insbesondere auch zur Anzahl der Toten, Verletzten oder sonstigen Betroffenen verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 2 im Einzelfall erforderlich ist.

(2) 1Im Fall eines straftatbezogenen Großschadensereignisses kann die oder der Opferschutzbeauftragte die zuständigen Polizeibehörden des Landes um die Übermittlung der dort bekannten personenbezogenen Daten der Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 4 im Einzelfall erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen insbesondere

  1. 1.

    die Identität der Betroffenen,

  2. 2.

    die Kontaktdaten der Betroffenen,

  3. 3.

    Angaben zu Art und Umfang der durch das straftatbezogene Großschadensereignis verursachten Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit der einzelnen Betroffenen,

  4. 4.

    vorhandene Sprachkenntnisse der einzelnen Betroffenen, wenn die Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich ist, und

  5. 5.

    den aktuellen Aufenthaltsort der einzelnen Betroffenen, insbesondere im Fall eines straftatbezogenen Großschadensereignisses außerhalb des Gebiets des Landes Niedersachsen.

(3) 1Die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Polizeibehörden des Landes an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2 sowie ihre Verarbeitung zwecks Kontaktaufnahme durch die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. 2Die zuständigen Polizeibehörden des Landes sind verpflichtet, die betroffene Person sobald möglich und ihr zumutbar um die Einwilligung zu ersuchen und die personenbezogenen Daten unverzüglich nach Erhalt der Einwilligung an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten zu übermitteln. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 2 im Hinblick auf das Vorliegen einer nach Satz 1 erforderlichen Einwilligung tragen die übermittelnden Polizeibehörden.

(4) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen bedarf auch im Übrigen jeweils der Einwilligung der betroffenen Person. 2Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gelten die Anforderungen des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

(5) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 2Sie oder er sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Mitteilungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im dienstlichen Verkehr, geboten sind. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 4 NLfOG - Inkrafttreten

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Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 22. September 2022

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil