(1) Kommt ein straftatbezogenes Großschadensereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 in Betracht oder liegt ein solches vor, so kann die oder der Opferschutzbeauftragte von den zuständigen Polizeibehörden des Landes Auskunft zur Lage und insbesondere auch zur Anzahl der Toten, Verletzten oder sonstigen Betroffenen verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 2 im Einzelfall erforderlich ist.
(2) 1Im Fall eines straftatbezogenen Großschadensereignisses kann die oder der Opferschutzbeauftragte die zuständigen Polizeibehörden des Landes um die Übermittlung der dort bekannten personenbezogenen Daten der Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 4 im Einzelfall erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen insbesondere
1.
die Identität der Betroffenen,
2.
die Kontaktdaten der Betroffenen,
3.
Angaben zu Art und Umfang der durch das straftatbezogene Großschadensereignis verursachten Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit der einzelnen Betroffenen,
4.
vorhandene Sprachkenntnisse der einzelnen Betroffenen, wenn die Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich ist, und
5.
den aktuellen Aufenthaltsort der einzelnen Betroffenen, insbesondere im Fall eines straftatbezogenen Großschadensereignisses außerhalb des Gebiets des Landes Niedersachsen.
(3) 1Die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Polizeibehörden des Landes an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2 sowie ihre Verarbeitung zwecks Kontaktaufnahme durch die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. 2Die zuständigen Polizeibehörden des Landes sind verpflichtet, die betroffene Person sobald möglich und ihr zumutbar um die Einwilligung zu ersuchen und die personenbezogenen Daten unverzüglich nach Erhalt der Einwilligung an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten zu übermitteln. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 2 im Hinblick auf das Vorliegen einer nach Satz 1 erforderlichen Einwilligung tragen die übermittelnden Polizeibehörden.
(4) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen bedarf auch im Übrigen jeweils der Einwilligung der betroffenen Person. 2Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gelten die Anforderungen des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
(5) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 2Sie oder er sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Mitteilungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im dienstlichen Verkehr, geboten sind. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.