Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.11.2021, Az.: 4 U 323/21

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung; Indizien für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts; Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
18.11.2021
Aktenzeichen
4 U 323/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 56427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:1118.4U323.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 01.04.2021
LG Braunschweig - 16.02.2021

Fundstelle

  • WM 2022, 761-766

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beruft sich eine Partei auf eine verbraucherschützende Norm, muss sie darlegen und ggf. beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt.

  2. 2.

    Dass die Partei als natürliche Person gehandelt hat, liefert ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Dies hat jedoch keine Beweislastumkehr zur Folge und befreit sie nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Verbrauchereigenschaft.

  3. 3.

    Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und insoweit vor allem anhand des Wortlautes des Vertrages und den tatsächlichen Umständen, insbesondere dem Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, zu ermitteln.

  4. 4.

    Weisen die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hin, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck in Betracht.

  5. 5.

    Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts festgestellt werden, bleibt für eine Vermutungsregelung kein Raum. Nur wenn dem Gericht danach Zweifel verbleiben, ob die Partei nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung den Darlehensvertrag als Unternehmer oder als Verbraucher geschlossen hat, ist die sich aus § 13 2. Halbsatz BGB ergebene Zweifelsregel zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden anzuwenden.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Februar 2021 - in geänderter Fassung durch Beschluss vom 1. April 2021 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger erwarb einen A. A3 Limousine Ambiente 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 20.740,00 Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte er - vermittelt durch ein Autohaus - unter dem 22.03.2017 bei der Beklagten ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 20.740,00 Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 0,99% (Anlage K 1). Die Beklagte nahm den Darlehensantrag unter dem 05.05.2017 an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus (Anlage K 2). Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

Der Kläger führte das Darlehen vertragsgemäß zurück. Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärte er mit Schreiben vom 08.04.2019 (Anlage K 3) den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags. Die weiteren Raten einschließlich der Schlussrate zahlte er unter Vorbehalt an die Beklagte. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsraten nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2021 (Bl. 172 ff. d. A.) abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klagepartei kein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden habe.

Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer geschlossen. Dabei komme es für die Abgrenzung zwischen Verbraucher-und Unternehmerhandeln auf die objektiv zu bestimmenden Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts an. Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insoweit trage der Verbraucher die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliege. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person sei zwar grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn Umstände vorlägen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sei.

Der Kläger habe den Darlehensvertrag als Unternehmer geschlossen. Hierfür spreche aus Sicht eines objektiven Dritten bereits der Darlehensantrag. Dort sei "D. V." unter der Rubrik Vorname eingetragen. Die Urkunde enthalte auch die Angabe, dass der Kläger als "Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)" handele. Ein objektiver Dritter habe dies nur dahingehend verstehen können, dass der Kläger das Darlehen für gewerbliche Zwecke abgeschlossen habe. Dies sei durch seine Unterschrift auch dem Kläger erkennbar gewesen. Dass der Kläger das Fahrzeug auf seine Privatanschrift zugelassen und in einer Steuererklärung nicht geltend gemacht habe, verfange nicht. Insoweit komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; eine nachträgliche Umwidmung des Verhaltens sei ausgeschlossen.

Selbst wenn der Kläger als Verbraucher aufgetreten sei, habe er durch die eindeutigen und sich wiederholenden Angaben in der Vertragsurkunde einen gewerblichen Verwendungszweck vorgetäuscht. Auch aus diesem Grund sei ihm ein Berufen auf verbraucherschützende Vorschriften zu verwehren.

Ein vertragliches Widerrufsrecht stehe der Klagepartei nicht zu. Der Auslegung der Widerrufsbelehrung als vertragliches Widerrufsrecht stehe schon die eindeutige Erklärung in der Darlehensantragsurkunde entgegen, wonach das Widerrufsrecht "nicht anwendbar" sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, den Berichtigungsbeschluss vom 01.04.2021 sowie die klägerischen Schriftsätze vom 02.07.2019 und vom 25.01.2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 17.09.2019 und vom 07.01.2021, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil - auf Antrag des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 04.03.2021 berichtigt durch Beschluss vom 01.04.2021 - ist den Klägervertretern am 18.02.2021 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2021, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach wiederholter Fristverlängerung, zuletzt bis zum 21.06.2021, mit Schriftsatz vom 21.06.2021, eingegangen am selben Tag, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus:

Das Landgericht habe fehlerhaft nicht erkannt, dass er den streitbefangenen Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen habe. Das Landgericht habe noch richtig erkannt, dass für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend sei. Es sei jedoch zu bemängeln, dass das Landgericht sich lediglich auf eine Analyse des zu den Akten gereichten Darlehensantrages beschränkt und diejenigen Anhaltspunkte "herausgepickt" habe, die zugunsten der von der Beklagten vertretenen Ansicht gestritten hätten. Es habe insbesondere den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach dem Kläger die Europäischen Standardinformationen übergeben worden seien. Nachdem das Landgericht zutreffend erkannt habe, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, dränge sich die Frage auf, weswegen das Gericht es unterlassen habe, den Zeugen K. zu vernehmen oder den Kläger informatorisch anzuhören. Auch hätte das Gericht den Kläger dazu auffordern müssen, die angesprochene Steuererklärung zu den Akten zu reichen.

Fehlerhaft habe das Landgericht auch angenommen, dass der Kläger seine gewerbliche Eigenschaft vorgetäuscht habe. Insoweit dränge sich der Verdacht auf, dass das Landgericht mit allen Mitteln versuche, zugunsten der Beklagtenseite zu entscheiden. Insoweit hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Beklagte nicht bereits in der Klageerwiderung vom 17.09.2019, sondern erst im Schriftsatz vom 07.01.2021 zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Klägers vorgetragen habe.

Überdies sei die der Klägerseite erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft und den Kläger seien auch nicht sämtliche vorgeschriebenen Pflichtangaben erteilt worden, weshalb zusätzlich beantragt werde, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vielzahl im Einzelnen ausformulierter Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger kündigt an, zu beantragen

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 16.02.2021 (Az.: 5 O 3856/19 *1634*) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 01.04.2021 (Az.: 5 O 3856/19 *1634*)

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.266,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: A., Modell: A3 Limousine Ambiente 1.6 TDI XENON NAVI PL, Fahrgestell-Nr.: ........ nebst Fahrzeugschlüsseln und - papieren durch den Kläger an die Beklagte am Sitz der Beklagten,

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: A., Modell: A3 Limousine Ambiente 1.6 TDI XENON NAVI PL, Fahrgestell-Nr.: ........., in Verzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. I.) aus der Klageschrift vom 02.07.2019, mittels welchem die Feststellung begehrt wurde, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 08.04.2019 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: A., Modell: A3 Limousine Ambiente 1.6 TDI XENON NAVI PL, Fahrgestell-Nr.: ......, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: .......... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet, ursprünglich zulässig und begründet war.

Die Beklagte kündigt an, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Dem Kläger seien die Europäischen Standardinformationen nicht ausgehändigt worden. Aus diesem Grund habe die Klagepartei diese auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 07. Juli 2021 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 21.266,99 Euro nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Ihm stand kein Widerrufsrecht zu.

a)

Ein Widerrufsrecht folgt nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und hier anzuwendenden Rechtslage nicht aus § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 491 BGB a.F.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen.

§ 495 Abs. 1 BGB gewährt dem Darlehensnehmer beim Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht.

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 30, juris; Urteil vom 27. September 2017 - VII ZR 271/16 -, Rn. 40, juris).

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die für die Vertragsparteien erkennbaren Umstände an (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 9, juris), sondern auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 90, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 16, juris, dort auch unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen mit diesem Abgrenzungsergebnis: BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris, BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31, juris). Verbrauchergeschäfte sind jedenfalls solche Geschäfte, die für die handelnde natürliche Person ein Privatgeschäft darstellen, also etwa der Haushaltsführung, Daseins- und Gesundheitsvorsorge oder Freizeitgestaltung dienen (vgl. Erman/Saenger, BGB, 16. Auflage 2020, § 13 Rn. 13). Insoweit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, welchen (objektiven) Zwecken das aufgenommene Darlehen dienen sollte. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen, gegebenenfalls durch Auslegung (§ 157 BGB), zu ermitteln (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 491 Rn. 5). Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31) sowie der Wortlaut des Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris).

Unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs wie auch des vorliegenden Vertragsschlusses im März 2017 Inhaber der unter der Adresse "H.-straße 25, 7. St. G. im S." ansässigen "Agentur Deutsche Vermögensberatung", die im Darlehensantrag auch genannt war.

Zur Überzeugung des Landgerichts hat der Kläger nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung des Darlehensvertrages selbigen als Unternehmer geschlossen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn 8, juris). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn 9, juris). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn 9, juris).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht.

aa)

Das Landgericht hat zutreffend die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft beim Kläger gesehen.

Er muss darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris).

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht neben der Eigenschaft des Klägers als natürliche Person auch die Umstände des Einzelfalls - insbesondere den Wortlaut des Vertrages wie auch das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss - auf die Frage hin überprüft, ob diese das vom Kläger behauptete Verbraucherverhalten belegen. Dass der Kläger als natürliche Person gehandelt hat, befreit ihn nämlich - entgegen seiner zumindest so verstandenen Ansicht - nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Verbrauchereigenschaft.

Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird zwar geschlossen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 84, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 17, juris). Dieser Umstand liefert mithin ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für die Vermutungsregelung kein Raum.

Die auf der genannten Negativformulierung basierende Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des als natürliche Person Handelnden. Denn die noch in § 1 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG a.F. enthaltene Beweislastumkehr ("... es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist") sollte ausdrücklich mit der Einführung des § 13 BGB aufgehoben werden (vgl. MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl. 2019, § 491 Rn. 27; Staudinger/Fritzsche, BGB, 2018, § 13 Rn. 67).

Sie begründet allenfalls eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden. Der Bundesgerichtshof hat den zweiten Halbsatz des § 13 BGB allein zum Anlass genommen, verbleibende Zweifel im Rahmen der Feststellung der Verbrauchereigenschaft zu Gunsten des Verbrauchers zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 18, juris; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB, § 13 Rn. 78). Ein non-liquet bei der Frage der Verbrauchereigenschaft soll entgegen der üblichen Regeln nicht zu Lasten des Beweispflichtigen, sondern zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden gehen (so insgesamt auch Staudinger/Fritzsche, BGB, 2018, § 13 Rn. 42). Die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu Gunsten des Klägers ändert jedoch nichts an der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast. Auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO nämlich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris). Sie erleichtert einer darlegungs- und beweispflichtigen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung, befreit sie aber nicht von der eigentlichen Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor 284, Rn. 33). Den tatsächlichen Vermutungen kommt allein eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung insoweit zu, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 292 Rn. 30, 31). Der Anwendungsbereich für einen Anscheinsbeweis ist indes nicht eröffnet. Er kommt gerade nicht zur Anwendung, wenn von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten - hier ein Verbraucher- oder ein Unternehmerhandeln des Klägers - eine lediglich die wahrscheinlichere ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86 -, Rn. 13, juris).

bb)

Dies berücksichtigend lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts zur objektiven Zweckrichtung des klägerischen Rechtsgeschäfts keine Fehler erkennen.

(1)

Zutreffend hat das Landgericht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Kläger als natürliche Person gehandelt hat und sein rechtsgeschäftliches Handeln insoweit grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 10, juris).

(2)

Das Landgericht hat jedoch ebenso zutreffend den Wortlaut des Vertrages beleuchtet. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und insoweit vor allem anhand des Wortlaut des Vertrages zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris). Das Landgericht konnte insoweit keine Anhaltspunkte erkennen, die für die Behauptung des Klägers betreffend eine private Zweckrichtung des Vertrages sprechen.

Zweifel an der Richtigkeit dieser landgerichtlichen Überzeugungsbildung bestehen nicht.

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Darlehensantrag als Adresse des Klägers und Darlehensnehmers diejenige seines Gewerbes und nicht seine private Wohnanschrift enthält. Auch enthält der Vertrag unter der Rubrik "Name" die Angabe "S. H." und unter der Rubrik Vorname wird die "Agentur D. V." genannt. Diese Darstellung spricht ebenfalls nicht für die Behauptung des Klägers, wonach er das Geschäft zu privaten Zwecken geschlossen habe.

Überdies war in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich unter der Rubrik "Branchenschlüssel" die Eintragung "930" findet, die unstreitig der "Erbringung sonstiger Dienstleistungen" zugeordnet wird und mit der vom Kläger geführten "Agentur D. V." zwanglos in Einklang gebracht werden kann. Auch dies spricht für einen Vertragsschluss des Klägers als Inhaber der von ihm unstreitig geführten Vermögensberatung und nicht als Privatperson. Unter der Rubrik "Einkommen" findet sich die Angabe 0,00 Euro. Insoweit verfängt mithin das Argument des Klägers nicht, wonach die Brancheneintragung allein dazu diene, das Einkommen zu erklären. Insoweit kann nicht erkannt werden, inwieweit die Angabe der Branche dem besseren Verständnis dafür dienen soll, dass das Einkommen des Klägers als Privatperson 0,00 Euro beträgt.

Dass sich im Darlehensantrag unter der Rubrik "Beruf" keine Eintragung findet, spricht ebenfalls nicht für die Behauptung des Klägers, wonach er den Vertrag zu privaten Zwecken geschlossen habe. Insoweit war nämlich zu bedenken, dass sich in diesem Feld überhaupt keine Eintragung finden lässt und aus dem Fehlen einer solchen mithin keine Schlüsse gezogen werden können.

Bei den genannten Angaben handelt es sich nicht um solche, die die Beklagte vorgibt. Die Eintragungen im Darlehensvertrag zur Person des Darlehensnehmers, dessen Adresse und die Angaben zu seinem Einkommen und Beruf etc. sind - anders als große Teile des Darlehensantrages - nicht vorformuliert. Sie sind auf die Angaben des Darlehensnehmers - hier des Klägers - zurückzuführen. Wenn aber der Kläger die "Agentur D.V." als Darlehensnehmerin benennt und deren Firmenadresse angibt, so musste sich das Landgericht keine Überzeugung davon begründen, dass der Kläger das Geschäft zu privaten Zwecken geschlossen hat.

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter berücksichtigt, dass sich auf Seite 5 des Darlehensantrages oberhalb des Unterschriftsfelds, auf dem der Kläger den Darlehensantrag unterschrieben hat, in einem schwarz umrandeten Feld zur Bestätigung der Aushändigung der "Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite" und der Kenntnisnahme von der Widerrufsinformation die Hinweise befinden "nicht anwendbar" und "Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)". Frei von Fehlern ist das Landgericht insoweit zu dem Schluss gelangt, dass dies die Beklagte nur dahingehend verstehen durfte, dass der Kläger den Vertrag als Unternehmer abschließen wollte. Insoweit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Eintragung nicht wahrgenommen hat. Er hat den Darlehensantrag direkt unterhalb des erwähnten Kästchens auf Seite 5 unterschrieben, sodass ihm die Ausführungen dort auch direkt hätten auffallen müssen. Indem er aber den Vertragsantrag ohne weiteren Kommentar unterschrieben hat, musste die Beklagte sein Verhalten dahingehend verstehen, dass er den Vertrag als Unternehmer abschließen wollte.

(3)

Auch das Verhalten der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages hat das Landgericht zutreffend beleuchtet. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen zu ermitteln, wobei es auch auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31) sowie den Wortlaut des Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris).

Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend gehalten, dass und aus welchen Gründen von einem Verbraucherverhalten seinerseits ausgegangen werden soll.

Er hat gegenüber der Beklagten keine Ausführungen dazu getätigt, zu welchem Zwecke er das Fahrzeug erworben und das Finanzierungsdarlehen aufgenommen hat.

Dass der Kläger eine Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe seiner privaten Daten beantragt und das Kfz nicht als Betriebsmittel in der Steuererklärung abgesetzt hat, musste das Landgericht nicht zum Anlass nehmen, sich eine Überzeugung von der Behauptung des Klägers zum privaten Zweck des Vertragsschlusses zu begründen. Beide Umstände sind unstreitig, sodass das Landgericht den Kläger nicht zu einer Einreichung entsprechender Unterlagen auffordern musste. Beide Umstände indes lassen jedoch keine Aussage über die Zweckbindung des Rechtsgeschäfts zu. Der dafür maßgebliche Zeitpunkt ist nämlich der Abschluss des Rechtsgeschäftes, bei Verträgen also der Vertragsschluss selbst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2001 - 31 U 34/01 -, Rn. 17, juris; noch für § 1 VerbrKrG; Erman/Saenger, BGB, 15. A., § 13, Rn. 19). Eine nachträgliche Umwidmung des Zwecks ist nicht möglich (vgl. Erman/Saenger, BGB, 15. A., § 13, Rn. 19; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB, § 13 Rn. 40). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben des Klägers, bei der Zulassung des Fahrzeuges seine privaten Daten anzugeben und das Fahrzeug später auch nicht steuerlich als Betriebsmittel abzusetzen, schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand und Gegenstand der Gespräche der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages war, sodass die Beklagte davon hätte Kenntnis nehmen können.

Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar über der vom Kläger geleisteten Unterschrift auf dem Darlehensantrag der Hinweis fand, dass Darlehensnehmer "Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)" ist. Indem der Kläger dies nicht moniert hat, durfte die Beklagte von seiner Unternehmereigenschaft ausgehen.

Zweifel an der Richtigkeit dieses Schlusses ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, sie habe dem Kläger die Europäischen Standardinformationen ausgehändigt, was - unstreitig - regelmäßig nur bei Verbrauchergeschäften geschieht.

Insoweit hat die Beklagte in der zweiten Instanz klargestellt, dass die Europäischen Standardinformationen dem Kläger nicht ausgehändigt worden seien. Mit diesem Vortrag ist die Beklagte auch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 531 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar nur dann zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Ungeachtet des § 531 ZPO ist neuer Vortrag jedoch immer dann zu beachten, wenn die betreffende Tatsache - wie hier der Fall - unstreitig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2018 - XI ZR 538/17, Rn. 25 - juris; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris; BGHZ 161, 138 (141); BGHZ 177, 212).

Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihm die Europäischen Standardinformationen übergeben worden seien. Er hat lediglich den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten unter entsprechender Kennzeichnung zitiert und dazu Fragen aufgeworfen. Er hat sich indes nicht dazu positioniert, ob der Vortrag der Richtigkeit entspricht (vgl. Seiten 14 und 15 des klägerischen Schriftsatzes vom 25.01.2021). Auch in der zweiten Instanz hat der Kläger zunächst nur den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu diesem Thema wiedergeben, ohne zu dessen Richtigkeit Stellung zu nehmen. Dem anschließend gehaltenen Vortrag der Beklagten ist er wiederum nicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat auch nicht etwa deshalb die Umstände des Vertragsschlusses nicht ausreichend beleuchtet, weil es diesen nicht durch die Vernehmung des Zeugen K. oder die informatorische Anhörung des Klägers "auf den Grund" gegangen ist.

Der Kläger - als Darlegungspflichtiger - hat schon keine Tatsachen behauptet, von denen auf ein Verbrauchergeschäft zu schließen sein könnte. Erst recht hat er solche nicht in das Wissen des Zeugen K. gestellt. Der Zeuge ist allein von der Beklagten zu einem anderen Beweisthema benannt worden. Eine Vernehmung des Zeugen K. mit dem Ziel, "den Umständen des Vertragsschlusses auf den Grund zu gehen" hätte eine unzulässige Ausforschung zur Folge gehabt.

Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger bemängelten Unterlassens seiner informatorischen Anhörung. Die Parteianhörung dient nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhaltes, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten möchte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 141 Rn. 1). Der Kläger hat stets nur wiederholt, das Geschäft als Verbraucher geschlossen zu haben. Er hat aber keine streitigen Tatsachen behauptet, aus denen objektiv zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einen solchen Zweck des von ihm geschlossenen Rechtsgeschäft hätte geschlossen werden können. Aus diesem Grund musste das Landgericht den Kläger auch nicht anhören, um "den Umständen des Vertragsschlusses auf den Grund zu gehen".

(4)

Der Überzeugungsbildung des Landgerichts steht schließlich auch das prozessuale Verhalten der Beklagten nicht entgegen, die sich nicht sogleich in der Klageerwiderung vom 17.09.2019, sondern erst im Schriftsatz vom 07.01.2021 zur fehlenden Verbraucherstellung des Klägers geäußert hat. Dieser Einwand des Klägers vermag schon deshalb nicht zu verfangen, weil die Beklagte ausweislich des Vortrags des Klägers in der Klageschrift bereits außergerichtlich im Schriftsatz vom 17.04.2019 - und damit frühzeitig - die mangelnde Verbrauchereigenschaft des Klägers thematisiert hat (vgl. Bl. 4 d.A.).

cc)

Selbst wenn indes der Kläger vorliegend objektiv einen privatrechtlichen Zweck beim Abschluss des Darlehensvertrages verfolgt hätte, begegnete die Einordnung des Rechtsgeschäfts als unternehmensbezogen keinen Bedenken.

Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 92, juris). Hierfür trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast, so dass diesbezügliche Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 94, juris; BeckOK BGB/Martens, BGB, 59. Ed. 1. August 2021, § 13 Rn. 55).

Ob Umstände eindeutig und zweifelfrei auf eine gewerbliche Zweckverfolgung hindeuten, ergibt sich regelmäßig aus einer Einzelfallbetrachtung. Hohe Hürden für die Annahme solche Umstände bestehen dann, wenn der Geschäftspartner den eindeutigen privaten Zweck des Geschäfts erkannt hat bzw. hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 22, juris).

Wie dargestellt wiesen hier sämtliche für die Beklagte erkennbaren Umstände bei Vertragsschluss auf den Abschluss eines Unternehmergeschäftes hin. Für die Beklagte waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass und warum der Kläger den Darlehensvertrag entgegen sämtlicher seiner Angaben im Darlehensantrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher hätte schließen sollen. Insbesondere hat er unstreitig weder den Verkäufer noch die Beklagte bei Vertragsschluss darüber informiert, dass er das zu finanzierende Fahrzeug (überwiegend) privat nutzen wollte.

dd)

Da dem Landgericht keine Zweifel verblieben sind, dass der Kläger nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung den Darlehensvertrag als Unternehmer geschlossen hat, war es auch nicht gehalten, die sich aus § 13 2. HS BGB ergebene Zweifelsregel zu seinen Gunsten anzuwenden.

b)

Dem Kläger steht auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zu.

Zwar ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden kann. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 -, Rn. 15 m.w.N., juris).

Zweifelhaft erscheint insoweit bereits, ob vorliegend die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung überhaupt ein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstellt, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 68 ff., juris). Gegen eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB spricht indiziell bereits die Bezeichnung "Widerrufsinformation", wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen erteilen wollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 69, juris).

Selbst bei Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt die im Einzelfall vorzunehmende objektive Auslegung jedoch nicht zur Einräumung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts.

Die bloße Information über ein Widerrufsrecht setzt bereits begrifflich das Bestehen eines solchen Rechts voraus. Wollte man zudem allein aus der "bloßen" Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen, käme es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts überhaupt nicht mehr an; die betreffenden Vorschriften liefen letztlich leer.

Bei der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation handelt es sich um vorformulierte Passagen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Solche vorformulierten Widerrufsbelehrungen können als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB anzusehen sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 -, Rn. 22, juris) und sind als solche nicht nach §§ 133, 157 BGB, sondern nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 305c Rn. 16 m.w.N.).

Die Beklagte hat sich vorliegend an dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB orientiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausgeht. Insbesondere die Formulierung: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", zeigt klar auf, dass sich die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben halten wollte und gerade keinen eigenständigen Maßstab für die Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts setzen wollte.

"Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist daher aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen" (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).

Darüber hinaus hat die Beklagte unter 6 b) Satz 1 der Darlehensbedingungen explizit darauf hingewiesen, dass das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht dem Darlehensnehmer zusteht, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurechnen ist. Die Beklagte war insofern entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht nicht gehalten, die Widerrufsinformation herauszunehmen oder die nicht einschlägigen Passagen zu streichen, weil sie bereits durch diesen Hinweis klargestellt hatte, für wen die Widerrufsinformation gelten sollte.

2.

Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, da sich der Darlehensvertrag und der verbundene Kaufvertrag mangels wirksamer Widerrufserklärung nicht in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. Mangels Hauptanspruchs besteht auch weder Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen noch auf Zahlung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der auf Erledigung gerichtete Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, weil die Klage aus den genannten Gründen bereits von Anfang an insoweit unbegründet war.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4, ZPO.

Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dabei sind Zinsen und Nutzungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris).

Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 21.266,99 Euro. Dieser Betrag enthält Zinsen in Höhe von 526,99 Euro, die im Rahmen der Streitwertberechnung abzuziehen sind. Es verbleibt ein Betrag von 20.740,- Euro.

Dem ebenfalls angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -, Rn. 4, juris). Der angekündigte Antrag auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht daher den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Soweit der Kläger den Rechtsstreit bereits in der ersten Instanz betreffend den zunächst noch angekündigten Antrag zu Ziffer 1. - nämlich festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab der Widerrufserklärung keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet - für erledigt erklärt hat, ist das mit dem Feststellungantrag verfolgte Interesse beim Streitwert zu berücksichtigen. Dies führt vorliegend nicht zu einer veränderten Streitwertfestsetzung. Dieses Interesse bemisst sich nach dem auf den erledigten Teil entfallenden Kostenwert. Der wiederum ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 09. Mai 1996 - VII ZR 143/94, Rn. 5, juris).

Erstinstanzlich wurde der Streitwert unter Berücksichtigung des Nettodarlehensbetrags von 20.740,- EUR zutreffend auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt, nachdem der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 1. begehrt hatte, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt. Die gleiche Streitwertstufe hätte sich ergeben, wenn der Kläger sogleich lediglich den Zahlungsantrag in Höhe von 21.266,99 Euro verfolgt hätte. Nach dem oben gesagten wäre der Streitwert auch insoweit auf eine Wertstufe von 22.000,- Euro festzusetzen gewesen.

V.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Der Kläger möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.