Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.11.2021, Az.: 4 U 279/21

Parallelentscheidung zu OLG Braunschweig 4 U 323/21 v. 18.11.2021

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
18.11.2021
Aktenzeichen
4 U 279/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 56426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:1118.4U279.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 07.01.2021 - AZ: 5 O 5766/19 (2569)

Fundstelle

  • NJW-RR 2022, 635-640

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beruft sich eine Partei auf eine verbraucherschützende Norm, muss sie darlegen und ggf. beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt.

  2. 2.

    Dass die Partei als natürliche Person gehandelt hat, liefert ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Dies hat jedoch keine Beweislastumkehr zur Folge und befreit sie nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Verbrauchereigenschaft.

  3. 3.

    Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und insoweit vor allem anhand des Wortlautes des Vertrages und den tatsächlichen Umständen, insbesondere dem Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, zu ermitteln.

  4. 4.

    Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts festgestellt werden, bleibt für eine Vermutungsregelung kein Raum. Nur wenn dem Gericht danach Zweifel verbleiben, ob die Partei nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung den Darlehensvertrag als Unternehmer oder als Verbraucher geschlossen hat, ist die sich aus § 13 2. Halbsatz BGB ergebene Zweifelsregel zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden anzuwenden.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Januar 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 15.350,- Euro nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Ihm stand kein Widerrufsrecht zu.

a)

Ein Widerrufsrecht folgt nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und hier anzuwendenden Rechtslage nicht aus § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 491 BGB a.F.Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen.

§ 495 Abs. 1 BGB gewährt dem Darlehensnehmer beim Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 30, juris; Urteil vom 27. September 2017 - VII ZR 271/16 -, Rn. 40, juris).

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die für die Vertragsparteien erkennbaren Umstände an (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 9, juris), sondern auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 90, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 16, juris, dort auch unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen mit diesem Abgrenzungsergebnis: BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris, BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31, juris). Verbrauchergeschäfte sind jedenfalls solche Geschäfte, die für die handelnde natürliche Person ein Privatgeschäft darstellen, also etwa der Haushaltsführung, Daseins- und Gesundheitsvorsorge oder Freizeitgestaltung dienen (vgl. Erman/Saenger, BGB, 16. Auflage 2020, § 13 Rn. 13). Insoweit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, welchen (objektiven) Zwecken das aufgenommene Darlehen dienen sollte. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen, gegebenenfalls durch Auslegung (§ 157 BGB), zu ermitteln (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 491 Rn. 5). Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31) sowie der Wortlaut des Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris).

Unstreitig betrieb der Kläger zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs wie auch des vorliegenden Vertragsschlusses im September 2016 unter der Adresse "K.-weg 1, ..... Sch." eine Tankstelle - die "A.-Servicestation B. U.". Ebenfalls unstreitig hat er in der Vergangenheit bei dem vermittelnden Autohaus K. GmbH für dieses Gewerbe Fahrzeuge erworben.

Zur Überzeugung des Landgerichts hat der Kläger nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung des Darlehensvertrages selbigen als Unternehmer geschlossen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn. 8, juris). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn. 9, juris). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, Rn. 9, juris).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht.

aa)

Das Landgericht hat zutreffend die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft beim Kläger gesehen.

Er muss darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris).

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht dessen Darlegungs- und Beweislast überspannt, indem es neben der Eigenschaft des Klägers als natürliche Person auch die Umstände des Einzelfalls - insbesondere den Wortlaut des Vertrages wie auch das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss - auf die Frage hin überprüft hat, ob diese das vom Kläger behauptete Verbraucherverhalten belegen.

Dass der Kläger als natürliche Person gehandelt hat, befreit ihn - entgegen seiner Ansicht - nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Verbrauchereigenschaft.

Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird zwar geschlossen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 84, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 17, juris). Dieser Umstand liefert mithin ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für die Vermutungsregelung kein Raum.

Entgegen der - so verstandenen - Ansicht des Klägers führt die auf der genannten Negativformulierung basierende Rechtsprechung nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des als natürliche Person Handelnden. Denn die noch in § 1 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG a.F. enthaltene Beweislastumkehr ("... es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist") sollte ausdrücklich mit der Einführung des § 13 BGB aufgehoben werden (vgl. MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl. 2019, § 491 Rn. 27; Staudinger/Fritzsche, BGB, 2018, § 13 Rn. 67).

Sie begründet allenfalls eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden. Der Bundesgerichtshof hat den zweiten Halbsatz des § 13 BGB allein zum Anlass genommen, verbleibende Zweifel im Rahmen der Feststellung der Verbrauchereigenschaft zu Gunsten des Verbrauchers zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 18, juris; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB, § 13 Rn. 78). Ein non-liquet bei der Frage der Verbrauchereigenschaft soll entgegen der üblichen Regeln nicht zu Lasten des Beweispflichtigen, sondern zu Gunsten des als natürliche Person Handelnden gehen (so insgesamt auch Staudinger/Fritzsche, BGB, 2018, § 13 Rn. 42). Die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu Gunsten des Klägers ändert jedoch nichts an der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast. Auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO nämlich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris). Sie erleichtert einer darlegungs- und beweispflichtigen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung, befreit sie aber nicht von der eigentlichen Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor 284, Rn. 33). Den tatsächlichen Vermutungen kommt allein eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung insoweit zu, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 292 Rn. 30, 31). Der Anwendungsbereich für einen Anscheinsbeweis ist indes nicht eröffnet. Er kommt gerade nicht zur Anwendung, wenn von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten - hier ein Verbraucher- oder ein Unternehmerhandeln des Klägers - eine lediglich die wahrscheinlichere ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86 -, Rn. 13, juris).

bb)

Dies berücksichtigend lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts zur objektiven Zweckrichtung des klägerischen Rechtsgeschäfts keine Fehler erkennen.

(1)

Zutreffend hat das Landgericht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Kläger als natürliche Person gehandelt hat und sein rechtsgeschäftliches Handeln insoweit grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 10, juris).

(2)

Das Landgericht hat jedoch ebenso zutreffend den Wortlaut des Vertrages beleuchtet. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und insoweit vor allem anhand des Wortlautes des Vertrages zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris). Das Landgericht konnte insoweit keine Anhaltspunkte erkennen, die für die Behauptung des Klägers betreffend eine private Zweckrichtung des Vertrages sprechen. Zweifel an der Richtigkeit dieser landgerichtlichen Überzeugungsbildung bestehen nicht.

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass sich auf Seite 5 des Darlehensantrages oberhalb des Unterschriftsfelds, auf dem der Kläger den Darlehensantrag unterschrieben hat, in einem schwarz umrandeten Feld zur Bestätigung der Aushändigung der "Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite" und der Kenntnisnahme von der Widerrufsinformation die Hinweise befinden "nicht anwendbar" und "Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)". Frei von Fehlern ist das Landgericht insoweit zu dem Schluss gelangt, dass dies die Beklagte nur dahingehend verstehen durfte, dass der Kläger den Vertrag als Unternehmer abschließen wollte.

Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eintragungen im Darlehensvertrag zur Person des Darlehensnehmers, dessen Adresse und die Angaben zu seinem Einkommen und Beruf etc. nicht vorformuliert sind, sondern auf die Angaben des Darlehensnehmers - hier des Klägers - zurückzuführen sind.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Darlehensantrag als Adresse des Klägers und Darlehensnehmers diejenige seines Gewerbes und nicht seine private Wohnanschrift enthält. Auch enthält der Vertrag unter der Rubrik "Name" die Angabe "B. U.", während sich im Feld "Vorname" keine Angaben finden lassen. Diese Darstellung spricht ebenfalls nicht für die Behauptung des Klägers, wonach er das Geschäft zu privaten Zwecken geschlossen habe. Insoweit hat nämlich der Zeuge Ph. ausgeführt, dass er eine solche Darstellungsart immer dann gewählt habe, wenn er es mit einem Unternehmer zu tun gehabt habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben werden mit der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Zum einen enthält der Darlehensantrag unter der Rubrik "Einkommen" die Angabe 0,00 Euro, was - so der Zeuge - stets bei Unternehmern eingetragen werde, weil deren Bonität bei der Antragsabgabe nicht geprüft werde, sodass eine Eintragung dort für den Darlehensantrag keine Relevanz habe und daher auch mit 0,00 Euro eingetragen werden könne. Zum anderen hieß die damals noch existierende Firma des Klägers unstreitig "A. - Servicestation B. U.", sodass die Aufnahme des Namens "B. U." in das Namensfeld durchaus mit der Aussage des Zeugen in Einklang gebracht werden kann, wonach er bei Unternehmern das Feld "Vorname" frei lasse und in das Feld "Name" die Bezeichnung des Unternehmens eintrage. Zwar findet sich dort der zusätzliche Teil des Namens "A. - Servicestation" nicht, dies kann jedoch zwanglos mit einer Nachlässigkeit des Darlehensvermittlers erklärt werden. Angesichts des zweiten Namensteils "B. U." lässt diese jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Zeuge Ph. falsche Angaben gemacht hätte und insoweit insgesamt die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass die Abfassung des Vertrages auf einen Unternehmer als Geschäftspartner hindeute, in Frage zu stellen wäre.

Dass sich im Darlehensantrag unter der Rubrik "Beruf" nicht die Eintragung "07" für Selbstständige findet, lässt ebenfalls weder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Ph. aufkommen noch spricht dies für die Behauptung des Klägers, wonach er den Vertrag zu privaten Zwecken geschlossen habe. Insoweit war nämlich zu bedenken, dass sich in diesem Feld überhaupt keine Eintragung finden lässt, mithin aus dem Fehlen einer solchen keine Schlüsse gezogen werden können. Überdies war in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich unter der Rubrik "Branchenschlüssel" die Eintragung "500" findet, die - dies ist dem Senat aus einer Vielzahl gleichgestalteter Darlehensanträge bekannt - für "Kfz-Handel/-Reparatur, Tankstellen" steht und damit vorliegend ebenfalls für einen Vertragsschluss des Klägers als Inhaber der von ihm unstreitig inne gehabten Tankstelle und nicht als Privatperson spricht.

Gegen die Richtigkeit dieses Schlusses spricht nicht der Einwand des Klägers, wonach es sich bei diesen Eintragungen um "ein Versehen" beruhend auf vorhergehenden Vertragsschlüssen gehandelt habe. Der Kläger hat den Darlehensantrag direkt unterhalb des erwähnten Kästchens auf Seite 5 unterschrieben, sodass ihm dieses "Versehen" auch direkt hätte auffallen müssen. Indem er aber den Vertragsantrag ohne weiteren Kommentar unterschrieben hat, musste die Beklagte sein Verhalten dahingehend verstehen, dass er den Vertrag als Unternehmer abschließen wollte.

Dass die Beklagte unstreitig die Annahmeerklärung nicht an die Firmenadresse des Klägers in Sch., sondern an seine Privatadresse in J. gesandt hat, weist - entgegen der Ansicht des Klägers - ebenfalls nicht auf ein Verbraucherhandeln seinerseits hin. Die Annahmeerklärung ist zwar an die Privatadresse des Klägers adressiert, das Schreiben hat die Beklagte aber ausdrücklich an die "Firma B. U" adressiert. Überdies hat die Beklagte in der Anrede auch nicht die natürliche Person "B U." angesprochen, sondern die Formulierung "sehr geehrte Damen und Herren" gewählt.

Die Rechnung für den Fahrzeugerwerb wiederum hat der vermittelnde Autohaus ebenfalls an die Adresse der Tankstelle adressiert.

(3)

Auch das Verhalten der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages hat das Landgericht zutreffend beleuchtet. Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen zu ermitteln, wobei es auch auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, Rn. 31) sowie der Wortlaut des Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14 -, Rn. 22, juris).

Die Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber dem Verkäufer und Zeugen Ph. mitgeteilt habe, dass er den Vertrag zu privaten Zwecken schließen wolle, hat der Zeuge Ph. nicht bestätigt. Dieser konnte sich an den Kläger nicht erinnern, seine Aussage war daher hinsichtlich der Behauptung des Klägers unergiebig.

Dass der Kläger derartiges gegenüber dem Zeugen erwähnt hätte, ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger unstreitig sein Gewerbe zum Jahresende 2016 aufgegeben und fortan - folglich - den Pkw privat genutzt hat. Der für die Zweckbindung des Rechtsgeschäftes maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Rechtsgeschäftes, bei Verträgen also der Vertragsschluss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2001 - 31 U 34/01 -, Rn. 17, juris; noch für § 1 VerbrKrG; Erman/Saenger, BGB, 15. A., § 13 Rn. 19). Eine nachträgliche Umwidmung des Zwecks ist nicht möglich (vgl. Erman/Saenger, BGB, 15. A., § 13 Rn. 19; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB, § 13 Rn. 40). Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsaufgabe des Klägers ca. vier Monate nach Vertragsschluss überhaupt Gegenstand der Gespräche der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages war. Überdies existiert kein Erfahrungssatz, wonach zukünftige Geschäftsaufgaben mit den aktuellen Vertragspartnern stets diskutiert werden.

Der Überzeugungsbildung des Landgerichts steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag nicht mit seinem Firmenstempel gekennzeichnet hat. Insoweit hat das Landgericht zu Recht bedacht, dass der Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der "Autohaus K. GmbH" erfolgt ist und insoweit gar nicht erwartet werden kann, dass der Kläger dorthin seinen Firmenstempel mitnimmt. Aus dem Fehlen einer solchen Stempelkennzeichnung mussten sich dem Landgericht deshalb auch keine Zweifel aufdrängen. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar über der vom Kläger geleisteten Unterschrift auf dem Darlehensantrag der Hinweis fand, dass Darlehensnehmer "Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)" ist. Indem der Kläger dies nicht moniert hat, durfte die Beklagte von seiner Unternehmereigenschaft ausgehen.

cc)

Da dem Landgericht keine Zweifel verblieben, dass der Kläger nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung den Darlehensvertrag als Unternehmer geschlossen hat, war das Landgericht auch nicht gehalten, die sich aus § 13 2. HS BGB ergebene Zweifelsregel zu seinen Gunsten anzuwenden.

Da der Kläger nach objektiv zu bestimmender Zweckrichtung folglich keinen privatrechtlichen Zweck beim Abschluss des Darlehensvertrages verfolgt hat, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Zurechnung entgegen des objektiv bestimmbaren Zwecks in Betracht kommt, etwa weil die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 92, juris).

b)

Dem Kläger steht auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zu.

Zwar ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden kann. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 -, Rn. 15 m.w.N., juris).

Zweifelhaft erscheint insoweit bereits, ob vorliegend die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung überhaupt ein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstellt, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 68 ff., juris). Gegen eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB spricht indiziell bereits die Bezeichnung "Widerrufsinformation", wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen erteilen wollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 69, juris).

Selbst bei Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt die im Einzelfall vorzunehmende objektive Auslegung jedoch nicht zur Einräumung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts.

Die bloße Information über ein Widerrufsrecht setzt bereits begrifflich das Bestehen eines solchen Rechts voraus. Wollte man zudem allein aus der "bloßen" Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen, käme es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts überhaupt nicht mehr an; die betreffenden Vorschriften liefen letztlich leer.

Bei der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation handelt es sich um vorformulierte Passagen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Solche vorformulierten Widerrufsbelehrungen können als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB anzusehen sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 -, Rn. 22, juris) und sind als solche nicht nach §§ 133, 157 BGB, sondern nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 305c Rn. 16 m.w.N.).

Die Beklagte hat sich vorliegend an dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB orientiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausgeht. Insbesondere die Formulierung: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", zeigt klar auf, dass sich die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben halten wollte und gerade keinen eigenständigen Maßstab für die Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts setzen wollte.

"Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist daher aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen" (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).Darüber hinaus hat die Beklagte unter 6 b) Satz 1 der Darlehensbedingungen explizit darauf hingewiesen, dass das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht dem Darlehensnehmer zusteht, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurechnen ist. Die Beklagte war insofern entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht nicht gehalten, die Widerrufsinformation herauszunehmen oder die nicht einschlägigen Passagen zu streichen, weil sie bereits durch diesen Hinweis klargestellt hatte, für wen die Widerrufsinformation gelten sollte.

2.

Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, da sich der Darlehensvertrag und der verbundene Kaufvertrag mangels wirksamer Widerrufserklärung nicht in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. Mangels Hauptanspruchs besteht auch weder Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen noch auf Zahlung oder Freistellung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 16.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4, ZPO.

Vorliegend bemisst sich der Gesamtstreitwert nicht nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich einer Anzahlung. Diesen Fällen liegt regelmäßig ein Antrag auf Feststellung zugrunde, dass die klagende Partei aus einem Finanzierungsdarlehen nicht mehr verpflichtet sei (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3f., juris). Der Wert eines Feststellungsantrages ist dann gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Wert des Gegenstandes des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, zu schätzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. A., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklagen"). Damit einhergehend hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen bei der Streitwertfestsetzung jeweils berücksichtigt, dass die klagende Partei - wirtschaftlich betrachtet - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt und diesbezüglich den Nettodarlehensbetrag zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Berufungsverfahren aber keinen derartigen Feststellungsantrag gestellt. Die Berufungsanträge zielen nur auf die Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung ab.

Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dabei sind Zinsen und Nutzungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris).

Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 15.350,- Euro. Dieser setzt sich zusammen aus der Anzahlung in Höhe von 3.000,- Euro sowie 35 Tilgungsraten zu je 350,- Euro, insgesamt also 12.250,- Euro. Auf den Betrag von 12.250,- Euro entfallen 1.523,35 Euro auf die Zinsen, die indes im Rahmen der Streitwertberechnung abzuziehen sind. Es verbleibt ein Betrag von 13.826,65 Euro.

Dem ebenfalls angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -, Rn. 4, juris). Der angekündigte Antrag auf Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht daher den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

IV.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Der Kläger möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.