Abschnitt 2 ESF+AusbVergPRdErl - Einkommen der Auszubildenden
Bibliographie
- Titel
- EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESF+AusbVergPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
2.1 Pauschalierung der monatlichen Vergütung
2.1.1 Bei mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten, in denen die monatliche Ausbildungsvergütung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt ist, sind ab dem 01.08.2024 pauschal je 1 100 EUR pro Monat und teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden anzuerkennen. Die Pauschale erhöht sich ab dem 01.01.2026 auf 1 200 EUR und ab dem 01.01.2028 auf 1 300 EUR pro Monat und teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden.
Die Pauschale wird unabhängig von der Branche und des jeweiligen Ausbildungsjahres gewährt
Die Pauschalen gelten für Projekte mit einem Projektbeginn ab 01.08.2024. Eine nachträgliche Erhöhung der Pauschalen für bereits bewilligte Projekte ist ausgeschlossen.
2.1.2 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.
2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung
2.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung einer angepassten Herleitung mit Wirkung vom 1.1.2024 und 1.1.2026 der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden in diesem Zusammenhang durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben.
2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschale sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)