ESF+AusbVergPRdErl,NI - ESF+-Ausbildungsvergütung-Pauschalierungsrunderlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027;
Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AusbVergPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

RdErl. d. MB v. 15.6.2022 - 103-46800-1659/2019-3410/2022 -

Vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. MK v. 12.10.2015 (Nds. MBl. S. 1310), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 4.8.2021 (Nds. MBl. S. 1588)
    - VORIS 22420 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.6.2021 (Nds. MBl. S. 1083)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Einkommen der Auszubildenden2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 ESF+AusbVergPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AusbVergPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2014-2020 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - fortgeführt.

Die Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die die Vergütung von Auszubildenden im Rahmen der förderfähigen Ausgaben vorsehen und eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)

Abschnitt 2 ESF+AusbVergPRdErl - Einkommen der Auszubildenden

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AusbVergPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Pauschalierung der monatlichen Vergütung

2.1.1 Bei mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten, in denen die monatliche Ausbildungsvergütung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt ist, sind pauschal 1 000 EUR je Monat und je teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden anzuerkennen.

Die Pauschale wird unabhängig von der Branche und des jeweiligen Ausbildungsjahres gewährt

2.1.2 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung einer angepassten Herleitung mit Wirkung vom 1.1.2024 und 1.1.2026 der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden in diesem Zusammenhang durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben.

2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschale sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)

Abschnitt 3 ESF+AusbVergPRdErl - Schlussbestimmungen

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Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AusbVergPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 8.6.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)

An die
obersten Landesbehörden
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)