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  • ab 08.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ESF+AusbVergPRdErl - Einkommen der Auszubildenden

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AusbVergPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Pauschalierung der monatlichen Vergütung

2.1.1 Bei mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten, in denen die monatliche Ausbildungsvergütung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt ist, sind pauschal 1 000 EUR je Monat und je teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden anzuerkennen.

Die Pauschale wird unabhängig von der Branche und des jeweiligen Ausbildungsjahres gewährt

2.1.2 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung einer angepassten Herleitung mit Wirkung vom 1.1.2024 und 1.1.2026 der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden in diesem Zusammenhang durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben.

2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschale sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)