Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 09.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HJ 2023-JARdErl - Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2023

Bibliographie

Titel
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 - Landeshaushalt -
Redaktionelle Abkürzung
HJ 2023-JARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1
Elektronische Kassenanordnungen

Alle Kassenanordnungen (Auszahlungs- und Annahmeanordnungen einschließlich der Anordnungen für wiederkehrende Zahlungen - Daueranordnungen -, Änderungsanordnungen, Umbuchungsanordnungen und Verrechnungen) sind auf elektronischem Wege bis spätestens 21. 12. 2023, 12.00 Uhr, durch Freigabe zu erteilen (siehe auch Nummer 3.2 Satz 2).Bei Auszahlungsanordnungen (z. B. für Auszahlungen im Lastschrifteinzug) die mit vorläufigen Anordnungsbeträgen (z. B. 0,00 EUR) erfasst sind, müssen bis zum 21. 12. 2023, 12.00 Uhr, die endgültigen Anordnungsbeträge erfasst werden (Sollzugang durch Änderungsanordnung). Sofern ein Sollzugang nicht rechtzeitig vorgenommen wird, kann es zu einer unzulässigen Haushaltsmittelüberschreitung kommen. Darüber hinaus entsteht eine Überzahlung, die im Haushaltsjahr 2024 durch Sollzugang mit entsprechender Haushaltsmittelbelastung oder durch Rückzahlung der Überzahlung ausgeglichen werden muss.

2.2
Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung

Sammelanordnungen aus Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung sind auf elektronischem Wege bis spätestens 21. 12. 2023, 12.00 Uhr, durch Freigabe zu erteilen.

2.3
Vorverfahren mit interner Zahlbarmachung und Vorverfahren mit Freigabe im HWS

Kassenanordnungsdateien der HVS-Dienststellen aus Vorverfahren mit interner Zahlbarmachung und aus Vorverfahren mit Freigabe im HWS müssen an das HVS per Datenübertragung spätestens am 21. 12. 2023, 12.00 Uhr, übermittelt und freigegeben sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 765)