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§ 99 NJVollzG - Ärztliche Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu hören. 2Während des Arrestes steht die oder der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der oder des Gefangenen gefährdet würde.