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§ 95 NJVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,

  3. 3.

    die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,

  4. 4.

    die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu vier Wochen,

  5. 5.

    die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,

  6. 6.

    der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,

  7. 7.

    Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. 2Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.