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§ 73 HKGGeschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten,

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Berufsgerichte und der Gerichtshof für die Heilberufe regeln ihren Geschäftsgang durch Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Ministerien bedarf.

(2) Jedes Berufsgericht und der Gerichtshof für die Heilberufe verfügen über eine Geschäftsstelle.

(3) Die jeweilige Kammer regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsgerichts und trägt die Kosten sowie die Kosten der Geschäftsstelle. Satz 1 gilt für den Gerichtshof für die Heilberufe mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kammern die Entschädigung gemeinsam regeln und die Kosten anteilig tragen.