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§ 2 JArbFördV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.