§ 2 JArbFördV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbFördV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020200000
Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.