Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.09.1995 (aktuelle Fassung)

§ 3 JArbFördV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Zum Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Teilnahmeliste im Original vorzulegen, die Datum und Titel der Veranstaltung sowie Namen, Alter, Anschrift und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten muss.