§ 2 JArbFördV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbFördV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020200000
Anzurechnen sind nur Bildungsveranstaltungen, die mindestens von 10, höchstens von 40 Personen besucht worden sind, von denen mehr als die Hälfte das 14. Lebensjahr vollendet haben soll und nicht älter als 27 Jahre sein darf.