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§ 2 JArbFördV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Anzurechnen sind nur Bildungsveranstaltungen, die mindestens von 10, höchstens von 40 Personen besucht worden sind, von denen mehr als die Hälfte das 14. Lebensjahr vollendet haben soll und nicht älter als 27 Jahre sein darf.