(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes sind Veranstaltungen mit einem ganzheitlichen Bildungsansatz (§ 11 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -), die unter einem bestimmten Thema der Bildung junger
Menschen dienen und dem Thema entsprechend aufgebaut sind.
(2) Veranstaltungen, in denen Multiplikatoren der Jugendarbeit in der Anwendung kultureller
und sportlicher Angebote als Medien der Jugendarbeit unterwiesen werden, gelten als
Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, soweit aus der Einladung und dem Programmablauf diese Zielgruppe erkennbar ist.
(3) Veranstaltungen mit Schulklassen gelten dann als Bildungsveranstaltungen im Sinne
von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, wenn
a)
das Programm gemeinsam vom anerkannten Träger und der Schule aufgestellt ist,
b)
die Veranstaltung vom anerkannten Träger in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt wird,
c)
die Tätigkeit der Lehrkräfte sich im Wesentlichen auf Aufsichtsfunktionen beschränkt und
d)
die Arbeit mit Schulklassen nicht Schwerpunkt der Bildungsarbeit des anerkannten Trägers ist.
(4) Eintägige Bildungsveranstaltungen werden nur bei mindestens sechsstündiger Dauer berücksichtigt. Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind An- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen; sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn
1.
die Bildungsveranstaltung am ersten Tag bis 12.00 Uhr beginnt und am letzten Tag nach 15.30 Uhr endet oder
2.
bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet werden.