JArbFördV,NI - Jugendarbeit-Förderverordnung

Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Vom 7. September 1995 (Nds. GVBl. S. 290 - VORIS 21131 02 02 00 000 -)

Geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (Nds. GVBl. S. 178)

Auf Grund des § 8 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird verordnet:

§ 1 JArbFördV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes sind Veranstaltungen mit einem ganzheitlichen Bildungsansatz (§ 11 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -), die unter einem bestimmten Thema der Bildung junger Menschen dienen und dem Thema entsprechend aufgebaut sind.

(2) Veranstaltungen, in denen Multiplikatoren der Jugendarbeit in der Anwendung kultureller und sportlicher Angebote als Medien der Jugendarbeit unterwiesen werden, gelten als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, soweit aus der Einladung und dem Programmablauf diese Zielgruppe erkennbar ist.

(3) Veranstaltungen mit Schulklassen gelten dann als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, wenn

  1. a)
    das Programm gemeinsam vom anerkannten Träger und der Schule aufgestellt ist,
  2. b)
    die Veranstaltung vom anerkannten Träger in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt wird,
  3. c)
    die Tätigkeit der Lehrkräfte sich im Wesentlichen auf Aufsichtsfunktionen beschränkt und
  4. d)
    die Arbeit mit Schulklassen nicht Schwerpunkt der Bildungsarbeit des anerkannten Trägers ist.

(4) Eintägige Bildungsveranstaltungen werden nur bei mindestens sechsstündiger Dauer berücksichtigt. Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind An- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen; sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn

  1. 1.
    die Bildungsveranstaltung am ersten Tag bis 12.00 Uhr beginnt und am letzten Tag nach 15.30 Uhr endet oder
  2. 2.
    bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet werden.

§ 2 JArbFördV

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Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.

§ 3 JArbFördV

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Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

Zum Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Teilnahmeliste im Original vorzulegen, die Datum und Titel der Veranstaltung sowie Namen, Alter, Anschrift und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten muss.

§ 4 JArbFördV

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Titel
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
JArbFördV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020200000

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit vom 17. September 1981 (Nds. GVBl. S. 256) außer Kraft.

Hannover, den 7. September 1995

Niedersächsisches Kultusministerium

W e r n s t e d t

Minister