§ 3 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag und drei Prüfungsgesprächen.
(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. Zu den Kernbereichen gehören die jeweiligen europarechtlichen Bezüge. Die Pflichtfächer schließen die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.