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Pflichtfeld

§ 3 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der ersten Staatsprüfung.

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Die erste Staatsprüfung besteht aus

  1. 1.
    vier Aufsichtsarbeiten, deren Punktzahlen (§§ 12 und 13 Abs. 2) mit je 10 vom Hundert,
  2. 2.
    einer Hausarbeit, deren Punktzahl mit 20 vom Hundert, und
  3. 3.
    einer mündlichen Prüfung, deren Punktzahl insgesamt mit 40 vom Hundert in die Prüfungsgesamtnote eingehen.

(2) In den Aufsichtsarbeiten werden die Pflichtfächer, in der Hausarbeit die Wahlfachgruppe und in der mündlichen Prüfung die Pflichtfächer und das Wahlfach geprüft. Der Prüfling hat das Wahlfach im Antrag auf Zulassung nach § 4 Abs. 1 oder 3 anzugeben.

(3) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. Für Rechtsgebiete, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer dienen, werden Wahlfächer festgelegt. Ein Wahlfach bildet mit dem zugehörigen Pflichtfach eine Wahlfachgruppe. Die Pflicht- und Wahlfächer schließen die europarechtlichen Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.