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Abschnitt 1 DRBefMK/MSRdErl - Dienstrechtliche Befugnisse

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMK/MSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Entsprechend den Nummern 1.3 und 1.4.2 des Bezugsbeschlusses zu a wird die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wie folgt geregelt:

1.1 Personal der unmittelbar nachgeordneten Behörden

Der NLSchB und dem NLQ werden die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten in ihrer Dienststelle übertragen.

1.2 Personal der allgemein bildenden Schulen

1.2.1 NLSchB

Der NLSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an allgemein bildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.

1.2.2 Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen

Auf die Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,

  2. b)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,

  3. c)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  4. d)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  5. e)

    nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  6. f)

    Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  7. g)

    Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Maßgabe besonderer Schulordnung (§ 44 Abs. 5 NSchG) bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  8. h)

    Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13,

  9. i)

    Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 (einschließlich der Gewährung von Zulagen nach tarifrechtlichen Vorschriften),

  10. j)

    Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres,

  11. k)

    Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Angeboten an Ganztagsschulen.

1.2.3 Realschulen, Hauptschulen, Oberschulen

Auf die Realschulen, Hauptschulen und Oberschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,

  2. b)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,

  3. c)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  4. d)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  5. e)

    nicht nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers der BesGr. A 13,

  6. f)

    Verleihung des Amtes einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers der BesGr. A 13,

  7. g)

    Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres,

  8. h)

    Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Angeboten an Ganztagsschulen.

1.2.4 Förderschulen

Auf die Förderschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,

  2. b)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,

  3. c)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  4. d)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  5. e)

    Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres,

  6. f)

    Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Angeboten an Ganztagsschulen.

1.3 Personal der berufsbildenden Schulen

1.3.1 NLSchB

Der NLSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an berufsbildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.

1.3.2 Berufsbildende Schulen

Auf die berufsbildenden Schulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung),

  2. b)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  3. c)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  4. d)

    nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  5. e)

    Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  6. f)

    Änderung des Arbeitsvertrages für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13,

  7. g)

    Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 (einschließlich der Gewährung von Zulagen nach tarifrechtlichen Vorschriften),

  8. h)

    Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie von Beschäftigten,

  9. i)

    Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG,

  10. j)

    Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf eigenen Antrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,

  11. k)

    Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 37 NBG,

  12. l)

    Hinausschieben des Ruhestandes von Beamtinnen und Beamten gemäß § 36 NBG,

  13. m)

    Abmahnung von Beschäftigten,

  14. n)

    Abschluss von Auflösungsverträgen mit Beschäftigten,

  15. o)

    Kündigung von Beschäftigten,

  16. p)

    Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus.

1.4 Personal der Studienseminare

Der NLSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an den Studienseminaren beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten einschließlich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Daneben werden der NLSchB die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lehrkräften im Rahmen der Ausbildung an den Studienseminaren stehen.

1.5 Ausnahmeregelungen und Maßgaben

1.5.1 Schulaufsichtsdienst

Abweichend von Nummer 1.1 bleibt die Übertragung von Dienstposten im Schulaufsichtsdienst, die aufgrund ihrer Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet sind, dem MK vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufgabe einer oder einem Tarifbeschäftigten übertragen wird.

1.5.2 Schulleiterinnen und Schulleiter

Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Nummern 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.3.2 bezieht sich nicht auf Schulleiterinnen und Schulleiter. Für diese liegen die dienstrechtlichen Befugnisse bei der NLSchB, sofern sich das MK die dienstrechtlichen Befugnisse nicht vorbehalten hat. Dem MK vorbehalten bleiben abweichend von den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, Oberschulen mit Oberstufe, Oberschulen ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 540 sowie an berufsbildenden Schulen. Nehmen die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte dienstrechtliche Befugnisse vertretungsweise wahr, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend der NLSchB bzw. dem MK zur Entscheidung vorzulegen.

1.5.3 Schulen im Entstehen

Abweichend von Nummer 1.2.2 Buchst. e bis i und Nummer 1.3.2 Buchst. d bis g werden auf Schulen im Entstehen die jeweiligen dienstrechtlichen Befugnisse nur insoweit übertragen, als die Zuständigkeit der Schule auch nach einer absehbaren Neubewertung des jeweiligen Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes aufgrund fortschreitenden Ausbaus der Schulen noch gegeben sein wird.

1.5.4 Juristische Beratung bei Abmahnung und Kündigung

Die Befugnisse zu Nummer 1.3.2 Buchst. m und o werden mit der Maßgabe übertragen, dass vor Ausübung der Befugnis eine juristische Beratung durch die NLSchB in Anspruch genommen wird.

1.5.5 Sonderregelungen für allgemein bildende Schulen

Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den Nummern 1.2.3 und 1.2.4 bezieht sich nur auf Schulen, die nach Feststellung der NLSchB auf absehbare Zeit über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen.

Bei Schulen, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 NSchG eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (Schulverbünde), erfolgt keine Addition der Lehrkräftesollstunden.

Für Grundschulen, die mit einer anderen Schulform zusammengefasst sind, richtet sich die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Bestimmungen für die andere Schulform. Dabei ist die Gesamtzahl der Lehrkräftesollstunden beider Schulformen maßgeblich.

Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung der NLSchB obliegen, nimmt sie ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter wahr.