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§ 1 BefrWRettDVO - Befreiung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Wer Fahrzeuge hält, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen (Werkrettungsdienst), kann für diese Fahrzeuge allgemein für Beförderungsfälle der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) vom Werkgelände zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zur nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis von dem Verbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 NRettDG befreit werden.

(2) Die Befreiung kann erteilt werden, soweit

  1. 1.

    die Beförderungsfälle die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich nicht gefährden,

  2. 2.

    die Rettungsmittel die Anforderungen an Krankenkraftwagen erfüllen und

  3. 3.

    das Personal die Anforderungen nach § 10 NRettDG erfüllt.

(3) Die Befreiung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.