BefrWRettDVO,NI - Befreiungen-Werkrettungsdienste-Verordnung

Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Vom 5. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 215 - VORIS 21062 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (Nds. GVBl. S. 441)

Aufgrund des § 30 Nr. 4 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Befreiung1
Rechtsfolgen der Befreiung2
Zuständigkeit3
Inkrafttreten4

§ 1 BefrWRettDVO - Befreiung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Wer Fahrzeuge hält, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen (Werkrettungsdienst), kann für diese Fahrzeuge allgemein für Beförderungsfälle der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) vom Werkgelände zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zur nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis von dem Verbot des § 5 Abs. 3 Satz 1 NRettDG befreit werden.

(2) Die Befreiung kann erteilt werden, soweit

  1. 1.

    die Beförderungsfälle die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich nicht gefährden,

  2. 2.

    die Rettungsmittel die Anforderungen an Krankenkraftwagen erfüllen und

  3. 3.

    das Personal die Anforderungen nach § 10 NRettDG erfüllt.

(3) Die Befreiung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

§ 2 BefrWRettDVO - Rechtsfolgen der Befreiung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Beförderungsfälle, für die nach § 1 Befreiung erteilt worden ist, sind jeweils vor ihrem Beginn der Rettungsleitstelle mitzuteilen. 2Bis zum Abschluss des Beförderungsfalls ist die Rettungsleitstelle gegenüber dem für den Beförderungsfall eingesetzten Personal weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten.

(2) 1Bei mehrmaligem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder mehrmaliger Nichtbeachtung von Weisungen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Befreiung widerrufen werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 3 BefrWRettDVO - Zuständigkeit

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Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Zuständig für die Befreiung ist der kommunale Träger des Rettungsdienstes in dessen Rettungsdienstbereich das Werkgelände gelegen ist.

§ 4 BefrWRettDVO - Inkrafttreten

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Titel
Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Amtliche Abkürzung
BefrWRettDVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 5. Juni 2008

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration

S c h ü n e m a n n
Minister