Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.06.2016, Az.: 7 B 1888/16

Behandlung; Krankheit; Medizinische Versorgung; Paranoide Schizophrenie; Psychische Störung; Roma; Serbien; Sicherer Herkunftsstaat

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.06.2016
Aktenzeichen
7 B 1888/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Grundsätzlich sind schwere psychische Erkrankungen und Störungen, hier: paranoide Schizophrenie, auch für Roma in Serbien behandelbar und können das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht begründen, soweit die Würdigung im Einzelfall nichts anderes ergibt (hier verneint).

Auch Roma müssen sich auf den Schutz der Polizei in Serbien verweisen lassen, die nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Übergriffen privater Dritter zu bieten.

Keine Bedenken gegen die Verknüpfung der unter Abschiebungsandrohung verfügten kurzen Ausreisefrist von einer Woche mit einer als (schlicht) unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet tenorierten Ablehnung subsidiärer Schutzgewährung; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - 20 L 4078/15.A und vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, sowie VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2016 - 5 B 70/16 -, jeweils juris.

Fortführung der ständigen Rechtsprechung in der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 7 B 283/16 - und vom 9. April 2015 - 7 B 1548/15 -, jeweils juris.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Roma aus Serbien, reisten im Dezember 2014 nach Deutschland ein und stellten Asylantrag. Die Antragstellerin leidet an paranoider Schizophrenie, die ärztlich attestiert ist, s. Seiten 33, 34, 44, 61, 62, 63 und 93 bis 99 der Beiakte sowie Blatt 32 bis 36 der Gerichtsakte.

Der Antragsteller machte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Juni 2015 in Bramsche maßgeblich und im Wesentlichen geltend (Seiten 39 ff. Beiakte), deshalb nach Deutschland gekommen zu sein, weil er selber nunmehr älter und an Bluthochdruck sowie Asthma erkrankt sei und deshalb - auch weil er nicht mehr arbeiten könne wie bisher - die aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie betreuungsbedürftige Antragstellerin nicht weiter unterhalten und betreuen, insbesondere nicht die notwendigen Finanzmittel dafür aufbringen könne, die notwendigen Medikamente zu kaufen und Therapien zu bezahlen. Außerdem habe es Schwierigkeiten um ausstehende Geldforderungen anderer gegeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 (Seiten 65 bis 80 Beiakte), übersandt unter dem 15. April 2016, lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und denjenigen auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Antragsteller unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise binnen Wochenfrist auf, ordnete ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot unter Befristung an und befristete das gesetzliche Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot.

Die Antragsteller haben am 26. April 2016 Klage erhoben (7 A 1887/16) und zugleich vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung wiederholen, vertiefen und ergänzen sie ihr außergerichtliches Vorbringen.

Die Antragsgegnerin hat am 24. Mai 2016 ihren Verwaltungsvorgang bei Gericht vorgelegt (Beiakte).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakte).

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az.: 7 A 1887/16) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg, denn er ist unbegründet.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 AsylG).

Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit vor und ist der gerichtlich allein noch geltend gemachte Anspruch auf Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unbegründet, §§ 113 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO.

Soweit sich die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) richtet, ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (zunächst) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, wobei das Gericht vorliegend auch die Einschätzung zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht.

Eine solche Offensichtlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 oder (hier insbesondere einschlägig:) des § 29a AsylG erfüllt sind oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) eine Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717, und vom 8. November 1991 - 2 BvR 1351/91 -, InfAuslR 1992, 72 [BVerfG 04.12.1991 - 2 BvR 657/91]). Dies wird bei Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in der Regel nur bei gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen und ausnahmsweise bei Erkenntnissen, die auf regelmäßig eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, und vom 13. Oktober 1983 - 2 BvR 888/93 -, InfAuslR 1993, 390 [BVerfG 13.10.1993 - 2 BvR 888/93]). Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder unschlüssig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983, a.a.O., und vom 27. Februar 1990 - 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199).

Ausgesetzt werden darf die Abschiebung aber nur dann, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,166).

Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4, §§ 3a bis 3e AsylG) offensichtlich nicht (§§ 26a, 29a AsylG, § 30 Abs. 1 und 2 AsylG) und für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor, ebenso wie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 Bezug genommen, der das Gericht folgt (Feststellung gem. § 77 Abs. 2 AsylG).

Da sich dieser Bescheid insgesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG), mithin auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller aus der Klage-/Antragsschrift vom 26. April 2016 (nebst Anlagen) als rechtmäßig erweist und zudem sehr ausführlich und völlig zutreffend - dabei neben den allgemeinen Verhältnissen in Serbien und von Roma insbesondere das individuelle Vorbringen der Antragsteller aufgreifend und umfassend würdigend - begründet ist, bezieht sich das Gericht zur Begründung vorliegenden Beschlusses auf die Gründe dieses angegriffenen Bescheides und macht sich diese hierfür zu Eigen, § 77 Abs. 2 AsylG. Es liegen erst Recht keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) an seiner Rechtmäßigkeit vor.

Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen bei dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren nicht durchzudringen.

Dies gilt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist und weil das Gericht ergänzend und weiterführend zur Begründung noch entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die (bekannte) grundlegende und ständige Rechtsprechung in der Kammer verweist, wie sie sich insbesondere aus folgenden Entscheidungen ergibt:

Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 9. April 2015 – 7 B 1548/15 –, juris,

und

Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 27. Januar 2016 – 7 B 283/16 –, juris,

weshalb die bei der Beklagten geltend gemachten Ansprüche der Antragsteller hinsichtlich der Asylgewährung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet und hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes und der gerichtlich weiterverfolgten Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unbegründet sind.

Aus dem individuellen Vorbringen ergibt sich, dass sie aus zwar womöglich nachvollziehbaren, doch im asyl- und flüchtlingsrechtlichen Verfahren nach dem AsylG und nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtlich unbeachtlichen Gründen heraus Serbien verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind, die insbesondere nicht die gesetzliche Vermutung aus § 29a AsylG iVm. Anlage II AsylG (Serbien) berühren; die bekundeten allgemeinen Lebensschwierigkeiten und privaten Auseinandersetzungen erfüllen auch gerade eben nicht etwa die Voraussetzungen subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungshindernisses.

Das Gericht hält in Ansehung und Würdigung der einzelnen geltend gemachten Gründe der Antragsteller und unbeschadet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Teilen der Angaben des Antragstellers, die dem Gericht aufscheinen, Folgendes fest:

Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine Verfolgung wegen der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Es gibt keine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure [vgl. Auswärtiges Amt, „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylVfG“ vom 23. November 2015 - Lagebericht -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -, juris; std. Rspr. in der Kammer, vgl. oben, juris]. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr mit asyl- oder flüchtlingsrelevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Maßnahmen zu rechnen hätten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des außergerichtlichen Vorbringens und im gerichtlichen Verfahren, erst Recht, weil Serbien nunmehr sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylG (zu § 29a -Serbien-). Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung hat - entgegen der Auffassung der Antragsteller - das Gericht nicht, s.o.

Auch ein individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der §§ 3 ff. AsylG haben sie nicht glaubhaft gemacht.

Der Vortrag des Antragstellers, er wäre in Serbien bedroht und ggf. malträtiert worden (u. a. evtl. Erpressung), rechtfertigt nicht die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG.

Der Anerkennung als Flüchtling steht bereits entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass die drohenden Verfolgungshandlungen auf Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG beruhen.

Zudem müssen sie/muss er sich auf den Schutz der Polizei verweisen lassen, die nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris; Lagebericht; std. Rspr. in der Kammer). Die Anerkennung dieses Vortrags als relevante Vorkommnisse scheidet schon deshalb aus, da die serbische Polizei nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 18. Oktober 2013 und 15. Dezember 2014) nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach den Erkenntnissen auch des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O.) könnten zwar die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet werden. Um hieraus aber den Schluss ziehen zu können, der serbische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylVfG), bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris (Rn. 35); Hessischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 7 UE 1365/05.A -, juris). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, was in Serbien der Fall ist, auch wenn die Polizei, wie bereits ausgeführt, nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (wohl vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Minderheitsangehörigen auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris). Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen auch nicht hinreichend versucht, Schutz durch die Polizei zu erlangen.

Zudem könnten sie sich unbehelligt an anderer Stelle in Serbien aufhalten, hatten und hätten mithin eine zumutbare inländische Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylVfG.

Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen ebenso nicht vor. Den Antragstellern droht kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, erst Recht nicht landesweit.

Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Das Gericht vermag keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) der Antragsteller bei gedachter Rückkehr nach Serbien zu erkennen. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen der Roma in Serbien begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dies bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt bei diesen allgemeinen Gefahren im Hinblick auf die wegen Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage, d. h. der Ausländer müsste im Falle der Aufenthaltsbeendigung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen gewärtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 ff., juris). Einer Gefährdung in diesem Sinne wären die Antragsteller in Serbien nicht wegen der allgemeinen Gefahren ausgesetzt. Das Gericht verkennt dabei nicht die noch immer prekäre wirtschaftliche Situation und die schwierigen sozialen Verhältnisse in Serbien. Die Bevölkerungsgruppe der Roma ist in Serbien von einem deutlich höheren Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko betroffen als der übrige Teil der serbischen Bevölkerung. Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist oft aufgrund von sozialen Vorurteilen versperrt, so dass sich viele in der Schwarzarbeit oder aufgrund mangelnder Qualifikation als ungelernte Arbeitskräfte in Fabriken oder als Wertstoffsammler verdingen (vgl. Lagebericht, Seite 13 f.). Auch wenn dies vielfach ein Leben unter schwierigsten Umständen bedeutet, so lässt sich hieraus noch keine extreme Gefahrenlage ableiten. Außerdem hat der Antragsteller ausdrücklich bekundet, in Serbien erwerbstätig gewesen zu sein.

Ferner muss der Eintritt der Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten sein und zudem nicht nur am/im Heimatort des Betroffenen, sondern landesweit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 (267)), wovon aber hier angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit des serbischen Staates gerade eben nicht auszugehen ist.

Auch ansonsten liegen die maßgeblichen Ansprüche der Antragsteller nicht vor.

Dies gilt zudem, soweit es die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller (Bluthochdruck, Asthma, paranoide Schizophrenie) anbelangt, welche insbesondere das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses hier nicht begründen können (vgl. Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2015 - 7 A 2814/14 - Vnb., bezugnehmend insb. auf VG Augsburg, Urteil vom 5. November 2013 - Au 6 K 13.30331 -, juris, und Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O.), § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (neue Fassung).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese ist u.a. dann gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung einer Krankheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.97 - BVerwGE 105, 383 (387)), wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 - (Seite 6)). Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem Ausländer die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen individuell zugänglich sind, insbesondere finanziert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - NVwZ-Beilage 2003, 53). Die Gefahr muss zudem nicht nur im Heimatort des Betroffenen, sondern landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 (267)).

Diese Voraussetzungen sind gesetzlich nunmehr in § 60 Abs. 7 AufenthG (n. F.) ausdrücklich niedergelegt, decken sich insoweit mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung in der Kammer und sind hier nicht zu Gunsten der Antragsteller erfüllt.

Personen, die erkrankt sind, werden im serbischen Gesundheitssystem auch kostenfrei behandelt (Lagebericht vom 23. November 2015, Seite 17). Den Antragstellern ist die erforderliche medizinische Behandlung auch nicht deswegen verwehrt, weil sie Roma (oder Ashkali) sind. Diese haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind (Lagebericht, S. 12). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist für bisher nicht registrierte Personen mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll ihr rechtlicher Status verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht Registrierten die Anmeldung zu ermöglichen. Sie werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung" ist geregelt, dass sie im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma (bzw. Ashkali) sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben (Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 - 508-516.80/48127). Zwar ist dem Gericht bekannt, dass sie in staatlichen Einrichtungen u.U. im Einzelfall Opfer von diskriminierender Behandlung werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auch für sie eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten (vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015, juris). Auch der Umstand, dass in Serbien nur neun Monate im Jahr Sozialhilfe bewilligt wird, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da in der übrigen Zeit zumindest ein Anspruch auf Nothilfe der Gemeinde besteht (SFH, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6).

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien unter der Voraussetzung der Registrierung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Sollte den Antragstellern dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es ihnen jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 - 7 K 476.14 A -, juris).

Außerdem kann hier der Antragsteller zumutbar durch eigene Arbeit (s.o.) die erforderlichen Mittel aufbringen.

Selbst für den Fall, dass man auf eine Behandlung in Serbien länger warten müssten als in Deutschland und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen, vgl. § 60 Abs. 7 AufenthG (n. F.). Zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Behandlung in Serbien ist es zudem möglich, die ggf. in Deutschland erhaltenen Medikamente zu gebrauchen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Schließlich könnte man eventuell benötigte Medikamente auch in Serbien erhalten. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. Zwar mag für die Antragsteller eine medizinische Behandlung ihrer Beschwerden, insbesondere der paranoiden Schizophrenie der Antragstellerin, in Deutschland vorteilhaft sein; dies muss aber dahinstehen.

Das Voranstehende gilt insgesamt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylG (zu § 29a -Serbien-), woran es keine rechtlichen Zweifel gibt, VG Oldenburg, Beschlüsse vom 9. April 2015 - 7 B 1548/15 -, juris, vom 22. Januar 2016 - 7 B 4603/15 -, Vnb., und insbesondere vom 27. Januar 2016 - 7 B 283/16 -, juris, - so auch: VG Münster, Urteile vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A - und - 4 K 802/13.A -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, jeweils juris und m.w.N. - insbesondere auch wegen der generellen Behandelbarkeit von Krankheiten in Serbien.

Die tatsächlichen Erkenntnisse, auf die das Gericht seine Überzeugungsbildung stützt, werden insgesamt bestätigt durch den

„Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien

als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: November 2015)“

des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015, in dem es insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung im Wortlaut heißt:

„1.6. Medizinische Versorgung

…..

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind (s. Ziff. IV.1.3.) - behandelt (Serbische Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes, Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 31. vom 31.05.2001, geändert am 17.12.2012, Amtsblatt Nr. 119/12):

….

- Angehörige der Volksgruppe Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben

…..

Für alle Patienten kostenfrei sind die Behandlung im Notfallsowie …. unabhängig vom Status des Patienten …, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder:

Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos.

…..

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwenige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z. B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

·Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher),
·orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u. ä. Therapien),
·-psychische Erkrankungen, u. a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung),
·Atemwegserkrankungen (u. a. Asthma bronchiale),
·Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen),
·Epilepsie,
·ein Großteil der Krebsformen,
·Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
·Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

…..

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind.“

Danach sind generell und bei grundsätzlicher Betrachtung die hier angegebenen Krankheiten und Beschwerden (auch die paranoide Schizophrenie) bei gedachter Rückkehr nach Serbien dort behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz. Daran hält das Gericht im und als Grundsatz fest.

Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. August 2015 - 8 LA 145/15 -, V.n.b., m.w.N.).

Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier aber zu keinem anderen Ergebnis, zumal die paranoide Schizophrenie der Antragstellerin schon in Serbien bestand und behandelt wurde. Eine Verschlechterung ihres Zustandes ist im Übrigen bei gedachter Rückkehr nach Serbien nicht zu besorgen.

Das erkennende Gericht macht sich hierfür zu Eigen, was schon das VG München in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 - M 17 K 11.30185 -, juris, ausdrücklich wie folgt im Verfahren einer Roma mit paranoider Schizophrenie festgehalten hat:

„Das erkennende Gericht konnte sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Schreiben nicht davon überzeugen, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat wesentlich verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit zu kontinuierlicher Überwachung und Behandlung auch in Serbien besteht und das aktuelle Krankheitsbild der Antragstellerin dort - wenn auch nicht mit den in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Standard - hinreichend behandelbar ist. So ergibt sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010 S. 22 ff.), dass Belgrad und alle größeren Städte Serbiens mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet sind, teilweise auch mit Spezialkliniken. Demzufolge gibt es nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund der fehlenden Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur sehr schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. Es gebe Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten (vgl. a.a.O. S. 23).

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung die gesetzliche Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind ebenfalls versichert, zahlen jedoch keine Versicherungsbeiträge. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte, wie die serbische Mehrheitsbevölkerung (vgl. a.a.O. S. 22).

Im Falle der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Serbien in Anspruch zu nehmen. Ist die Verschlimmerung der Krankheit eine Folge der Abschiebung, weil eine im Bundesgebiet gebotene Behandlung abgebrochen oder eine bestehende persönliche Betreuung beendet werden muss, kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegen, das von der Ausländerbehörde zu prüfen und festzustellen ist, nicht jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (BVerwG v. 29.10.2001, DVBl 2003,463). Vorliegend ist nicht dargetan, dass die Klägerin wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in ihre Erkrankung eine Betreuungsperson benötigt, die die medikamentöse und ärztliche Behandlung der Klägerin in Serbien überwacht. Vielmehr wird in dem Arztbericht vom … Januar 2011 abschließend festgestellt, die Klägerin sei zum Entlassungszeitpunkt formal geordnet, affektiv stabilisiert, nicht psychotisch und glaubhaft von Suizidalität distanziert gewesen. Dass ihr die Einsichtsfähigkeit in ihre Erkrankung fehlt, und sie alsbald nach ihrer Rückkehr nach Serbien wegen fehlender Betreuung die Behandlungsmöglichkeiten nicht wahrnimmt, ist nicht dargetan und durch ärztliche Atteste belegt. Ob der Abbruch der derzeitigen ambulanten Behandlung zu einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung führt, ist nicht im Asylverfahren und dem darauf bezogenen Gerichtsverfahren zu klären.“

So liegt der Fall hier.

Die Bedenken gegen die Verknüpfung der unter Abschiebungsandrohung verfügten kurzen Ausreisefrist von einer Woche mit einer als (schlicht) unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet tenorierten Ablehnung subsidiärer Schutzgewährung kann sich das Gericht hier nicht zu Gunsten der Antragsteller zu Eigen machen (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26.  Januar 2016 - 20 L 4078/15.A - (betreffend Roma aus Serbien) und vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, jeweils juris, und insbesondere: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2016 - 5 B 70/16 -, juris).

Mithin hat die Antragsgegnerin zu Recht die kurze Ausreisefrist unter Abschiebungsandrohung nach Serbien gesetzt, §§ 29a Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

Schließlich bemerkt das Gericht am Rande und mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass die im angegriffenen Bescheid ansonsten verfügten Nebenbestimmungen (insb. Befristungen gesetzlicher und angeordneter Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbote) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 8. Januar 2016 - 5 B 4510/15 -, juris), weshalb auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit nicht zum Zuge kommen kann.

Auf die ermessensleitende Vorschrift der vorgesetzten Behörde durfte der Bescheid abstellen. Die Antragsteller haben insoweit auch schlicht nichts vorgebracht, was ein Abweichen von der Regel erforderlich machen könnte.

Sodann bemerkt das Gericht noch, dass die Antragsteller entgegen dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren sehr wohl Asylantrag gestellt haben, wie sich zwanglos aus dem Inhalt der Beiakte ergibt, weshalb das Gericht ihrem entgegenstehenden Vorbringen nicht folgen kann.

Damit ist nach der gebotenen Vollprüfung der maßgeblichen Begehren der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.