§ 15 GKL-StV - Personalvertretung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
- Amtliche Abkürzung
- GKL-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
(2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
(3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.