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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 17 GKL-StV - Besondere Regelungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).

(2) Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor lnkrafttreten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend.