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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12 GKL-StV - Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Mit Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung aufgelöst.

(2) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf die Anstalt erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erhoben.