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Anlage 2 ZustVwb2/67 - Anlage II

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz
in der Fassung vom 13. Dezember 1966

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1)

.....

2. Begriff der Zustellung

Die Zustellung ist die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes oder Vorlage seiner Urschrift. Sie ist eine besondere Form der Bekanntgabe und hat den Zweck, bei bedeutungsvolleren Vorgängen den Nachweis von Zeit und Art der Übergabe zu sichern. Zu diesem Zweck müssen bei der Übergabe des Schriftstückes bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

3. Notwendigkeit der Zustellung (§ 1 Abs. 3)

(1) Durch das VwZG wird nicht bestimmt, in welchen Fällen ein Schriftstück zuzustellen ist. Die Anwendung des Gesetzes hat vielmehr zur Voraussetzung, daß in einem anderen Gesetz die Zustellung angeordnet ist.

(2) Außerdem findet das VwZG Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, von sich aus bestimmt, daß ein Schriftstück zugestellt werden muß. Eine solche behördliche Anordnung kann vor allem in Frage kommen:

  1. a)

    bei belastenden Verwaltungsakten (§ 15 Abs. 4),

  2. b)

    bei Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen,

  3. c)

    bei Ladungen, Frist- und Terminsbestimmungen, soweit nicht schon gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 56 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung; § 63 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz; § 53 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung),

  4. d)

    bei der Übersendung wichtiger Urkunden.

Widerspruchsbescheide nach § 73 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und nach § 85 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes sind stets nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen.

4. Ausführung der Zustellung (§ 2)

(1) Das VwZG stellt mehrere Zustellungsarten zur Auswahl. Es liegt im freien Ermessen der Behörde, welcher dieser Arten sie sich bedienen will. Dies gilt auch dann, wenn nach bisherigem Recht andere Zustellungsarten als die im VwZG genannten oder ganz bestimmte Zustellungsarten vorgeschrieben sind. Derartige Vorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des VwZG außer Kraft gesetzt worden, so daß sich das Zustellungsverfahren hinfort ausschließlich nach diesem Gesetz bestimmt. Bei der Wahl der Zustellungsart soll die Behörde die Höhe der jeweiligen Postgebühren berücksichtigen.

(2) Die Behörde hat die Zustellung gehörig vorzubereiten, damit sich bei der Ausführung keine Anstände oder Verzögerungen ergeben und damit die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere hat sie zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden und gehörig beglaubigt sind, ob bei Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind und ob die Person, an die zuzustellen ist, nach Name, Beruf, Wohnort und Wohnung oder Geschäftsraum hinreichend deutlich bezeichnet ist. Besondere Sorgfalt ist bei den häufig vorkommenden Familiennamen (Müller, Schulze usw.) und bei gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen (z.B. Hamm/Westfalen, Hamm/Sieg, Hamm/Rheinhessen) auf eine genaue Bezeichnung zu verwenden. Die Behörde hat darauf zu achten, daß die Postleitzahl richtig angegeben wird.

II. Die Zustellungsarten (§ 3)

5. Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde

(1)

  1. a)

    Der Auftrag zur Zustellung ist der Post als gewöhnlicher Brief in einem (äußeren) Umschlag nach Muster Anlage 1 zu übergeben. Der Brief hat die Anschrift des Zustellpostamtes zu tragen. Er muß das in einem besonderen (inneren) Umschlag nach Muster Anlage 2a verschlossene Schriftstück mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle mit Geschäftsnummer sowie ein vorbereitetes (ausgefüllter Kopf und Postanschrift der Behörde für die Rücksendung) Formblatt zur Zustellungsurkunde nach Muster Anlage 2b enthalten. Für mehrere Aufträge zur förmlichen Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich eines Zustellpostamtes braucht nur ein (äußerer) Umschlag verwendet zu werden. Dabei sind die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen (inneren) Umschlägen zu befestigen, daß sie beim Öffnen des Briefes durch das Zustellpostamt nicht abfallen können.

  2. b)

    Buchstabe a gilt nicht für Postzustellungsaufträge in die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands und in den Sowjetsektor von Berlin. Solche Postzustellungsaufträge sind nach Nummer 2 der Richtlinien für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin auszuführen (siehe Anhang).

  3. c)

    Im Kopf des Formblattes zur Zustellungsurkunde ist in roter Schrift oder rot unterstrichen zu vermerken:

    "Mit Zeitangabe zustellen",
    wenn die Angabe der Uhrzeit der Zustellung verlangt wird;

    "Eine Zustellung an ..... darf nicht stattfinden",
    wenn die Ersatzzustellung nach § 185 ZPO unterbleiben soll;

    "Nicht durch Niederlegung zustellen"
    oder
    "Niederlegung unzulässig",
    wenn die Niederlegung des Schriftstückes nach § 182 ZPO ausgeschlossen werden soll.

(2) Bezüglich des von Postbediensteten einzuhaltenden Verfahrens sind die Vorschriften der ZPO (§§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2) für anwendbar erklärt worden. Der Postbedienstete führt also die Postzustellung nach dem VwZG in genau denselben Formen aus, die für die gerichtliche Zustellung vorgeschrieben sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die ordnungsmäßige Durchführung des Postzustellungsverfahrens, dessen Handhabung ohnehin schwierig ist, nicht durch die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensvorschriften gefährdet wird.

(3) Von der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde sind ausgeschlossen:

  1. a)

    Einschreib-, Wert- und Nachnahmesendungen,

  2. b)

    durch Eilboten zu bestellende Sendungen,

  3. c)

    Sendungen mit dem Vermerk "postlagernd",

  4. d)

    Schriftstücke, deren Gewicht 1.000 g übersteigt.

(4) Sendungen an einen Gemeinschuldner sollen nicht durch die Post zugestellt werden, wenn vom Konkursgericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an den Konkursverwalter angeordnet ist (§ 121 KO), weil die Post diese Sendungen als unbestellbar behandelt. In einem solchen Fall ist von der Zustellungsart nach § 5 Gebrauch zu machen.

6. Zustellungen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4)

(1) Wenn bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ohne Rückschein im Einzelfall Zweifel über die Tatsache der Zustellung oder ihren Zeitpunkt bestehen und es auf eine Klarstellung hierüber ankommt, muß sich die Behörde die notwendige Kenntnis auf andere Weise zu beschaffen suchen, z.B. durch Nachfrage bei den Postdienststellen; falls notwendig, muß sie nochmals in dieser oder einer anderen Zustellungsart zustellen.

(2) Soweit es gesetzlich zulässig ist, kann die Behörde von sich aus anordnen, daß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen ist. Da eingeschriebene Briefe nicht durch Niederlegung (§ 182 ZPO) oder durch Zurücklassen (§ 186 ZPO) zugestellt werden können, ist eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nur zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (§ 51 Abs. 3 PostO) angetroffen und auch bereit sein wird, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen.

(3) Nummer 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

7. Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5)

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist das Schriftstück dem Empfänger von dem zustellenden Bediensteten gegen ein Empfangsbekenntnis zu übergeben. Für dieses ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

(2) Bei dieser Zustellungsart ist eine Ersatzzustellung nach § 11 möglich (vgl. Nummer 13). Soll das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich übergeben werden, so kann die Ersatzzustellung durch den Vermerk "zu eigenen Händen des Empfängers" oder auf andere Weise ausgeschlossen werden.

(3) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte kann in vereinfachter Form zugestellt werden. Bei diesen Personen braucht das Schriftstück nicht dem Empfänger durch einen Bediensteten besonders übergeben zu werden. Es genügt vielmehr, wenn es ihm in irgendeiner Weise, z. B. durch Aufgabe zur Post oder durch Boten, übermittelt wird. Hierbei ist auf dem Schriftstück zu vermerken, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschieht. Gleichzeitig ist dem Schriftstück das Empfangsbekenntnis Anlage 4 beizufügen. In diesem ist das Empfangsdatum offen zu lassen. Das Empfangsbekenntnis wird von dem Empfänger mit Datum und Unterschrift versehen und an den Absender zurückgesandt.

8. Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift (§ 6)

Diese Zustellungsart ist aus § 88 Abs. 4 AO und § 19 Abs. 1 Nr. 4 RDStO übernommen worden und hat nur für den Zustellungsverkehr von Behörde zu Behörde Bedeutung.

III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

9. Zustellung an gesetzliche Vertreter (§ 7)

(1) Es ist Sache der Behörde, die Person, an die zugestellt werden soll, festzustellen und in der Anschrift genau zu bezeichnen. Für den zustellenden Beamten ist allein die Anschrift maßgebend.

(2) Da die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich unwirksam ist, muß das Schreiben an den gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund usw.) gerichtet sein und an diesen zugestellt werden. Bei Minderjährigen empfiehlt sich die Zustellung an beide Eltern, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht. An einen beschränkt Geschäftsfähigen selbst kann nur wirksam zugestellt werden, wenn die Zustellung an ihn gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 44 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz; § 71 Abs. 3 Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 983 -).

  1. a)

    Geschäftsunfähig sind:

    1. aa)

      Kinder unter 7 Jahren,

    2. bb)

      nicht nur vorübergehend Geistesgestörte,

    3. cc)

      wegen Geisteskrankheit Entmündigte.

  2. b)

    Beschränkt geschäftsfähig sind:

    1. aa)

      Minderjährige über 7 Jahre,

    2. bb)

      wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigte,

    3. cc)

      unter vorläufiger Vormundschaft Stehende.

(3) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen ist die Zustellung an diese in der Regel unter Verwendung ihrer verbindlichen Bezeichnung (Name, Firma) ohne weitere Zusätze zu richten. Der Zusatz "zu Händen des Vorstehers ..... (Name)" ist nur dann hinzuzufügen, wenn das Schriftstück aus besonderen Gründen dem Vorsteher persönlich und nicht anderen Bediensteten (§ 11 Abs. 4) zugestellt werden soll. Sind mehrere Vorsteher vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

10. Zustellung an Bevollmächtigte (§ 8)

(1) Bevollmächtigte sind insbesondere:

  1. a)

    Generalbevollmächtigte,

  2. b)

    Prokuristen,

  3. c)

    Zustellungsbevollmächtigte,

  4. d)

    Prozeßbevollmächtigte,

  5. e)

    Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB).

(2) Die Benennung eines Bevollmächtigten berechtigt die Behörde, an diesen zuzustellen, verpflichtet sie dazu aber nur, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. in § 8 Abs. 4. Falls der Behörde ein Bevollmächtigter benannt worden ist, soll sie darauf achten, daß an ihn zugestellt wird.

(3) Vertritt ein Zustellungsbevollmächtigter mehrere Beteiligte, so braucht nur einmal zugestellt zu werden; hierbei sind jedoch so viel Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind.

11. Heilung von Zustellungsmängeln (§ 9)

(1) Der Empfang des Schriftstücks, das nicht ordnungsmäßig zugestellt ist, läßt sich mit jedem Beweismittel dartun. Es genügt auch eine schlüssige Handlung des Zustellungsempfängers. Läßt sich der Zugang nachweisen, so gilt das Schriftstück als zugestellt, auch wenn Zustellungsvorschriften verletzt worden sind.

(2) Beginnt mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 9 Abs. 2), so wird bei einem Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften die Frist nicht in Lauf gesetzt.

IV. Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

12. Ort der Zustellung (§ 10)

Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird. Ort ist hierbei nicht im Sinne von Ortschaft zu verstehen; es kann daher auch auf freiem Felde zugestellt werden.

13. Ersatzzustellung (§ 11)

(1) Grundsätzlich wird an den in der Anschrift bezeichneten Empfänger in Person zugestellt.

(2) Kann an den Empfänger in Person nicht zugestellt werden, so ist unter Beachtung der Vorschrift des § 11 zuzustellen. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Zustellung an Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige (§ 11 Abs. 3)

    (z.B. Inhaber eines Ladengeschäftes, selbständige Handwerker, Rechtsanwälte, Ärzte u.a.m.).

    1. aa)

      Der zustellende Bedienstete hat sich in der Regel zunächst in den Geschäftsraum zu begeben, sofern ein solcher vorhanden ist. Trifft er den Empfänger dort nicht an, so kann er das Schriftstück einem im Geschäftsraum anwesenden Gehilfen (z.B. Handlungsgehilfe, Buchhalter, Geselle, Bürovorsteher, Sprechstundenhilfe) des Empfängers übergeben. Personen, die außerhalb des Geschäftsraumes angetroffen werden, sind als Ersatzempfänger ungeeignet. Ebensowenig darf das Schriftstück dem Hauswirt oder Vermieter des Geschäftsraumes übergeben werden.

    2. bb)

      Ist die Zustellung in dem Geschäftsraum nicht ausführbar, so hat sich der zustellende Bedienstete in die Wohnung des Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach Buchstabe c zu verfahren.

  2. b)

    Zustellung an den Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins (§ 11 Abs. 4)

    1. aa)

      Der zustellende Bedienstete hat sich in der Regel zunächst während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der Behörde usw. in den Geschäftsraum der Behörde usw. zu begeben. Wird in diesen Stunden der Vorsteher, an welchen zugestellt werden soll, nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so darf das Schriftstück an einen anderen in den Geschäftsräumen anwesenden Beamten oder Bediensteten des Empfängers übergeben werden. Personen, die außerhalb des Geschäftsraumes angetroffen werden, sind als Ersatzempfänger ungeeignet.

    2. bb)

      Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, weil z.B. der Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden geschlossen ist, so kann die Zustellung außerhalb des Geschäftsraumes, z.B. in der Wohnung des Vorstehers, vorgenommen werden. Es kann jedoch in einem solchen Fall nur dem Vorsteher selbst übergeben werden; eine Ersatzzustellung an eine andere Person scheidet aus. Wird also der Vorsteher nicht angetroffen, so ist die Zustellung zunächst unausführbar; sie ist bei nächster Gelegenheit auszuführen, oder es ist eine andere Zustellungsart zu wählen.

    3. cc)

      Hat die Behörde usw. ausnahmsweise keinen besonderen Geschäftsraum, so hat sich der zustellende Bedienstete zwecks Zustellung in die Wohnung des Vorstehers zu begeben. Wenn er ihn nicht antrifft, hat er nach Buchstabe c zu verfahren.

  3. c)

    Zustellung an andere Personen (§ 11 Abs. 1)

    1. aa)

      Bei Zustellungen an eine andere Person hat sich der zustellende Bedienstete in der Regel in die Wohnung des Empfängers zu begeben. Wird dieser dort nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (z.B. Ehemann oder Ehefrau, Sohn, Tochter usw.) oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen (z.B. Hausgehilfin) übergeben werden. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich im einzelnen Fall nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung; Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Die Ersatzzustellung an Hausgenossen usw. ist nur in der Wohnung, nicht außerhalb dieser zulässig. Dagegen ist nicht erforderlich, daß der in der Wohnung beschäftigte Erwachsene in demselben Hause wohnt.

    2. bb)

      Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter der Wohnung - auch an einen Stellvertreter (z.B. Nießbraucher, Vizewirt) - bewirkt werden, wenn dieser in demselben Hause wie der Empfänger wohnt und er zur Annahme des Schriftstücks bereit ist. An Hausgenossen und Bedienstete des Hauswirts oder des Vermieters darf hingegen nicht zugestellt werden.

14. Niederlegung des Schriftstücks (§ 11 Abs. 2)

  1. a)

    Hat der Zustellungsempfänger am Ort eine Wohnung, wird er darin aber nicht angetroffen und kann die Zustellung auch nicht nach Nummer 13 bewirkt werden, so kann der zustellende Bedienstete das Schriftstück nach § 11 Abs. 2 durch Niederlegung zustellen.

  2. b)

    Die Niederlegung ist bei der Gemeinde oder der Polizeibehörde (Polizeidienststelle) des Zustellungsortes durchzuführen. Unter diesen Stellen soll tunlichst die Stelle gewählt werden, die dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Die Gemeinden und die Polizeibehörden (Polizeidienststellen) haben Schriftstücke, welche bei ihnen zum Zwecke der Zustellung von einem Bediensteten der Verwaltungsbehörden niedergelegt werden, anzunehmen und sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind die niedergelegten Schriftstücke, falls sie nicht inzwischen von dem Empfänger abgeholt sind, an die Behörde, die die Zustellung veranlaßt hat, zurückzusenden.

  3. c)

    Über die Niederlegung muß entweder eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit der Anschrift des Empfängers befestigt werden. Die Mitteilung "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" wird durch Einwurf in den Hausbriefkasten, Durchstecken unter die Tür oder in sonstiger behelfsmäßiger Weise vorgenommen. Dies wird gewöhnlich "tunlich" sein. Daher kommt die weiter vorgesehene Möglichkeit, die Mitteilung an der Wohnungstür zu befestigen, nur als äußerster Notbehelf in Betracht, zumal eine solche Mitteilung durch Unbefugte leicht entfernt werden kann. Für die Mitteilung über die Niederlegung ist der Vordruck Anlage 5 zu verwenden.

  4. d)

    Außerdem ist über die Niederlegung möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen und dabei aufzufordern, den Empfänger zu unterrichten. Die Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes an ihn ist unstatthaft.

15. Besondere Vorschriften für Ersatzzustellungen (§ 11)

  1. a)

    Bevor der zustellende Bedienstete eine Ersatzzustellung vornimmt oder das zuzustellende Schriftstück niederlegt, hat er sich davon zu überzeugen, daß die Wohnung oder der Geschäftsraum, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch wirklich die Wohnung oder der Geschäftsraum des Empfängers ist, und daß die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind, für die sie sich ausgeben, und daß sie zu dem Empfänger in dem angegebenen Verhältnis stehen.

  2. b)

    Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger verstorben ist.

  3. c)

    Bei jeder Zustellung, die nicht an den Empfänger in Person vorgenommen wird, hat der zustellende Bedienstete das Schriftstück vor der Übergabe oder Niederlegung zu verschließen. Es ist darauf zu achten, daß die Schriftstücke in Briefform zusammengefaltet oder in einen Briefumschlag gelegt und mit dem Dienstsiegel oder einer Siegelmarke derart verschlossen sind, daß eine Einsichtnahme ohne Öffnung ausgeschlossen ist. Die Außenseite des Schriftstückes oder Briefumschlages ist mit der Anschrift des Empfängers und der absendenden Stelle zu versehen.

  4. d)

    Die Person, an die das Schriftstück zum Zwecke der Ersatzzustellung übergeben wird, ist von dem zustellenden Bediensteten darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet ist, die Schriftstücke dem Empfänger alsbald auszuhändigen.

  5. e)

    Die Ersatzzustellung darf niemals an Mieter des Empfängers, Fremde, nicht erwachsene Personen oder im Empfangsbekenntnis ausdrücklich von der Ersatzzustellung ausgeschlossene Personen bewirkt werden.

16. Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (§ 12)

(1) Zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes oder des Vorsitzenden des Gerichts zugestellt werden. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung nur bei Verweigerung der Annahme unwirksam.

(2) Wird die Annahme trotz schriftlicher Erlaubnis verweigert, so ist nach § 13 zu verfahren.

(3) Die Abschrift der Erlaubnis ist dem Empfänger bei der Zustellung auszuhändigen. Die Urschrift bleibt aus Beweisgründen bei den Akten.

17. Verweigerung der Annahme (§ 13)

(1) Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks ohne gesetzlichen Grund verweigert, so hat der zustellende Beamte das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen; er darf es nicht einer anderen Person übergeben, die nicht empfangsberechtigt ist. Hierüber hat der zustellende Beamte einen Vermerk zu den Akten zu nehmen. Dieser ist nach dem Muster Anlage 6 zu fertigen.

(2) Gesetzliche Gründe für die Verweigerung sind insbesondere gegeben:

  1. a)

    bei Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ohne schriftliche Erlaubnis (§ 12);

  2. b)

    bei Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter (§ 11 Abs. 1 Satz 2); hier ist nach Nummer 14 zu verfahren;

  3. c)

    bei zweifelhafter Anschrift.

In diesen Fällen ist es nicht möglich, die Zustellung durch Zurücklassung des Schriftstücks zu bewirken.

V. Sonderarten der Zustellung

18. Zustellung im Ausland (§ 14)

(1) Bei Zustellungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen unmittelbar zu übersenden, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn es zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, können Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen inländischen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde gerichtet werden.

(3) Folgende Zustellungsersuchen sind unter Hinweis auf diese Vorschrift stets dem Auswärtigen Amt zur weiteren Veranlassung zu übersenden:

  1. a)

    Zustellungen an Deutsche, die als Angehörige einer Mission der Bundesrepublik Deutschland von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates ganz oder teilweise befreit sind,

  2. b)

    Zustellungen, die Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung betreffen oder die die Sicherheit des Empfängers gefährden könnten,

  3. c)

    Zustellungen, die durch Schutzmachtvertretungen für deutsche Interessen, die keine konsularischen Befugnisse übernommen haben, bewirkt werden sollen,

  4. d)

    Zustellungen an nichtdeutsche Exterritoriale.

(4) Bei Zustellungsersuchen nach § 14 ist der Dienstweg einzuhalten, soweit nichts anderes angeordnet ist.

(5) Kann im Ausland mangels bestehender Auslandsvertretungen (Schutzmachtvertretungen) oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden, so ist nach Nummer 19 Abs. 2 Buchstabe c zu verfahren, soweit kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.

19. Öffentliche Zustellung (§ 15)

(1) Von der öffentlichen Zustellung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn alle Möglichkeiten, ein Schriftstück auf andere Weise zuzustellen, versagen.

(2) Die öffentliche Zustellung ist nur in den Fällen des § 15 Abs. 1 zulässig:

  1. a)

    Zu § 15 Abs. 1a):

    Der Aufenthalt des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Behörde seine Anschrift nicht kennt; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein. Dies ist durch eine polizeiliche Bescheinigung oder auf sonstige Weise zu belegen. Die bloße polizeiliche Abmeldung kann nicht als ausreichend angesehen werden.

  2. b)

    Zu § 15 Abs. 1b):

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor, wenn der exterritoriale Dienstherr nicht gestattet, daß seine Wohnung betreten wird, um das Schriftstück dem nicht exterritorialen deutschen oder ausländischen Hausgenossen zuzustellen. An die Exterritorialen selbst wird nach § 14 zugestellt.

  3. c)

    Zu § 15 Abs. 1c):

    Die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist z.B. unausführbar, wenn es in dem betreffenden Gebietsteil an geordneten staatlichen Einrichtungen fehlt. Sie ist voraussichtlich erfolglos u.a. bei Krieg; sie kann erfolglos sein bei, Abbruch oder Fehlen diplomatischer und konsularischer Beziehungen, wenn nicht dessenungeachtet Rechtshilfeverkehr besteht. Die Zustellung ist auch unausführbar bei Verweigerung der Rechtshilfe. Wenn die Verweigerung nicht amtsbekannt ist, kann sie nur durch einen mißlungenen Zustellungsversuch festgestellt werden.

(3) Wenn bei öffentlicher Zustellung die Anschrift des Empfängers bekannt ist und Postverbindung besteht, so soll ihm die öffentliche Zustellung und der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes mitgeteilt werden.

20. Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte (§ 16)

Die Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte richtet sich nach den Vorschriften des VwZG, soweit nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts nichts anderes bestimmt ist (§ 175 Satz 2 Bundesbeamtengesetz). Dies gilt auch bei Zustellungen an Richter (§ 46 des Deutschen Richtergesetzes). Die Zustellung nach § 16 Abs. 1 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen von vornherein eine schriftliche Mitteilung entbehrlich erscheint. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ist, daß ein Zeitverlust nicht in Kauf genommen werden kann.

21. Zustellungen im Besteuerungsverfahren (§ 17)

Hierfür finden die besonderen Anordnungen der Finanzverwaltung Anwendung.

VI. Schlußvorschriften

22. Aufhebung der Postzustellungsverordnung (§ 18)

Mit dem Ablauf des 10. Oktober 1952 ist die nach der Postzustellungsverordnung vorgesehene Möglichkeit, die Postzustellung durch Aufgabe zur Post zu bewirken, fortgefallen.

23. Geltung im Lande Berlin (§ 20)

.....

24. Inkrafttreten (§ 21)

.....