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  • ab 01.03.1967 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZustVwb2/67

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

3.
Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ist es geboten, Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Eine solche Zustellung wird im allgemeinen nur erforderlich sein, wenn aus bestimmten Gründen jede Möglichkeit der Ersatzzustellung ausgenutzt werden soll. Hierbei ist zu beachten, daß § 51 der Postordnung i.d.F. vom 19.5.1964 (BGBl. I S. 327) den Kreis der Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich solcher mit Rückschein wesentlich erweitert hat, aber eine Ersatzzustellung an sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 der Postordnung) nicht zuläßt.