Abschnitt 4 ZustVwb2/67
Bibliographie
- Titel
- Zustellungen der Verwaltungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVwb2/67,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210010000001
4.
Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht stellen an Behörden sowie an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts fast nur gegen Empfangsbekenntnis zu (§ 5 Abs. 2 VwZG). Solche Empfangsbekenntnisse sind dem zustellenden Gericht, versehen mit dem Datum des Eingangs des zugestellten Schriftstücks, unverzüglich zurückzusenden. Das gilt auch, wenn andere Dienststellen von der Zustellungsart nach § 5 Abs. 2 VwZG Gebrauch machen.
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
der RdErl. vom 24.3.1954 (Nds. MBl. S. 154) und die im Anschluß daran veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Nds. VwZG mit den Anlagen 1 bis 6,
der RdErl. vom 26.5.1959 (Nds. MBl. S. 430),
der RdErl. vom 8.6.1964 (Nds. MBl. S. 574).