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  • ab 01.03.1967 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZustVwb2/67

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

4.
Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht stellen an Behörden sowie an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts fast nur gegen Empfangsbekenntnis zu (§ 5 Abs. 2 VwZG). Solche Empfangsbekenntnisse sind dem zustellenden Gericht, versehen mit dem Datum des Eingangs des zugestellten Schriftstücks, unverzüglich zurückzusenden. Das gilt auch, wenn andere Dienststellen von der Zustellungsart nach § 5 Abs. 2 VwZG Gebrauch machen.

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. der RdErl. vom 24.3.1954 (Nds. MBl. S. 154) und die im Anschluß daran veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Nds. VwZG mit den Anlagen 1 bis 6,

  2. der RdErl. vom 26.5.1959 (Nds. MBl. S. 430),

  3. der RdErl. vom 8.6.1964 (Nds. MBl. S. 574).