Abschnitt 2 ZustVwb2/67
Bibliographie
- Titel
- Zustellungen der Verwaltungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVwb2/67,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210010000001
2.
§ 1 Abs. 1 Nds. VwZG gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. In Beamtensachen ist jedoch außerdem die Vorschrift des § 16 VwZG anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nds. VwZG).