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  • ab 01.03.1967 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZustVwb2/67

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

2.
§ 1 Abs. 1 Nds. VwZG gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. In Beamtensachen ist jedoch außerdem die Vorschrift des § 16 VwZG anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nds. VwZG).