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  • ab 08.08.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZustVwb7/73

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb7/73,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000003

Die mit Bezugserlaß für anwendbar erklärten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz sind durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27.4.1973 - abgedruckt im GMBl. Nr. 15 vom 26.6.1973 S. 235 - wie folgt geändert worden:

  1. 1.

    In Nummer 3 Abs. 2 Buchstabe a ist der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 4)" zu streichen.

  2. 2.

    Das in Nummer 7 Abs. 1 angeführte Muster Anlage 3 erhält in der Überschrift und im Schlußsatz folgende Fassung:
    "Empfangsbekenntnis
    über die Zustellung eines mit folgender Anschrift versehenen Schriftstückes - einer mit dem Dienstsiegel verschlossenen, mit folgender Anschrift versehenen Sendung *) - (§ 5 Abs. 1 VwZG):"

    "Ich bestätige mit meiner eigenhändigen Unterschrift, daß ich dieses Schriftstück - diese Sendung *) - heute erhalten habe."

    *) Nichtzutreffendes streichen.

  3. 3.

    Nummer 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 wird nach dem Wort "Steuerberater" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Steuerbevollmächtigte" werden ein Komma und die Worte "Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften" eingefügt.

  4. 4.

    Nummer 8 erhält folgende Fassung:
    "Diese Zustellungsart hat nur für den Zustellungsverkehr von Behörde zu Behörde Bedeutung (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BDO)."

  5. 5.

    In Nummer 10 erhält der bisherige Absatz 2 folgende neue Fassung:
    "(2) Die Benennung eines Bevollmächtigten berechtigt die Behörde, an diesen zuzustellen; sie ist zur Zustellung an den Bevollmächtigten verpflichtet, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2) oder wenn es anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. § 8 Abs. 4). Falls der Behörde ein Bevollmächtigter benannt worden ist, soll sie darauf achten, daß an ihn zugestellt wird, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Zustellung an ihn besteht; dies gilt nicht für die Zustellung im Besteuerungsverfahren."

  6. 6.

    Nummer 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Buchst. a Satz 2 und 3 wird das Wort "polizeiliche" gestrichen; in Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Worte "der zuständigen Meldebehörde", in Satz 3 werden nach dem Wort "Abmeldung" die Worte "bei der Meldebehörde" eingefügt.

    2. b)

      Folgender neuer Absatz 3 ist anzufügen:
      "(3) Zu § 15 Abs. 4: Die Ermessensentscheidung, ob in den Fällen des § 15 Abs. 1 Buchstaben a bis c ein Auszug des zuzustellenden Schriftstückes in örtlichen und überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male zu veröffentlichen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht."

    3. c)

      Folgender neuer Absatz 4 ist anzufügen:
      "(4) Zu § 15 Abs. 5: Die Berechtigung der Behörden, in denen Fällen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a einen Suchvermerk im Bundeszentralregister niederzulegen, ergibt sich aus § 25 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243). Welche anderen Nachforschungen geeignet sein können, den Aufenthaltsort des Empfängers festzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Feststellung der Meldebehörde, daß der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, ist nach Absatz 2 Buchstabe a eine Voraussetzung der öffentlichen Zustellung; ihre erneute Einschaltung kann deshalb erst dann Erfolg bringen, wenn diese Feststellung durch neue Erkenntnisse der Meldebehörde überholt wird. Die Ermessensentscheidung, ob ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niederzulegen ist und andere Nachforschungen anzustellen sind, hängt davon ab, ob der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 5 ersetzt:
      (5) Wenn bei öffentlicher Zustellung die Anschrift des Empfängers bekannt ist und Postverbindung besteht, so ist ihm die öffentliche Zustellung und der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes formlos mitzuteilen.

  7. 7.

    Nummer 21 ist zu streichen; die bisherigen Nummern 22 bis 24 werden Nummer 21 und 23.

Ich bitte um Beachtung.

An die
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