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§ 123 NBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Landesministeriums das Innenministerium. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 117 ergeben.