§ 123 NBG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Landesministeriums der Minister des Innern. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 117 ergeben.