Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.12.2020, Az.: 13 U 65/19 (Kart)

Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.12.2020
Aktenzeichen
13 U 65/19 (Kart)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 52666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:1208.13U65.19KART.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.06.2019 - AZ: 18 O 139/18
LG Hannover - 29.04.2019 - AZ: 18 O 139/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft und zur Einziehungsbefugnis nach Abtretung und Erteilung einer Einziehungsermächtigung während eines laufenden Rechtsstreits.

  2. 2.

    Zur Auslegung eines Rahmen-Liefervertrages als befristetem Dauerschuldverhältnis.

  3. 3.

    Zur Kündigung eines Rahmen-Liefervertrages aus wichtigem Grund.

  4. 4.

    Zur Auslegung von Schweigen als konkludenter Drohung.

  5. 5.

    Zur Berücksichtigung des Einwands der Verletzung der Schadensminderungspflicht im Feststellungsprozess.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (18 O 139/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juni 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und / oder noch entstehen wird, dass die Klägerin zu 2 die Kündigung des Liefervertrags zwischen ihr und der Beklagten betreffend ...-Hintersitzlehnen mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 erklärt hat sowie seit dem 1. April 2019 die Erfüllung des Liefervertrags verweigert, d. h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher ...-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 (= Anlage 5 zur Anlage W 2) zum Antrag nicht mehr 80 % ihres Europabedarfs an ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 (= Anlage 2 zur Anlage W 2) zum Antrag abruft und abnimmt und / oder abrufen und abnehmen lässt.

  2. 2.

    Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, der Beklagten monatlich Auskunft zu erteilen über sämtliche an Dritte erteilte Aufträge und / oder von Dritten erfolgte Lieferungen von und / oder selbst hergestellte Mengen an ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 zum Antrag, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher ... A-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag, wobei die Auskunftserteilung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen hat.

  3. 3.

    Die Klagen, die (Zwischen)Feststellungsklagen aus dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 4. Oktober 2020 und die Widerklage im Übrigen werden abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 1 zu 1/3, die Klägerin zu 2 zu 7/12 und die Beklagte zu 1/12. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte zu 1/8, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Klägerin zu 2 zu 7/12. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung der monatlichen Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung zwischen ihnen geschlossener Verträge über die Zulieferung von Hintersitzlehnenrahmen. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass aufgrund von ihnen ausgesprochener Kündigungen sämtliche Vertragsbeziehungen zur Beklagten zum 31. März 2019 beendet worden seien und seit Ablauf des 31. März 2019 kein Anspruch der Beklagten auf Abnahme von Hintersitzlehnenrahmen einschließlich Belag und Zusammenbau mehr bestehe. Die Beklagte nimmt die Klägerin zu 2 widerklagend inzwischen auf Schadensersatz insbesondere wegen unterlassenen Abrufs und unterlassener Abnahme von Hintersitzlehnenrahmen in Anspruch und begehrt Auskünfte zwecks Bezifferung dieses Teils des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Die Klägerin zu 1 ist der größte europäische Automobilhersteller mit Sitz in ... und einer der drei größten Automobilhersteller weltweit; die Klägerin zu 2 ist eine tschechische Automobil- und Motorenherstellerin und Teil der .... Die Beklagte ist ein international tätiger Automobilzulieferer mit Sitz in ... und Teil eines Unternehmensgeflechts ("..."); sie übernahm mit Wirkung vom 1. März 2010 im Rahmen eines sog. asset-deals das Anlage- und Umlaufvermögen der ... sowie den Auftragsbestand. Sie stellte unter anderem Sitzstrukturen und Metallblechteile für die Automobilindustrie her, insbesondere Hintersitzlehnenrahmen für die Fahrzeugmodelle ... und belieferte damit die Klägerinnen sowie deren konzernverbundene Unternehmen ... und ....

Die ... wiederum ist ein internationaler Konzern unter Leitung der Eigentümerfamilie ..., wobei die Konzernstruktur über mehrere Holdinggesellschaften vermittelt wird. Die Beklagte selbst ist seit 2010 zu 100 % eine Tochtergesellschaft der .... Auch die ... Verwaltungs GmbH ist zu 100 % eine Tochtergesellschaft der .... Die ... nimmt dabei zentrale administrative Aufgaben auch für die Beklagte wahr. Gesellschafter der ... sind .... Zur ...-Gruppe gehören zudem u. a. die ... Netherlands B.V. ... mit Sitz in Amsterdam, die ... GmbH als Enkelgesellschaft der ..., vermittelt durch die ... Holding GmbH, bis August 2016 zu 100 % ... GmbH und seit dem 2. August 2016 mit der Beklagten als Alleingesellschafterin, und die ... GmbH als Enkelgesellschaft der ..., vermittelt durch die ... Holding GmbH. Der weltweite Umsatz des Konzerns bewegt sich im Milliardenbereich.

Die Klägerin zu 1 hielt ein "Lastenheft für den Einkauf von Produktionsmaterial" mit Stand vom 11. Oktober 2007 vor (Anlagen W 16 - W 18, GA Anlagenband Bekl. Bd. II: "Lastenheft_Einkauf_Prod-Mat_2.7_Stand_10_2007). Dieses stellte nach seiner Einleitung (Seite 5) eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der Klägerin zu 1 dar (Anlage K 21, GA Anlagenordner Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen). Es enthielt insoweit folgende Regelung:

"[...]

Grundsätzlich beschreibt vorliegendes Lastenheft den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertragen ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss.

[...]"

Ziffer 2.1.1 des Lastenheftes lautet:

"Grundlage der Belieferung der ... mit Produktionsmaterial ist der Nomination Letter. Der Nomination Letter deckt als Rahmenvereinbarung die Beauftragung mit der Entwicklung des Bauteils gemäß dem entsprechenden Bauteillastenheft sowie den mitgeltenden Unterlagen und die Beauftragung der Fertigung und Belieferung ab. Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteiles bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen. Die jeweiligen Jahrespreise werden über einen Systemabschluss (S-Abschluss) beauftragt und haben grundsätzlich Gültigkeit, bis ein neuer Abschluss erfolgt."

Zudem enthält Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes Regelungen zur "Kündigung [und] vorzeitige[n] Beendigung der Liefervereinbarung".

Vertragsschlüsse erfolgten entsprechend der Vorgaben im Konzern der Klägerinnen auf der Grundlage von Angeboten, die Zulieferer wie die Beklagte nur über das elektronische Portal Electronic Supplier Link ("ESL") abgeben konnten.

Die Klägerin zu 1 hatte als Verhandlungsführerin für Unternehmen des ... - einschließlich der Klägerin zu 2, der ... und ... - nach Durchführung eines Konzeptwettbewerbs im Jahr 2008 mit der Beklagten Rahmenbedingungen für den Bezug von Hintersitzlehnenrahmen nach deren Konzept eines ... geführt. Am 14. Mai 2009 vereinbarten die Klägerin zu 1 und die Beklagte diesbezüglich die Übertragung der Rechte an dem von der Beklagten entwickelten Konzept für Hintersitzlehnen in Gestalt baugleicher und für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen verwendbarer Module auf die Klägerin (Anlagenkonvolut W 3 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)). Nach dieser Vereinbarung sollte die Belieferung "gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters" erfolgen.

Darauf aufbauend schlossen die jeweiligen Unternehmen des ... eigene Rahmen-Lieferverträge mit der Beklagten, sog. Nomination Letter. Mit der Klägerin zu 1 schloss die Beklagte Nomination Letter vom 28. Mai 2010 und 12. April 2011 (Anlage K 16, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) und mit der Klägerin zu 2 einen Nomination Letter vom 17. August 2011 (Anlage K 17, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen). Die ... erteilte der Beklagten am 14./19. Dezember 2011 Nomination Letter ... hingegen erteilte der Beklagten keinen eigenständigen Nomination Letter.

Auch nach der zuletzt vertretenen Auffassung der Klägerin zu 1 war in die Nomination Letter mit der Klägerin zu 1 das Lastenheft der Klägerin zu 1 für den Einkauf von Produktionsmaterial der ... vom 11. Oktober 2007 (Anlagen W 16 - W 18, GA Anlagenband Bekl. Bd. II: "Lastenheft_Einkauf_Prod-Mat_2.7_ Stand_10_2007) einbezogen. Die Nomination Letter vom 28. Mai 2010 und 12. April 2011 verweisen jeweils auf die Geltung der Einkaufsbedingungen der ... für Produktionsmaterial (Stand Januar 2003) im Übrigen. Das Lastenheft wiederum ist nach seiner Einleitung eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der ... für Produktionsmaterial (Stand Januar 2003) und ist regelmäßig im Rahmen der Anfrage als mitgeltende Unterlage - Ordner ... Standards und ... Standards im ESL2 - zu berücksichtigen.

Der Nomination Letter mit der Klägerin zu 2 verweist auf den Nomination Letter mit der Klägerin zu 1 vom 12. April 2011, wobei dieser fälschlicherweise mit dem Datum 31. März 2011 bezeichnet wurde. Ihm lag eine vorhergehende ESL-Anfrage von ... "..." zugrunde, die das Lastenheft der Klägerin zu 1 als mitgeltende Unterlage aufführte. Die Beklagte geht davon aus, dass in diesen Nomination Letter vom 17. August 2011 zusätzlich auch das Lastenheft für den Einkauf von Produktionsmaterial der ... mit wortidentischen Regelungen (Anlage W 19, GA Anlagenband Bekl. Bd. II) als mitgeltende Unterlage einbezogen worden sei.

Mit Nomination Letter vom 28. Mai 2010 (Anlage K 16) beauftrage die Klägerin zu 1 die Beklagte als Entwicklungs- und Serienlieferantin für eine erste Tranche der Hintersitzlehnen. Diese Tranche umfasste rund 48 % des insgesamt angefragten Volumens. Der Lieferanteil der Beklagten sollte ausweislich S. 2 der "Nomination Anlage" zum Nomination Letter durchgehend 80 % betragen. Die Beklagte sollte eine näher bestimmte Produktionskapazität vorhalten.

In der Anlage zu diesem Nomination Letter haben die Vertragsparteien festgehalten, dass die Entwicklungskosten knapp 2 Mio. € betrügen und im Teilepreis mit einer Umlage von 0,27 € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt seien. Berechnungsgrundlage war hierfür "das 100 % Volumen".

Mit dem Nomination Letter vom 12. April 2011 (Anlage K 16) beauftragte die Klägerin zu 1 die Beklagte mit der zweiten Tranche, nämlich den verbliebenen 52 %. Der Lieferanteil der Beklagten sollte ausweislich S. 2/3 der "Nomination Anlage" zum Nomination Letter wiederum durchgehend 80 % betragen. Auch dieser Nomination Letter enthielt Regelungen u. a. zur vorzuhaltenden Kapazität, zu Entwicklungskosten und deren Umlage auf den Teilepreis.

In einer weiteren Anlage dazu heißt es:

"3. Die vereinbarten Preise gelten auch für die 1. Tranche [...]. ... korrigiert die Preisblätter ... in Abstimmung mit K-BN [...] um die vereinbarten 0,50 € Preisreduzierung pro Lehnensatz und Variante."

Mit Nomination Letter vom 2. November 2011 (Anlage W 6 zu W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) ergänzte die Klägerin zu 1 die Beauftragung der Beklagten um den auf dem Hintersitzgestell anzubringenden Teppichbelag "ZSB Belag Rückwand".

Mit Nomination Letter vom 17. August 2011 beauftragte die Klägerin zu 2 die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "Nomination" von der Klägerin zu 1 vom 12. April 2011, wobei diese fälschlicherweise mit dem Datum 31. März 2011 bezeichnet wurde. Auch hier war ein Lieferanteil der Beklagten von 80 % vorgesehen. Nach Seite 5 des Nomination Letter sollten "die Einkaufsbedingungen der ... für Produktionsmaterial, Stand 11./2001" ergänzend gelten. Weiter war ein "außerordentliches, fristloses" Kündigungsrecht der Klägerin zu 2 für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geregelt.

Die Beklagte begann Mitte 2012 mit der Produktion der ...-Hintersitzlehnen und belieferte die Klägerinnen wie auch die ... und ... von da an mit jeweils 100 % ihres Bedarfs einschließlich des Teppichbelags Rückwand auf der Grundlage regelmäßig neu erteilter "Bestellungen", basierend auf den vorgenannten Nomination Letter.

In der Folgezeit vereinbarten die jeweiligen Vertragsparteien ohne Abschluss neuer Nomination Letter Preisänderungen. So bestand z.B. die seit Jahren geübte Regelung, die Stahlpreise für das vergangene und das laufende Jahr einander gegenüberzustellen. Dies konnte zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des der Kalkulation zugrundeliegenden Stahlpreises führte. Dieser Entwicklung trugen die Parteien dann durch eine Änderung der Preiskomponente Materialteuerungszuschlag für Stahl ("MTZ") Rechnung. Sofern die Preisänderung nicht bereits unterjährig in das elektronische Bestellsystem der Klägerinnen eingepflegt wurde, erfolgte am Ende des Jahres eine Ausgleichszahlung. Bis 2017 einschließlich erfolgte diese Handhabung in der Regel problemlos und nach einer allen Vertragsparteien bekannten Berechnung. Im August 2018 fand die letzte Preisverhandlungsrunde für die für 2018 geltenden Preise statt.

Die Beklagte bemühte sich seit 2016 um den Zuschlag für das Nachfolgeprojekt der ...-Hintersitzlehnen. So wandte sie sich mit E-Mail vom 18. April 2016 an die Klägerin zu 1 und hakte mit E-Mail vom 7. Juni 2016 nach. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlagen K 54 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) und K 55 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 kündigte die ... GmbH, die ... mit kompletten Hintersitzbänken für den ... belieferte, die sie von der ... in Lohnarbeit fertigen ließ, der Klägerin zu 1 einen Lieferstopp an. Sie wollte damit Schadensersatzforderungen, die sie wegen eines gekündigten Entwicklungsvertrags geltend machte, durchsetzen. Wegen des Wortlauts und der Vorgeschichte wird auf die Anlagen K 43 und K 46 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Am Nachmittag desselben Tages informierte die ... GmbH die Klägerin zu 1 per E-Mail über den Lieferstopp. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlage K 47 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Am 2. August 2016 stoppte die ... GmbH die Belieferung. Mit zwei E-Mails vom 4. August 2016 teilte die ... GmbH, die die ... bereits jahrelang mit Ausgleichsgetriebegehäusen beliefert hatte, der Klägerin zu 1 einen weiteren Lieferstopp mit. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlagen K 3 und K 4 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) verwiesen. Unter dem 14. August 2016 erklärte die ... Guss die Kündigung sämtlicher Lieferverträge mit den Klägerinnen spätestens zum 15. November 2016. Trotz zweier von den Klägerinnen vor dem Landgericht Braunschweig erwirkten einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die weitere Belieferung, beendete weder die ... GmbH noch die ... GmbH ihren Lieferstopp, so dass die Klägerinnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiteten. Schließlich vereinbarten die ... Netherlands B.V., die ... GmbH, die ... GmbH und die Klägerinnen sowie weitere Gesellschaften des ... in einem sog. Eckpunktepapier vom 23. August 2016 unter anderem Ausgleichszahlungen an die ... GmbH, den Verzicht auf (wechselseitige) Schadensersatzforderungen und die Festlegung von Laufzeiten für die Lieferbeziehungen zwischen der ... GmbH und der ... GmbH mit der ...-Gruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) verwiesen. Nachdem die Klägerin zu 1 und die ... Alternativlieferanten aufgebaut hatten, erklärte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 20. August 2018 gegenüber der ... GmbH und der ... GmbH die Anfechtung des Eckpunktepapiers wegen widerrechtlicher Drohung und vorsorglich dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 50 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 7. November 2018 im einstweiligen Verfügungsverfahren U 3/18 Kart die Berechtigung der Anfechtung dieses Eckpunktepapiers festgestellt.

Kurz nach August 2016 beauftragte die Klägerin zu 1 die Beklagte mit der Weiterentwicklung der ...-Hintersitzlehnen. Während dieses Entwicklungsauftrags wandte sich die Beklagte unter dem 21. März 2017 schriftlich an die Klägerin zu 1, um in Erfahrung zu bringen, wie lange sie Bestellungen aus der laufenden Lieferbeziehung bei der Beklagten abnehmen werde und die Beklagte Kapazitäten freihalten solle. Daraus entwickelte sich weiterer Schriftverkehr mit Schreiben der Klägerin zu 1 vom 29. März 2017, E-Mail der Beklagten vom 20. April 2017 und Schreiben der Klägerin zu 1 vom 27. April 2017, in dem es um vorzeitige Kapazitätsreduzierungen der Beklagten zugunsten längerfristiger Aufträge anderer Original Equipment Manufacturer und "Kündigungsfristen" ging und die Klägerin zu 1 eine "Kündigungsfrist" von sechs Monaten für Teile dieser Produktgruppe auf jeden Fall als zu kurz erachtete. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlagen K 22 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen), W 12 (GA Anlagenband Bekl. Bd. II), K 23 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) und K 24 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) verwiesen. Die Beklagte arbeitete den Entwicklungsauftrag im April 2017 ab und stellte der Klägerin zu 1 die Ergebnisse zur Verfügung.

Ende 2016 begannen die Klägerinnen mit Absicherungsmaßnahmen: Ihre Zwischenlieferanten sollten einen Not- oder Sicherheitsbestand für die ... vorhalten, der jedenfalls ca. eine Woche lang die Lieferkette sicherstellen konnte. Zudem begannen die Klägerinnen in 2017, den Ersatzlieferanten ... in Polen aufzubauen und dessen späteren, vollen Serieneinsatz im April 2019 vorzubereiten.

Die Klägerin zu 1 verhandelte im Jahr 2017 mit der Beklagten als Gesellschafterin der ... GmbH über die Erweiterung der Kapazitäten bei der ... GmbH, die die Beklagte ab Sommer 2016 aufwertete, indem sie zunehmend Leiharbeiter beschäftigte, Assets anmietete und gewisse Arbeiten der ... GmbH übernahm. Am 12. Juli 2017 beauftragte die Klägerin zu 1 die Beklagte mit der Erweiterung der wöchentlichen Liefermengen der Hintersitzbänke für den ... (Anlage W 22, GA 642 f. Band IV). Beide Seiten vereinbarten, die Kosten der Kapazitätserweiterung auf den Preis umzulegen. Die Beklagte setzte diese Erweiterung in der zweiten Jahreshälfte 2017 bei der ... GmbH um und produzierte und lieferte die abgerufenen Stückzahlen, während die Klägerin zu 1 die vereinbarte Umlage trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte. Einen Produktions- oder Lieferstopp drohte die ... GmbH der Klägerin zu 1 nicht an.

Die Klägerin zu 1 plante in Reaktion auf den Lieferstopp der ... GmbH und der ... GmbH, Vertragsverhältnisse der Gesellschaften der ...-Gruppe mit Gesellschaften der ...-Gruppe zu beenden. Ausweislich einer von ihr als vertraulich bezeichneten Vorstandsvorlage vom 25. April 2017 - dem sog. "Projekt 1" - sollte die Beklagte zu Februar 2018 als dem frühestmöglichen Zeitpunkt "ausgesteuert" werden. Wegen des genauen Inhalts dieser Vorstandsvorlage wird auf die Anlage W 12 zur Anlage W 2 (GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) verwiesen. Mit E-Mail vom 28. August 2017 äußerte sich die Beklagte auf Wunsch der Klägerin zu 1 zu einem Auslaufszenario für den ... Auftrag. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlage K 76 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen.

Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1 verschiedentlich auf, sich hinsichtlich ihrer Berücksichtigung bei der Ausschreibung des Nachfolgeprojekts zu erklären, und versicherte ihr das Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit und Befriedung des Verhältnisses der Parteien, so u. a. durch Schreiben des Rechtsanwalts verschiedener Gesellschaften der ...-Gruppe vom 29. November 2017 an den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu 1 (in Anlagenkonvolut W 30, GA 1322 - 1324 Band VII) und auch in dem Schreiben an die Klägerin zu 1 vom 29. Dezember 2017 (Anlage K 12, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen). Zudem versuchten Vertreter der ...-Gruppe mit Schreiben vom 6. Februar 2018 und 7. März 2018 über das Vorstandsmitglied der Klägerin zu 1 - ... - und den niedersächsischen Ministerpräsidenten - ... - Einfluss auf die Entscheidungen der Klägerin zu 1 zu nehmen. Wegen des Wortlauts der einzelnen Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut W 30 (GA 1325 - 1330, 1331 - 1333 Band VII) verwiesen.

Da die Beklagte allerdings den Nichterhalt des Nachfolgeauftrags bereits befürchtete, forderte sie ab Herbst 2017 von den Klägerinnen, der ... und der ... für die Zeit ab Januar 2018 einen Aufschlag von 8,26 € auf die je Hintersitzlehnenrahmen vereinbarten Teilepreise, was einer Steigerung von bis zum 25 % entsprach. Die Beklagte rechtfertigte diese von ihr auch als Auslaufumlage bezeichnete Preiserhöhung als "vorweggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der ... AG bei der Vergabe der ... Umfänge" für das Nachfolgeprojekt. Zugleich stellte sie heraus, für eine Besprechung und Abstimmung zur Verfügung zu stehen. Auf die Schreiben der Beklagten an die Klägerin zu 1 vom 4. Dezember 2017 und vom 29. Dezember 2017 (Anlagen K 10, K 12, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) wird Bezug genommen.

Die Klägerin zu 1 wies dieses Anliegen zunächst mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 zurück (Anlage K 11, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen). Sie stehe allerdings für Verhandlungen zur Verfügung, falls die Beklagte das Preiserhöhungsverlangen plausibilisiere. Bei der Auswahlentscheidung für das Nachfolgeprojekt werde das Angebot der Beklagten berücksichtigt. Letzteres bekräftigte sie auch mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 (Anlage W 13, GA Anlagenband Bekl. Bd. II).

Ende 2017 erfuhr die Beklagte durch den Erhalt der Unterlage Projekt 1, dass sie wegen der von der Klägerin zu 1 geplanten Aussteuerung keine Chance auf eine Berücksichtigung bei der Vergabe des Nachfolgeauftrags hatte.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 an die Klägerin zu 1 (Anlage K 13, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) erklärte die Beklagte hinsichtlich der geforderten Preiserhöhung ihre Bereitschaft, "die wohlwollende Prüfung für den Fall einer Bestätigung unserer konkreten Annahmen über den bevorstehenden Auslauf zu erleichtern und die Plausibilisierung in einem konstruktiven Dialog herbeizuführen sowie die etwaig aufkommenden Fragen zu erläutern."

Gleichzeitig bat sie darum, die Preisgestaltung bereits bei der kommenden Zahlung Ende Januar 2018 zu berücksichtigen und versicherte der Klägerin ihre "partnerschaftliche Unterstützung". Sie freue sich "auf die kommende gemeinsame Besprechung".

Die Klägerin zu 1 antwortete darauf am 12. Januar 2018 (Anlage K 14, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen):

"[...]

Inhaltlich können wir die Berechtigung der von Ihnen, ..., seit bereits Juni 2016 vorgebrachte Argumentation, bei einer Nichtvergabe des ... Nachfolgers an ... "Schließungskosten" von uns zu fordern oder wie Sie es jetzt nennen eine "Neubewertung der kommerziellen Rahmenbedingungen" einseitig durchzuführen, nach wie vor nicht erkennen. Dies auch und insbesondere, nachdem Ihre diesbezüglichen Forderungen erneut zwischen April und August 2017 ausführlicher Gegenstand von Gesprächen und Kommunikation war [...].

Ihr Schreiben [...] vom 10.01.18 müssen wir so verstehen, dass nach Ihrer Meinung die Firma ... nicht mehr bereit ist, auf der Grundlage der auch hinsichtlich der Preise nach wie vor rechtsgültigen Verträge die Weiterbelieferung durchzuführen, sollten wir Ihrem einseitigen Preiserhöhungsverlangen nicht zum Ende Januar 2018 nachkommen. Dies ist aus unserer Sicht ein rechtlich unzulässiges Preisdiktat. Wie Sie wissen, haben bei uns keinerlei Verträge fixe Laufzeiten. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien im Grunde jederzeit auch aus einem laufenden Vertrag aussteigen können. Dies aber eben nicht, wie von Ihnen, [...], offenbar unterstellt, von heute auf morgen, sondern nur mit einer angemessenen Frist, in der die bisherigen Konditionen weitergelten.

Aufgrund der uns mitgeteilten Zuständigkeiten ist uns jedoch nicht klar, ob unser Verständnis des Schreibens vom 10.01.2018 tatsächlich dem Willen der letztlich verantwortlichen Entscheidungsträger auf Ihrer Seite entspricht. Wir möchten daher Sie, [...], darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma ... bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern.

Gerne können wir dieses Thema bei unserem Treffen am 15.01.2018 auf die Agenda setzen. [...]"

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 sagte die Klägerin zu 1 die Zahlung der geforderten Auslaufumlage unter Vorbehalt zu (Anlage K 15, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen):

"[...]

Wir weisen des Weiteren Ihren Vorhalt zurück, dass wir in der bisherigen Kommunikation mit Ihnen keine Offenheit in der Sache an den Tag gelegt hätten. [...] Deshalb teilen wir Ihnen auch nunmehr mit, dass eine Einholung von Angeboten für die ... Nachfolgegeneration nach der derzeitigen Entscheidungslage noch in Februar/März startet. Ihr Angebot wird dabei berücksichtigt werden.

[...]

Die von Ihnen vorgebrachte Begründung für Ihr Preiserhöhungsverlangen, nämlich einer "Auslaufumlage" für ab dem Jahr 2020 stark sinkende Umsätze in Ihrem Unternehmen sind offensichtlich keine vertragsrechtlich gerechtfertigten Grundlagen für ein solches Verlangen. [...] Wir müssen stattdessen leider zur Kenntnis nehmen, dass Sie mit dem gestrigen Schreiben nicht von Ihrem einseitigen und nicht vertraglich gerechtfertigten Preiserhöhungsverlangen Abstand genommen haben.

Vor dem Hintergrund, dass Sie Ihr Preiserhöhungsverlangen stattdessen ausdrücklich aufrechterhalten, sich nicht erklären, was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt und der mit ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von ... und der ...-Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehen wir uns zur Absicherung unserer Produktion gezwungen, den Kreislauf des Wiederholens der Standpunkte zu durchbrechen, um drohenden Schaden von unserem Unternehmen abzuwenden.

Um unsere Versorgung ab dem 01.02.2018 sicherzustellen, werden wir insofern rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre vorgegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung einstellen.

Wir fordern Sie deshalb zugleich auf, zeitnah in konkrete Verhandlungen über die substantielle, kaufmännische und rechtliche Berechtigung Ihrer vorgegebenen neuen Preise einzutreten."

Die Beklagte lieferte währenddessen durchgehend die abgerufenen Stückzahlen; die Klägerinnen zahlten seit dem 26. Januar 2018 die "neuen" Preise.

Die Beklagte ging Ende Januar 2018 davon aus, dass die Klägerinnen einen (Lager-)Bestand von Hintersitzlehnen in hoher fünfstelliger Stückzahl zur Überbrückung etwaiger Lieferausfälle hatten. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (Anlage W 10, GA Anlagenband Bekl. Bd. II) erläuterte ihr die Klägerin zu 1 ergänzend, aufgrund der Bedeutung der Lieferungen durch die Beklagte und vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit anderen Unternehmen der ...-Gruppe eine Absicherung für etwaige Lieferausfälle zu erarbeiten. Diese Absicherung sei verfügbar.

Unter dem 23. Februar 2018 erklärte die ... GmbH, inzwischen umfirmiert in ... GmbH, gegenüber der Klägerin zu 1 die ordentliche Kündigung bestimmter Lieferumfänge zum 31. März 2018. Wegen der Begründung wird auf die Anlage K 77 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen.

Am 19. März 2018 trafen sich - hochrangige - Vertreter der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu einem Gespräch in .... Gegenstand der Gespräche waren u. a. die Neuvergabe der Lieferumfänge bezüglich der Hintersitzlehnen für die nächste Fahrzeuggeneration. Eine unmittelbar bevorstehende Kündigung der laufenden Lieferbeziehungen kam nicht zur Sprache, auch wenn beide Seiten sich gegenseitiges Misstrauen attestierten.

Zu einer Beauftragung der Beklagten für das Nachfolgeprojekt kam es nicht. Mit Schreiben vom jeweils 20. März 2018 erklärten vielmehr beide Klägerinnen, die ... und die ... der Beklagten die "ordentliche Kündigung" der Lieferverträge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau mit einer Frist von zwölf Monaten zum 31. März 2019, höchst vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gründe für die Kündigung gaben sie nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 25 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen) verwiesen. Mit Schreiben vom 13. April 2018 wies die Beklagte die Kündigungen zurück.

Ab dem 20. März 2018 nahmen die Klägerinnen jedenfalls nach und nach den Drittbezug bei Alternativlieferanten auf.

Die Klägerin zu 1 sprach mit Schreiben vom 4. Mai 2018 zudem eine "außerordentliche Kündigung unserer Vertragsbeziehungen aus wichtigem Grunde mit Wirkung zum 31. März 2019" wegen der - behaupteten - Weitergabe der Vorstandsvorlage Projekt 1 der Klägerin zu 1 an die Presse "durch Personen der ...-Gruppe" aus.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 2 mit der Berufungserwiderung vom 6. Dezember 2019 (GA 710 Band IV) "höchst vorsorglich nochmals eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten" wegen zwischenzeitlicher Änderungen in der Gesellschafterstruktur der Beklagten erklärt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 forderte die Klägerin zu 2 die Beklagte zur Rückzahlung der Auslaufumlage auf (Anlagenkonvolut K 173, GA 137 ff. Anl.-Bd. OLG - Kl.); mittlerweile macht die Klägerin zu 1 Rückzahlungsansprüche der Klägerin zu 2 wegen der Auslaufumlage gerichtlich gegen die Beklagte vor dem Landgericht Braunschweig (21 O 2255/20) geltend.

Mit Schreiben vom 28. Januar und 7. Februar 2020 erklärte die Klägerin zu 1 der Beklagten erneut die außerordentliche fristlose Kündigung aus verschiedenen Gründen (Anlagenkonvolut K 171, GA 127 - 131 Anl.-Bd. OLG - Kl.), mit Schreiben vom 29. Januar und 7. Februar 2020 gab die Klägerin zu 2 gleichlautende Erklärungen ab (Anlagenkonvolut K 172, GA 132 - 136 Anl.-Bd. OLG - Kl.).

Die Beklagte hatte mit am 20. April 2018 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren von den Klägerinnen, der ... und der ... die Fortsetzung der Abnahme der ...-Hintersitzlehnenrahmen begehrt. Das Landgericht Dortmund hatte die Anträge gegen die Klägerin zu 1 und die ... mangels Verfügungsgrundes abgelehnt; das OLG Düsseldorf hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 14. November 2018 (VI-U (Kart) 7/18) bestätigt. Den Antrag gegen die ... hatte das Landgericht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt, denjenigen gegen die Klägerin zu 2 an das Landgericht Hannover verwiesen, welches ihn ebenfalls abgelehnt hatte; die dagegen gerichtete Berufung hatte die Beklagte nach Hinweis des Senats zurückgenommen (13 U 105/18).

Spätestens im September 2018 traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, sich nicht um ein Alternativgeschäft zu bemühen, sondern die für die ...-Hintersitzlehnen genutzten Produktionsanlagen ab April 2019 stillzulegen. Anfang 2019 sprach die Beklagte einem großen Teil ihrer Arbeitnehmer Kündigungen aus. Eineinhalb Monate vor dem 31. März 2019 stellte die Beklagte ihre Bestellungen von Unterkomponenten bei ihren Unterlieferanten ein. Inzwischen konnte die Beklagte die Klägerin zu 2 nicht mehr im erforderlichen Umfang mit ...-Hintersitzlehnen beliefern. Mit Schreiben vom 29. März 2019 forderte die Klägerin zu 1 von der Beklagten die Bereitstellung des noch im Besitz der Beklagten befindlichen Eigentums der ... - namentlich Spezialbetriebsmittel und Behälter - zu April 2019. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage W 26 (GA 1279 - 1280 Band VII) verwiesen. Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben von Anfang April 2019 (fehldatiert auf den 4. März 2019). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 170 (GA 125 f. Anl.-Bd. OLG - Kl.) verwiesen. Seit dem 1. April 2019 nehmen die Klägerinnen der Beklagten keine ...-Hintersitzlehnen ab. Die Beklagte stellte schließlich ihren Geschäftsbetrieb insoweit ein und kündigte ab August 2019 die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern erneut.

Mit Klage vom 31. Dezember 2019 erhob die ... GmbH eine Klage zum Landgericht Frankfurt, in der sie sich unter anderem auf eine Abtretung der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aus dem "Frühjahr 2019" stützt. Insoweit nahm sie die Klage am 8. Oktober 2020 (Anlage W 35, GA 1628 f. Band VIII) wieder zurück.

Die Klägerinnen haben behauptet, dass es sich bei den ...-Hintersitzlehnen um Masseteile handle, bei denen es üblich sei, die Weiterentwicklung gesondert zu beauftragen, wenn die Vergabe des Umfangs offen sei. Die gesonderte Vergütung des Weiterentwicklungsauftrags sei der noch offenen Vergabe und damit verbundenen Umlagemöglichkeit auf den Teilepreis geschuldet gewesen.

Im Zeitpunkt der Kündigungserklärungen vom 20. März 2018 seien Lieferausfälle nicht vollständig abgesichert gewesen.

In der ersten Instanz hat die Klägerin zu 1 zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigungen der Klägerin zu 1 vom 20. März 2018 und vom 4. Mai 2018 zum 31. März 2019 beendet sein werden,

2. hilfsweise festzustellen, dass sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigungen der Klägerin zu 1 vom 20. März 2018 und vom 4. Mai 2018 zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum, beendet sein werden,

3. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1 nach dem 31. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme von Lieferungen und Leistungen betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau hat,

4. hilfsweise erklärt sie den Rechtsstreit für erledigt,

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht auf die Erledigungserklärung der Klägerin zu 1 abstellt, die Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht zustimmt und das Gericht dennoch davon ausgeht, dass der Streitgegenstand der Anträge zu 1 und 2 über den Streitgegenstand der Klage vor dem Landgericht Dortmund 8 O 19/18 hinausgeht, erhebt die Klägerin zu 1 die Anträge zu 1 und 2 als Zwischenfeststellungsklage.

Die Klägerin zu 2 hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 beendet sein werden,

2. hilfsweise festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum, beendet sein werden,

3. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 2 nach dem 31. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme von Lieferungen und Leistungen betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau hat,

4. hilfsweise erklärt sie den Rechtsstreit für erledigt,

5. für den Fall, dass die Erledigungserklärung der Anträge zu 1 und 2 zum Tragen kommt und das Gericht der Ansicht ist, dass diese Anträge über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgehen (also nicht nur das kontradiktorische Gegenteil darstellen), erhebt die Klägerin zu 2 nach § 256 Abs. 2 ZPO die Zwischenfeststellungsklage mit den Anträgen,

a) festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-) Verträge betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigungen der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 beendet sein werden,

b) hilfsweise festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend die Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum beendet sein werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die Klägerinnen infolge ihrer eigenen Marktanteile wie auch der der ... insgesamt über eine marktbeherrschende Stellung verfügten, während sie selbst aufgrund einer single source-Strategie des ... von den Klägerinnen abhängig (geworden) sei.

Die Beklagte hat in dem Weiterentwicklungsauftrag aus dem Jahr 2016 einen Vertrauenstatbestand für die zu diesem Zeitpunkt bestehende Lieferbeziehung gesehen. Sie hat behauptet, dass es sich bei den ...-Hintersitzlehnen um hoch sicherheitsrelevante Teile handle. Die gesonderte Vergütung für den Weiterentwicklungsauftrag sei der noch offenen Nutzungsmöglichkeit für den Nachfolgeauftrag geschuldet gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerinnen im Zeitpunkt der Kündigungserklärungen vom 20. März 2018 bereits vollständig durch Drittlieferanten abgesichert gewesen seien.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu 2 zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihrem(n) gesetzlichen Vertreter(n) - zu unterlassen, den Abruf und die Abnahme von ...-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. ...-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag Rückwand gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 zum Antrag bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag zu den jeweils aktuell gültigen Preisen und Konditionen, derzeit zu den Preisen gemäß Anlage 3 zum Antrag, zu verweigern und / oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende ...-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum und für die zuvor genannten Fahrzeugmodelle bei Dritten abzurufen und abzunehmen und / oder abrufen und abnehmen zu lassen.

Die Klägerin zu 2 hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht Hannover hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2019 insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass die Lieferverträge zwischen den Parteien mit Ablauf des 31. März 2019 beendet sind. Die Klage im Übrigen und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Widerklage sei zwar zulässig, weil sie hinreichend bestimmt sei und ihr keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe. Sie sei aber für die Zeit bis zum 31. März 2019 nicht begründet, weil die Klägerin zu 2 jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 19. März 2019 nicht gegen ihre Abnahmepflicht verstoßen habe und dies für die Zeit bis zum 31. März 2019 auch nicht angekündigt habe. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin zu 2 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weniger als 80 % der von ihr benötigten streitgegenständlichen Teile bei der Beklagten abgerufen hätte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 2 sich bis zum 31. März 2019 anders verhalten werde, weil diese immer wieder erklärt habe, dass aus ihrer Sicht (erst) nach dem 31. März 2019 keine Abruf- und Abnahmepflicht mehr bestehe. Ein Anspruch auf Unterlassung des Abrufs bei Dritten bestehe nicht, solange die Klägerin zu 2 80 % der benötigten Teile bei der Beklagten beziehe. Für die Zeit nach dem 31. März 2019 sei die Widerklage unbegründet, weil die Klägerin zu 2 den Rahmen-Liefervertrag mit der Kündigung vom 20. März 2018 wirksam zum 31. März 2019 beendet habe. Die Kündigung sei nach Ziffer 2.1.3 c des Lastenheftes wirksam. Mit der Forderung nach einer Auslaufumlage in erheblicher Höhe habe ein "wichtiger" Grund vorgelegen. Ein Anspruch der Beklagten auf eine Auslaufumlage habe nicht bestanden. Aufgrund der Vorgänge in 2016 und der personellen Verflechtungen der Beklagten mit den Unternehmen der ...-Gruppe habe die Klägerin zu 2 befürchten müssen, dass die Beklagte ihre Lieferungen einstellen werde, wenn die Klägerin zu 2 die Auslaufumlage nicht zahle. Der Klägerin zu 2 sei eine weitere Zusammenarbeit daher nicht zumutbar gewesen. Daran ändere nichts, dass diese Drohung ggf. bei Absicherung durch Alternativlieferanten ins Leere gegangen wäre. Die Klägerin zu 2 habe mit der Kündigungserklärung auch abwarten dürfen, bis sie ihre Ersatzbelieferung sichergestellt hatte. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Wahrung einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nach § 314 Abs. 2, 3 BGB, weil Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes dies nicht vorsehe. Ziffer 2.1.3 c des Lastenheftes sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn es fehle jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, weil die Regelung dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund des § 314 Abs. 1 BGB entspreche. Das Abbedingen der weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB falle nicht dermaßen ins Gewicht, dass dies zur Unangemessenheit führe. Auch die fehlende Definition einer angemessenen Kündigungsfrist benachteilige die Beklagte nicht unangemessen, weil darin keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 624 BGB liege. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten sei die Kündigungsfrist von einem Jahr nicht zu beanstanden. In der Kündigung liege auch keine unbillige oder ohne sachlichen Grund erfolgte Behinderung der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, gerade weil die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt sei. Die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 der Klägerinnen seien zulässig, weil die Feststellung des Nichtbestehens der Vertragsverhältnisse für etwaige Sekundäransprüche der Beklagten nach dem 31. März 2019 relevant sei. Die anderweitige Klage der Beklagten vor dem Landgericht Dortmund und die Widerklage im vorliegenden Verfahren hätten aus dem gleichen Grunde das Feststellungsinteresse der Klägerinnen nicht beseitigt. Diese Anträge seien auch begründet, soweit sie die Vertragsverhältnisse aus den konkret datierten Nomination Letter der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 betreffen. Die Beendigung weiterer Lieferverträge hätten die Klägerinnen nicht dargelegt. Die mit den Nomination Letter vereinbarten Rahmenverträge hätten die Klägerinnen mit ihren Kündigungen vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 - aus den bereits genannten Gründen - beendet. Es könne daher dahinstehen, ob auch die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 die Verträge zum 31. März 2019 beendet hätte. Über die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 2 sei nicht zu entscheiden. Die Feststellungsanträge zu 3 seien unzulässig, weil sie nur das kontradiktorische Gegenteil zur anderweitigen Klage der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 und zur Widerklage der Beklagten im vorliegenden Verfahren beträfen. Es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt sei. Über die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage bzw. -widerklage sei nicht zu entscheiden. Diese Hilfsanträge seien dahingehend zu verstehen, dass über sie (nur) entschieden werden solle, wenn über die Feststellungsanträge zu 1 und 2 inhaltlich mangels Zulässigkeit nicht entschieden werde. Diese Bedingung sei aufgrund der Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1 und 2 nicht eingetreten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie richtet sich sowohl gegen die Feststellung der Beendigung der Verträge als auch gegen die Abweisung ihrer Widerklage.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die Widerklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung der Klägerin zu 2 über die Abnahme bei Dritten umgestellt.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig: Den Klägerinnen fehle jedenfalls inzwischen ein Feststellungsinteresse, nachdem sie ihre Klage im Dortmunder Verfahren auf Schadensersatz umgestellt habe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Durch die Nomination Letter seien Rahmen-Lieferverträge und damit projektbezogene Dauerschuldverhältnisse mit bestimmbarer Dauer begründet worden, die nicht ordentlich kündbar seien. Die Regelungen zur Kündigung im Lastenheft der Klägerin zu 1 seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Unklarheiten und unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam. Die Kündigungen vom 20. März 2018 könnten auch nicht in außerordentliche Kündigungen umgedeutet werden. Zudem liege insbesondere kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die Ereignisse in 2016 stellten keinen Kündigungsgrund dar, weil die Beklagte daran nicht beteiligt gewesen sei und die Klägerin zu 1 in 2017 mit der Beklagten noch eine Kapazitätserweiterung der ... GmbH vereinbart habe. Die Beklagte habe im Januar 2018 auch nicht durch "beredtes" Schweigen mit einem Lieferstopp gedroht; die Klägerin zu 1 habe mit ihrer Nachfrage einen Kündigungsgrund provozieren wollen. Ansonsten verstießen die Kündigungen jedenfalls gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot.

Die Beklagte behauptet, dass sie für den Fall der Ablehnung der Auslaufumlage keinen Lieferstopp habe androhen, geschweige denn durchführen wollen.

Sie behauptet weiter, dass sie nach den Kündigungen keine kurzfristigen Möglichkeiten gehabt habe, ihre Produktionsstätten anderweitig zu nutzen, weil sie unter anderem bis zum 31. März 2019 noch vollständig mit dem ... Volumen ausgelastet gewesen sei und erst danach mit einer Umstellung ihrer Produktionsanlagen hätte beginnen können. Sie habe bis heute keine relevante (Neu-)Beauftragung durch einen Original Equipment Manufacturer ("OEM") oder einen Tier 1-Lieferanten erreichen können.

Sie behauptet schließlich, dass sie selbst in ihrer jüngsten "Stressphase" im Februar und März 2019 die mit der Klägerin zu 2 vereinbarte Kapazität von 9.349 Stück je Woche an 60/40-Lehnen eingehalten und diese Zahl bei den Auslieferungen nicht unterschritten habe. Wegen der Kündigungen der Klägerinnen und der drohenden Nicht-Abnahme nach dem 31. März 2019 habe sie Ende Januar 2019 einen großen Teil ihrer 460 Mitarbeiter entlassen (müssen); darunter hätten sich auch Mitarbeiter befunden, die für eine Wiederaufnahme der Produktion wichtig wären.

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei - ohne die Kündigungen - eine Abnahme von 100 % des Bedarfs der Klägerin zu 2 zu erwarten gewesen. Sie bestreitet, dass die ... bis zum 31. März 2019 immer noch mehr als 80 % ihres Bedarfs bei ihr bezogen haben.

Erstmals im Berufungsverfahren trägt sie die Abtretung der widerklagend geltend gemachten Ansprüche mit Vereinbarung vom 28. Februar / 6. März 2019 an die ... GmbH vor (Anlage W 27, GA 1281 - 1282 VII). Hiernach verkaufte und trat die Beklagte u. a. vor dem Landgericht Hannover anhängige Schadensersatzansprüche der Beklagten u. a. gegen die hiesigen Klägerinnen aufgrund unberechtigter Kündigungen von Rahmenverträgen über die Produktion und Lieferung von Metall-Hintersitzlehnen und die Verweigerung des weiteren Bezugs dieser Bauteile ab. Die Abtretung umfasste "sämtliche Ansprüche und Forderungen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - Auskunfts- und Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit den oben bezeichneten Lieferbeziehungen und Kündigungen". Bereits laufende Rechtsstreitigkeiten sollte die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterführen.

Mit Urkunde vom 8. Oktober 2020 (Anlage W 34, GA 1607 - 1609 Band IX) haben die Parteien der Abtretungsvereinbarung ergänzend klargestellt, dass die Abtretungsvereinbarung die in dem vorliegenden Verfahren zwischenzeitlich widerklagend geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche umfassen sollte und die Beklagte insoweit Leistung an sich selbst verlangen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Urkunden Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie aufgrund der dieser Abtretung zugrundeliegenden Abrede ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse daran habe, den Prozess aufgrund der Ermächtigung weiterzuführen.

Betreffend ihren Feststellungsantrag erläutert die Beklagte, dass die in der Anlage 1 zum Widerklageantrag (= Anlage 2 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) genannten Teile-Nummern den zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2 einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wiedergeben. Bei der Anlage 2 (= Anlage 5 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) gehe es der Beklagten um die Fahrzeuge, nicht um den EOP.

Die Beklagte beantragt,

1. auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. April 2019 (18 O 139/18) abzuändern,

2. die Klagen abzuweisen,

3. auf die Widerklage der Beklagten festzustellen, dass die Klägerin zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und / oder noch entstehen wird, dass die Klägerin zu 2 die Kündigung der (Liefer-)Verträge zwischen ihr und der Beklagten betreffend ...-Hintersitzlehnen mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 erklärt hat und über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der (Liefer-)Verträge verweigert, d. h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion ("EoP") sämtlicher ...-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag keine ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 zum Antrag mehr abruft und abnimmt und /oder abrufen und abnehmen lässt;

4. die Klägerin zu 2 zu verurteilen, der Beklagten monatlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und / oder von Dritten erfolgten Lieferungen von, und / oder selbst hergestellten Mengen an, ...-Hintersitzlehnen gemäß Anlage 1 zum Antrag für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion ("EoP") sämtlicher ...-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag, und zwar

- aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,

- und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden ...-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marke "..." gemäß Anlage 2 zum Antrag,

dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. - gut lesbarer - Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und / oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Klägerin 2 und / oder einen Vorlieferanten (sog. Tier 1-Zulieferer), der seinerseits an die Klägerin zu 2 liefert, wobei Auskunftserteilung und Rechnungslegung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen haben;

hilfsweise:

der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie vor, wobei der Klägerin zu 2 vorbehalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt der Beklagten einem von der Beklagten zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Klägerin zu 2 dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Beklagten die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise für sämtliche ...-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag zu benennen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Dauerschuldverhältnisse seien von unbestimmter Dauer und ordentlich kündbar gewesen. Dies sei - wie die Klägerinnen behaupten - branchenüblich und diene auch dem Schutz des Zulieferers. Auch die Beklagte sei beim Vertragsschluss hiervon ausgegangen. Zudem sei das Lastenheft der Klägerin zu 1 nicht in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu 2 einbezogen. In diesem Lastenheft sei weiter nur ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Klägerin zu 1 festgelegt. Auch hätten die im Lastenheft der Klägerin zu 1 genannten Kündigungsgründe vorgelegen. Gegebenenfalls seien die ordentlichen in außerordentliche Kündigungen umzudeuten. Die Klägerinnen hätten wegen beredten Schweigens der Beklagten angesichts der vorhergehenden Erfahrungen in 2016 damit rechnen müssen, dass bei Ablehnung der Auslaufumlage ein Lieferstopp der Beklagten drohe. Hinzu komme für die außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 der Vertrauensverlust wegen der Weitergabe der vertraulichen Vorstandsvorlage Projekt 1 an die Presse. Der Syndikus der Beklagten - ... - habe die Vorlag an die Presse weitergeleitet. Die Kündigung habe nicht eher erfolgen können, weil sie erst eine Ersatzbelieferung hätte sicherstellen müssen.

Erstmals im Berufungsverfahren bestreiten die Klägerinnen die Aktivlegitimation der Beklagten für die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der "Klarstellung zur Abtretungsvereinbarung" um ein Scheingeschäft handle, und behaupten, dass die beteiligten Geschäftsführer nicht gewollt hätten, dass die Beklagte am Ende Zahlungen aus der Schadensersatzforderung erhalte.

Die Klägerinnen halten eine abschließende Klärung der Wirksamkeit all ihrer gegenüber der Beklagten während des laufenden Verfahrens erklärten Kündigungen der Lieferverträge über ...-Hintersitzlehnenrahmen für sachdienlich und begehren daher hilfsweise und gestaffelt die Feststellung der Beendigung der Lieferverträge.

Die Klägerin zu 1 beantragt im Wege der (Zwischen-)Feststellungsklage

1.

hilfsweise für den Fall, dass der Senat sowohl die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 20. März 2018 als auch die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 für unwirksam hält, festzustellen, dass die (Liefer-)Verträge zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten vom 28. Mai 2010, 2. November 2010 und 12. April 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 30. August 2019 beendet sind;

2.

höchsthilfsweise für den Fall, dass der Senat auch die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 29. August 2019 für unwirksam erachtet, festzustellen, dass die (Liefer-)Verträge zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten vom 28. Mai 2010, 2. November 2010 und 12. April 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 29. Januar 2020 beendet sind;

3.

höchsthilfsweise für den Fall, dass der Senat auch die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 28. Januar 2020 für unwirksam erachtet, festzustellen, dass die (Liefer-)Verträge zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten vom 28. Mai 2010, 2. November 2010 und 12. April 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 10. Februar 2020 beendet sind.

Die Klägerin zu 2 beantragt im Wege der (Zwischen-)Feststellungsklage,

1.

hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 für unwirksam hält, festzustellen, dass die (Liefer-)Verträge zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten vom 17. August 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 6. Dezember 2019 beendet sind;

2.

höchsthilfsweise für den Fall, dass der Senat auch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 6. Dezember 2019 für unwirksam erachtet, festzustellen, dass der (Liefer-)Vertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten vom 17. August 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 30. Januar 2020 beendet sind;

3.

höchsthilfsweise für den Fall, dass der Senat auch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 29. Januar 2020 für unwirksam erachtet, festzustellen, dass die (Liefer-)Verträge zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten vom 17. August 2011 betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau mit Ablauf des 10. Februar 2020 beendet sind.

Die Beklagte hält diese Hilfsanträge für unzulässig und unbegründet, so dass sie entsprechend dem grundlegenden Klageabweisungsantrag zurückzuweisen seien.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 ist am 4. November 2020 die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet worden (Anlage K 179, GA 1687 Band IX).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. November 2020 (GA 1639 ff. Band IX) vertritt die Klägerin zu 2 die Ansicht, dass eine monatliche Auskunftserteilung unangemessen sei; allenfalls sei eine quartalsweise Auskunft zumutbar. Diesbezüglich trägt sie zu ihrem Personalaufwand vor. Dieser Schriftsatz sowie die weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 18. November 2020 und der Beklagten vom 9. November 2020 geben dem Senat nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (dazu nachfolgend A); in der Sache führt sie überwiegend zum Erfolg (dazu nachfolgend B). Die (Zwischen-)Feststellungsklagen der Klägerinnen aus ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2020 (GA 1555 - 1556 Band IX) sind abzuweisen (dazu nachfolgend C).

A.

Die Berufung ist auch im Hinblick auf die Umstellung des erstinstanzlichen Widerklageantrags auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Nichtabnahme von ...-Hintersitzlehnen zulässig.

1.

Die Beklagte begehrt auch mit dem anstelle des früheren Unterlassungsantrags nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrag die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung der Widerklage liegenden Beschwer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine zulässige Berufung nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des (Wider-)Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klagabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder -änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, juris, Rn. 17; Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01, juris, Rn. 6; Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01, juris, Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, juris, Rn. 7; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, Vor § 511 ZPO, Rn. 26, m. w. N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Vor § 511 ZPO, Rn. 26, m. w. N.; Koch in Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, Vor § 511 ZPO, Rn. 21; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Vor § 511 ZPO Rn. 10).

Eine im vorgenannten Sinne unzulässige Berufung liegt dagegen nicht vor, wenn der Kläger mit der Berufung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Gegenstand geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die Vorinstanz abgesprochen hat. Mit der Berufung kann daher zulässig vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, juris, Rn. 47; OLG Köln, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 19 U 113/14, juris, Rn. 4; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, Vor § 511 ZPO, Rn. 75; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Vor § 511 ZPO, Rn. 28; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Vor § 511 ZPO Rn. 10c).

Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Mit der Umstellung des erstinstanzlichen Widerklageantrags auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten für die Zukunft, d. h. für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 fordert die Beklagte im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO statt des ursprünglichen Gegenstands der Vertragserfüllung nunmehr das Interesse, ohne dass eine Änderung des Klagegrunds vorliegt. Denn der Schadensersatzantrag ist auf denselben zugrundeliegenden Lebenssachverhalt eines wirksamen, zur Abnahme der Vertragswaren verpflichtenden Rahmenvertrags, dessen vollständige Erfüllung die Klägerin zu 2 sowohl vor Ablauf der Kündigungsfrist als auch - bei unwirksamer Kündigung - danach zu Unrecht verweigerte, gestützt. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt insoweit nicht vor. Die Beklagte verfolgt mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag den bisherigen Streitgegenstand der Widerklage der Sache nach weiter und erstrebt damit die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Unterlassungsantrags liegenden Beschwer.

2.

Die Umstellung des Widerklageantrags ist auch im Übrigen nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Eine hiernach erforderliche spätere Veränderung für den Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Schadensersatzantrag liegt vor.

Die Norm des § 264 Nr. 3 ZPO gestattet es dem Kläger, seinen Antrag an Umstände anzupassen, die die materielle Rechtslage nach Rechtshängigkeit verändert haben. Gleichgestellt werden Umstände, die zwar bei Rechtshängigkeit vorlagen, dem Kläger aber ohne Verschulden unbekannt waren. Worauf die später eingetretene Veränderung beruht, ist unerheblich. Sie kann auf das Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf ein zufälliges Ereignis zurückzuführen sein. Daher kommt es etwa für Gestaltungsrechte nicht auf ihre Entstehung, sondern auf ihre Ausübung an. Deshalb braucht der Kläger vor Klageerhebung etwa von einem bestehenden Rücktrittsrecht nicht Gebrauch zu machen; er darf zunächst an seinem Erfüllungsanspruch festhalten. Der neue Antrag kann noch in der Berufungsinstanz gestellt werden, auch wenn der Kläger schon in erster Instanz dazu in der Lage war (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 264 Rn. 7-8.1; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 264 ZPO Rn. 26 ff.; Foerste in Musielak/Voit, 17. Auflage 2020, § 264 ZPO Rn. 8 f.; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 264 ZPO Rn. 5). Eine später eingetretene Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO liegt daher etwa dann vor, wenn der Kläger zunächst Erfüllung und erst später Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 264 Rn. 8.1).

Unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung überhaupt darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vollständig vorliegen, oder ob dies eine Frage der Zulässigkeit des neuen (Wider-)Klageantrags und damit der Begründetheit der Berufung ist, während es für deren Zulässigkeit ausreicht, dass die Beklagte mit dem neuen Antrag wegen der Identität des Klagegrunds die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils angreift (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 130), ist nach den dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen (Wider-)Klageantrags eingetretenen Veränderung zu bejahen. Die Beklagte hat mit dem erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsantrag zunächst die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der Vertragsprodukte begehrt. Hat dieser Anspruch bestanden, so hat die Klägerin zu 2 durch ihren eigenen Klagantrag, ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 139/82, juris, Rn. 8) und ist gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB entstanden. Mit der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches ist der zunächst fortbestehende Leistungsanspruch gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen. Dieses Erlöschen des Leistungsanspruches ist die im Laufe des Prozesses eingetretene Veränderung der materiellen Rechtslage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt (vgl. RG, Urteil vom 5. November 1924, RGZ 109, 134, 137, juris), wobei es für die Zulässigkeit des neuen Antrags gemäß dieser Norm allein auf die Möglichkeit der Veränderung der materiellen Rechtslage ankommt, nicht darauf, ob sie tatsächlich eingetreten ist; dies ist eine Frage der Begründetheit der entsprechenden Ansprüche (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 264 ZPO Rn. 9).

Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin zu 2 die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt und zudem die Abweisung des auf die Vertragserfüllung gerichteten Verfügungsantrags der hiesigen Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes beantragt hatte. Unabhängig davon, ob sie hiermit die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hatte, erlosch der Erfüllungsanspruch erst mit der Entscheidung der Beklagten, Schadensersatz zu verlangen.

Unerheblich ist deshalb auch, ob die Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, statt Schadensersatz für zukünftige Zeiträume weiterhin Erfüllung zu verlangen.

B.

Die Berufung der Beklagten hat im Hinblick auf die klageweise geltend gemachte Feststellung der Beendigung der Rahmen-Lieferverträge mit den Klägerinnen zu 1 und 2 in der Sache in vollem Umfang Erfolg (dazu nachfolgend 1). Auch die Zwischenfeststellungsklagen verhelfen den Klägerinnen nicht zum Erfolg (dazu nachfolgend 2). Im Hinblick auf das mit den Anträgen zur Widerklage verfolgte Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren gegenüber der Klägerin zu 2 hat die Berufung in der Sache überwiegend Erfolg (dazu nachfolgend 3).

1.

Die Klagen sowohl der Klägerin zu 1 als auch der Klägerin zu 2, soweit das Landgericht diese nicht bereits rechtskräftig abgewiesen hat, sind unbegründet (dazu nachfolgend b), c) und d)), wobei das Feststellungsinteresse der Klägerinnen für die jeweiligen Feststellungsanträge zu 1, 2 und 3 dahingestellt bleiben kann (dazu nachfolgend a). Die bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen verhelfen diesen ebenso nicht zum Erfolg (dazu nachfolgend e).

a)

Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann aber dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bereits feststeht, dass die Klage unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, juris, Rn. 44; Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, juris, Rn. 29; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, juris, Rn. 47 zum Rechtsschutzbedürfnis; Bacher in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, § 256 ZPO Rn. 16; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 37 f.; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 7).

b)

Die Anträge der Klägerin zu 1 auf Feststellung, dass ihre Lieferverträge mit der Beklagten durch ihre Kündigungen vom 20. März 2018 und vom 4. Mai 2018 zum 31. März 2019, hilfsweise zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum beendet sein werden (Anträge zu 1 und 2), sind unbegründet. Denn weder die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 20. März 2018 (dazu nachfolgend aa) noch ihre Kündigung vom 4. Mai 2018 (dazu nachfolgend bb) konnte die Rahmen-Lieferverträge mit der Beklagten - weder zum 31. März 2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt - wirksam beenden. Gleiches gilt für die Kündigungen vom 29. August 2019, 28. Januar und 7. Februar 2020 (dazu nachfolgend cc).

aa)

Für die Kündigung der Klägerin zu 1 vom 20. März 2018 stand ihr kein Recht zur ordentlichen Kündigung zu: Weder hatte sie ein gesetzliches Kündigungsrecht (dazu (1)) noch ein vertragliches Kündigungsrecht (dazu (2)). Auch eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung scheidet aus (dazu (3)).

(1)

Ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages stand der Klägerin zu 1 nicht zu:

Bei dem vorliegenden Rahmen-Liefervertrag, der auf den fortgesetzten Abruf und die fortgesetzte Lieferung der Vertragsprodukte gerichtet ist, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. dazu Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 7, 12; Böttcher in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 3c; Weth in jurisPK-BGB Band 2, 9. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 11; Weidert/Bug in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Auflage 2019, Zulieferverträge in der Industrie 4.0, 3. a) Zivilrechtliche Einordnung des Zuliefervertrags, Rn. 7), dessen ordentliche Kündbarkeit gesetzlich nicht geregelt ist. Auf ein solches Dauerschuldverhältnis können grundsätzlich die Vorschriften des §§ 624, 723 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach § 624 BGB kann ein für längere Zeit als 5 Jahre eingegangenes Dienstverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren ordentlich gekündigt werden. Nach § 723 BGB kann ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit gekündigt werden. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass jedenfalls ein nicht einem Dienstvertrag ähnliches Dauerschuldverhältnis unbefristet ist und die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 207, m. w. N.).

Daran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin zu 1 und die Beklagte den vorliegenden Rahmen-Liefervertrag nicht unbefristet, sondern auf bestimmbare Zeit, nämlich bis zum Ende der Produktion der betreffenden ...-Fahrzeugmodelle und dem Ende der Ersatzteilversorgung, eingegangen sind.

(a)

Die Befristung des Rahmen-Liefervertrages ergibt sich aus Ziffer 2.1.1 des "Lastenheft[s] für den Einkauf von Produktionsmaterial" der Klägerin zu 1 - Stand 11. Oktober 2007 (Anlagen K 21). Dort heißt es:

"Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen."

Der Annahme der Befristung steht nicht entgegen, dass das Ende der Produktion der betreffenden ...-Fahrzeugmodelle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht konkret feststand. Steht - auch für die Vertragsparteien - fest, dass das den Vertrag beendende Ereignis eintreten wird, so liegt - im Gegensatz zu einem unbefristeten und auflösend bedingten Rechtsverhältnis - ein befristetes Rechtsverhältnis vor, und zwar auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Parteien das künftige Ereignis subjektiv als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, juris, Rn. 15; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, juris, Rn. 29; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 2. Juli 1993 - RE-Miet 5/92, juris, Rn. 10; Rövekamp in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand 1.8.2020, § 163 BGB Rn. 4). Danach war der Rahmen-Liefervertrag der Parteien auf das Ende der Produktion der betreffenden ...-Fahrzeugmodelle und darüber hinaus auf das Ende der Ersatzteilversorgung befristet, denn den Parteien war ersichtlich bewusst, dass die Klägerin zu 1 die betroffenen Fahrzeugmodelle - wie in der Automobilbranche üblich - nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt produzieren und dementsprechend auch Ersatzteile nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen werde. Dies zeigt sich auch im Schreiben vom 29. März 2017, in dem diese für die einzelnen bestehenden Vertragsbeziehungen der Beklagten "mit den Gesellschaften der ... Gruppe" die einzelnen SOP-Termine (SOP = Start of Production) der Fahrzeugmodelle auflistet und darauf hinweist, dass die übliche Projektlaufzeit 7 Jahre betrage, "so dass sich daraus ein theoretischer letzter EoP auf der Basis der aktuellen Vertragsverhältnisse im Jahre 2014 ergäbe" und "auch noch die Belieferungen für das Ersatzteilgeschäft, die mit je 15 Jahren nach EOP vereinbart sind" jeweils hinzuzurechnen seien (Anlage W 12, GA Anlagenband Bekl. Bd. II). Vor diesem Hintergrund vermag die von der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 16. September 2020 erstmals vertretene Auffassung, es handle sich statt um eine Befristung um eine auflösende (Potestativ-)Bedingung, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass, wie von Herrn ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2010 ausgeführt, nach seiner Erfahrung im Unternehmen der EOP rein technik- und designgetrieben und als nicht an einen Modellzyklus gebunden verstanden werde, eine beliebig lange Laufzeit der Rahmen-Lieferverträge. Im jeweiligen Nomination Letter sind die Modelle konkret benannt, so z.B. in der Anlage 2 zum Nomination Letter vom 12. April 2011 mit den Projekten "..." und "..." (jeweils für das Werk in ...) und im Nomination Letter mit der Klägerin zu 2 mit den Projekten "...", und deren EOP ist bestimmbar; danach ist der EOP jeweils fahrzeug- und nicht bauteilbezogen. Auch im vorgenannten Schreiben listet die Klägerin zu 1 für die Beklagte ihre Modelle ... und für die Klägerin zu 2 die Modelle ... mit unterschiedlichen SOP-Jahren auf.

(b)

Das Lastenheft der Klägerin zu 1 ist Vertragsbestandteil der beiden Nomination Letter dieser Klägerin geworden:

Bei den "Lastenheft(en) für den Einkauf von Produktionsmaterial" der Klägerinnen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerinnen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 0 der Lastenhefte, wo es u. a. heißt:

"Vorliegendes Lastenheft ist eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der ... für Produktionsmaterial, Stand ..., und der im Rahmen der jeweiligen Anfrage dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten sog. mitgeltenden Unterlagen (...) sowie der bauteilebezogenen Anfrageunterlagen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind."

Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB wie der Beklagten bedarf es nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Im kaufmännischen Verkehr genügt vielmehr jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung, die regelmäßig dann vorliegt, wenn der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig der klare und eindeutige Hinweis auf die Bedingungen, damit beim Vertragspartner keine Zweifel entstehen und er in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, juris, Rn. 22; Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 84/91, juris, Rn. 10; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, juris, Rn. 28; Becker in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand 1.5.2020, § 305 BGB, Rn. 81).

Das Lastenheft war der Ausschreibung der Klägerin zu 1 im ESL für ihren Nomination Letter vom 12. April 2011 beigefügt. Anderenfalls wäre es nicht für die Ausschreibung im ESL für den Nomination Letter mit der Klägerin zu 2, die auf diesen Nomination Letter der Klägerin zu 1 Bezug nahm, als mitgeltende Unterlage eingestellt worden. Die Beklagte hat dieser Einbeziehung weder bei Einstellung ihres Angebots auf dem ESL noch bei Abschluss der Nomination Letter mit der Klägerin zu 1 widersprochen.

Soweit Ziffer 0 des Lastenheftes lautet, es beschreibe

"Grundsätzlich ... den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertrages ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss.",

und nach Ziffer 2.1.1 die Laufzeit des Nomination Letter grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung entspricht, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen, bedeutet dies - über die Möglichkeit der erwähnten Verständigung nach Vertragsschluss hinaus -, dass abweichende Bestimmungen über eine andere Befristung oder die Unbefristetheit bereits bei Vertragsschluss getroffen werden können, die der Fristbestimmung bis EOP zuzüglich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung vorgehen (§ 305b BGB). Solche anderen Bestimmungen haben die Klägerin zu 1 und die Beklagte indes in anderen Vertragsunterlagen nicht getroffen, insbesondere nicht in ihren Nomination Letter, so dass es mit der Fristbestimmung nach Ziffer 2.2.1 des Lastenheftes sein Bewenden hat.

(2)

Auch vertraglich haben die Klägerin zu 1 und die Beklagte kein Recht zur ordentlichen Kündigung des bis zum Ende der Produktion der ...-Fahrzeugmodelle und der Ersatzteilversorgung befristeten Rahmen-Liefervertrags vereinbart. Auch der sonstige Vertragsinhalt und Zusammenhang spricht gegen ein solches Recht zumindest der Klägerin zu 1. Wenn, dann haben die beiden Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht gerade ausgeschlossen:

(a)

Der Ausschluss eines vertraglichen ordentlichen Kündigungsrechts ergibt sich aus der Bestimmung in Ziffer 2.1.1 des Lastenheftes der Klägerin zu 1, dass die - vor EOP und Ende der Ersatzteilversorgung eintretende - Vertragsbeendigung eine Verständigung der Parteien, also eine Einigung, voraussetzt. Dies schließt die Möglichkeit aus, dass eine der Parteien allein den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung als einseitige Willenserklärung beenden kann. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist rechtlich unbedenklich. Zwar kann der Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen gegen § 138 BGB verstoßen oder, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, gemäß § 307 BGB unwirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, juris, Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 1989 - 11 U 70/89, juris, Rn. 61). Dies kommt aber von vornherein nur für den hier nicht vorliegenden Fall in Betracht, dass ein Dauerschuldverhältnis zeitlich unbefristet ist und daher bei Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts nie ordentlich beendet werden könnte.

(b)

Die Klägerin zu 1 und die Beklagte haben auch sonst keine, von der vorgenannten Bestimmung abweichende, ordentliche Kündbarkeit vertraglich vereinbart: Insbesondere räumt die Bestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 nach der gebotenen objektiven und ggf. verwenderfeindlichsten Auslegung keine Möglichkeit zur ordentlichen, sondern zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ein. Unter der Überschrift "Kündigung, vorzeitige Beendigung der Liefervereinbarung" heißt es in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes:

"Die ... ist berechtigt, die Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist in den nachfolgenden Fällen zu kündigen.

Die ... ist zur Kündigung berechtigt,

(a) wenn die ... die Erreichung der vereinbarten Termine und Leistungsinhalte für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem zusätzlichen Aufwand erreichbar hält, oder

(b) wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen oder Eckdaten, z.B. in Form von Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (Werkstoffverbote etc.) ändern, und dadurch Neu- oder Nachfolgeentwicklungen erforderlich werden; in diesem Fall wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess für das Neu- oder Nachfolgeteil berücksichtigt werden; oder

(c) wenn die ... aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projektes verzichten will, insbesondere wenn das Vertrauen in die Zusammenarbeit durch z.B. wiederholte nicht vertragskonforme, z.B. mangelhafte oder verspätete Lieferungen oder durch nachhaltige Terminuntreue oder aufgrund Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachhaltig gestört ist und der ... deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, oder

(d) wenn sich die ... und der Auftragnehmer über notwendige oder angemessene Änderungen des Leistungsumfanges, wie z.B. Termine, Entwicklungsumfang, Umsetzung von Änderungen, Teilepreise, etc., in den einzelnen Phasen der Zusammenarbeit nicht einigen können, oder

(e) wenn der Leistungsumfang des Auftragnehmers hinsichtlich technischer Umsetzung, Qualität und Preis nicht mehr dem Stand des Wettbewerbes entspricht; im Falle einer Neuanfrage wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess berücksichtigt werden.

..."

Diese Bestimmung knüpft die Kündbarkeit ausnahmslos an Gründe an, bei denen es sich nach der dortigen Diktion um wichtige Gründe handelt, wie sich aus lit. c ("aus sonstigen wichtigen Gründen") ergibt. Damit regelt die Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht, nicht aber ein ordentliches, das keiner Kündigungsgründe bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Bestimmung die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht fristlos, sondern mit "angemessener Frist" beenden soll. Auch der Kündigende, dem ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung zusteht, ist nicht gehindert, dieses Recht nur eingeschränkt geltend zu machen und dem Kündigungsgegner durch eine unzweifelhaft bestimmte Erklärung mit dem Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund eine Auslauffrist einzuräumen und dadurch die Kündigungsfolge der Vertragsbeendigung auf einen künftigen Zeitpunkt hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, juris, Rn. 17; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, § 314 BGB Rn. 26; Gaier in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 314 BGB Rn. 33). Dementsprechend kann die Klägerin zu 1 sich auch vertraglich zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist verpflichten.

Davon, dass die Bestimmung die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund regelt, ging auch die Klägerin zu 1 in ihrer Klage vom 11. Mai 2018 noch aus, indem sie die Regelung als zusätzlich zum gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrecht bestehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der Einschränkung einer angemessenen Kündigungsfrist verstanden wissen wollte (GA 22, 30 Band I). Die ordentliche Kündigung setzt keinen Kündigungsgrund voraus und kann daher durch die Vereinbarung von Kündigungsgründen von vornherein nicht erweitert werden; sie ist bereits das weitest mögliche Kündigungsrecht. Werden wichtige Kündigungsgründe wie hier vereinbart, so sind diese daher nicht Grundlage für eine ordentliche, sondern für eine außerordentliche Kündigung; anderenfalls würden auch in unzulässiger Weise die weiteren Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 2 und Abs. 3 BGB umgangen. Da die Bestimmung ein ordentliches Kündigungsrecht mithin nicht regelt, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob im Gegensatz zum vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Vertrages, der im Hinblick auf § 138 BGB und § 307 BGB unbedenklich ist, die Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts für einen befristeten Vertrag zugunsten nur einer der Vertragsparteien anders zu beurteilen wäre.

(c)

Die enumerative Bestimmung von Kündigungsgründen für die Klägerin zu 1 spricht zudem im Umkehrschluss dagegen, dass den Klägerinnen ein ordentliches Kündigungsrecht unabhängig von bestimmten Kündigungsgründen zustehen sollte.

(d)

Gegen ein Recht zumindest der Klägerinnen, die Verträge ordentlich unabhängig von bestimmten Kündigungsgründen zu kündigen, spricht weiter die auch in den Nomination Letter zum Ausdruck gekommene Interessenlage.

Zulieferer übernehmen typischerweise vor Produktionsbeginn erhebliche Investitionen für die Entwicklung der - auf die Bedürfnisse der Klägerinnen zugeschnittenen und so nicht anderweitig absetzbaren - Bauteile und den Aufbau der Produktionsstätten. Der Kalkulation der Parteien liegt die Umlage dieser Investitionen auf den Teilepreis zugrunde. Dies kommt exemplarisch in der "Bemerkung" zum Nomination Letter der Klägerin zu 1 vom 28. Mai 2010 zum Ausdruck, wonach die Entwicklungskosten von knapp 2 Mio. € im Teilepreis mit einer Umlage von 0,27 € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt sind. Da mit diesem ersten Nomination Letter nur ein Anteil von rund 48 % nominiert werde, müsse eine "Amortisation der restlichen Entwicklungskosten über den Lieferanten der restlichen 52 % des Volumens erfolgen." Diese Bestimmungen rechtfertigen ein Vertrauen des Zulieferers darauf, seine Investitionen auch tatsächlich amortisieren zu können. Ein durch die Klägerinnen frei auszuübendes Kündigungsrecht stünde im Widerspruch zu dem hiernach berechtigten Interesse des Zulieferers an einer verlässlich langfristigen Vertragsbeziehung.

Die Regelung im letzten Absatz von Ziff. 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 betreffend Nachverhandlungen im Falle einer zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehenden Amortisation mag für den Fall einer Kündigung aus den dort bestimmten Gründen für den Zulieferer hinzunehmen sein, stellt eine vollständige Amortisation aber nicht hinreichend sicher. Sie steht seinem berechtigten Interesse an einer langfristigen Vertragsbeziehung daher nicht entgegen.

Für eine solche Interessenverteilung spricht weiter, dass die Klägerinnen nach ihrem Vortrag vergleichsweise langfristig ausgelegte Rahmenverträge abschließen, wohingegen andere Hersteller teilweise Befristungen von bis zu zwei Jahren vorsehen. Diese längerfristigen Laufzeiten dürften - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - typischerweise eher zu geringen Teilepreisen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen der Klägerinnen führen. Billigerweise ist im Gegenzug die Erwartung der Zulieferer an einer entsprechend langfristigen Vertragslaufzeit zu berücksichtigen.

Zwar wird grundsätzlich auch ein Interesse des Zulieferers bestehen, den Rahmenvertrag im Falle einer nachträglich erkannten Unrentabilität vorzeitig beenden zu können. Ein solches Interesse berücksichtigen das Lastenheft und die Nomination Letter aber gerade nicht. Naheliegend - und auch im Interesse der Klägerinnen liegend - werden Parteien in einem solchen Fall zunächst Nachverhandlungen über den Preis suchen. Im Falle eines fehlenden Erfolgs solcher Nachverhandlungen sah Ziff. 2.1.3 (d) des Lastenheftes eine Kündigungsmöglichkeit nur für die Klägerin zu 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Zulieferer den Rahmenvertrag im Falle einer mangelnden Rentabilität oder für den Fall des Scheiterns von Nachverhandlungen einseitig - und nicht nur im Wege der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der einverständlichen Vertragsaufhebung - sollte beenden können, sind dem Lastenheft und den Nomination Letter nicht zu entnehmen. Letztlich liefe ein freies Kündigungsrecht der Zulieferer dem Interesse der Klägerinnen sowohl an einer verlässlichen Versorgung durch Zulieferer als auch an einer tragfähigen Kalkulation durch diese zuwider. Auch dies spricht dagegen, dass Zulieferern ein solches freies Kündigungsrecht eingeräumt werden sollte. Abgesehen davon rechtfertigte ein berechtigtes Interesse des Zulieferers an einer Kündbarkeit des Vertrages ohnehin noch nicht den Schluss auf eine Kündbarkeit auch durch die Klägerinnen.

Schließlich spricht auch das von den Klägerinnen angesprochene Interesse an einer Vertragsbeendigung für den Fall, dass das Modell "floppt", nicht für ein ordentliches Kündigungsrecht zu ihren Gunsten. Denn dieses Risiko hat die Klägerin zu 1 bereits mit der vereinbarten Vertragsdauer bis zum EOP, dessen Bestimmung in ihrer Hand liegt, auf die Beklagte abgewälzt.

Sofern die Vertragsparteien - etwa aufgrund einer wider Erwarten über lange Zeit unterbleibenden Einstellung der Produktion (EOP) - auf lange Zeit ohne ordentliches Kündigungsrecht an den Nomination Letter gebunden wären und sich während dieser Laufzeit unerwartete Situationen ergeben sollten, wäre es ihnen zudem möglich, einvernehmlich den Vertrag anzupassen oder zu beenden. Anderenfalls stünden jeder von ihnen die Rechte nach § 313 BGB zu. Hätten die Vertragsparteien sich auf keinen Fall langfristig binden wollen, hätten sie - wie bei anderen Automobilherstellern üblich - einen Ein- oder Zweijahresvertrag schließen und die Beklagte die Kalkulation ihrer Teilepreise daran orientieren können.

(e)

Es entsprach auch nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss, ein unabhängig von den genannten Kündigungsgründen bestehendes ordentliches Kündigungsrecht für die Klägerinnen zu begründen. Die für diesen ihnen günstigen Umstand darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen haben zumindest ein entsprechendes Verständnis der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Anhaltspunkte aus der Zeit des Vertragsschlusses, die auf ein solches Verständnis der Beklagten hindeuten könnten, sind nicht dargelegt.

Aus der nachvertraglichen Korrespondenz insbesondere der Beklagten und der Klägerin zu 1 lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte und die Klägerin zu 1 entgegen der eindeutigen Laufzeitregelung im Lastenheft, die als Allgemeine Geschäftsbedingung objektiv und ggf. verwenderfeindlich auszulegen ist, eine unbefristete Vertragslaufzeit und eine ordentliche Kündbarkeit der Vertragsbeziehung vereinbart hätten.

Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind daher nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen musste. Der sich aus dem Erklärungswert erschließende - notfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Sinn ist unabhängig von späteren Ereignissen, denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn habe. Allerdings kann das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien insoweit bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts berücksichtigt werden, als spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, juris, Rn. 22).

(α)

Nach diesen Grundsätzen lässt die nachvertragliche Korrespondenz der Klägerin zu 1 und der Beklagten nicht den Schluss zu, die Klägerin zu 1 und die Beklagte hätten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine unbefristete Vertragslaufzeit und eine ordentliche Kündbarkeit der Vertragsbeziehung gewollt und die getroffene Vereinbarung auch in diesem Sinne verstanden.

Die Beklagte hatte zwar Anfang des Jahres 2017 mit der Klägerin zu 1 u. a. betreffend eine etwaige vorzeitige Vertragsbeendigung korrespondiert. Schon ihre diese Erörterung einleitende Anfrage in dem Schreiben vom 21. März 2017 (Anlage K 22) lässt aber erkennen, dass sie nicht von einer solchen ordentlichen Kündbarkeit ausgegangen war. Im Gegenteil bringt die Bitte,

"Weder der jeweilige Nomination Letter noch die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ... enthalten eine explizite Regelung hinsichtlich der Kündigungsfristen der Verträge. Wir bitten hier um konkrete Aussage Ihrerseits, wie lange Sie Bestellungen und/oder Orders bei uns abnehmen werden ..."

ihre Unsicherheit hierüber zum Ausdruck.

Die Antwort der Klägerin zu 1 vom 29. März 2017 (Anlage W 12) lässt mit der Aussage, dass sie weder die Absicht habe noch "einen Grund" sehe, die Vertragsbeziehung zu kündigen, schon nicht zwingend darauf schließen, dass selbst die Klägerin zu 1 von einem Recht zur ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund ausgegangen wäre. Auch die sich anschließenden Aussagen zu durchschnittlichen Projektlaufzeiten und einer daraus resultierenden theoretischen Vertragsdauer bis zum Jahre 2024 zuzüglich des Zeitraums für das Ersatzteilgeschäft waren nur unter den Vorbehalt "der Unwägbarkeiten der konkreten Marktentwicklung einzelner Projekte" gestellt; sonstige Unsicherheiten insbesondere aufgrund der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung hatte die Klägerin zu 1 dort nicht angesprochen.

Vor diesem Hintergrund ist auch dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 20. April 2017 (Anlage K 23), mit dem sie beklagt, "dass wir auf unser Schreiben [...] bezüglich der Festlegung angemessener Kündigungsfristen ... keine Rückmeldung erhalten haben [...]" und daher für den Fall der Nichtbeauftragung des Nachfolgeprojekts "von einer angemessenen Kündigungsfrist von 6 Monaten für die Teilumfänge [...], die wir aufgrund einer vorzeitigen Kapazitätsreduzierung zugunsten längerfristiger Aufträge nicht bis zum eigentlichen EOP beliefern können," ausgeht, kein beiderseitiges Verständnis der ordentlichen Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses zu entnehmen. Diese Aussage war allein auf den Fall bezogen, dass die Beklagte nicht mit dem Nachfolgeprojekt beauftragt werden sollte und aufgrund der Bindung von Produktionsflächen für die auslaufende Versorgung der Klägerinnen daran gehindert wäre, andere, längerfristige Vertragsbeziehungen einzugehen. In diesem Fall sei die Standortsicherung der Vertragserfüllung übergeordnet. Die Erörterung einer - ohnehin nur für die Beklagte und nur für "Teilumfänge" gesehenen - Kündigungsmöglichkeit war damit auf einen speziellen Fall beschränkt, in dem der Beklagten nach ihrer Auffassung die weitere Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar sei. Unabhängig davon, ob die Beklagte dies als den Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage angesehen haben mag, lässt diese Äußerung schon insofern keine hinreichenden Rückschlüsse auf das Verständnis betreffend eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Klägerinnen zu. Darüber hinaus sprach die Beklagte in dieser E-Mail auch Kompensationsforderungen an, sodass es nicht fernliegend ist, dass sie eine einverständliche Anpassung des Vertrages für den dargestellten Fall herbeiführen wollte.

In ihrer Antwort vom 27. April 2017 (Anlage K 24) wies die Klägerin zu 1 zunächst die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer (Teil-)Kündigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurück und brachte ihre Erwartung zum Ausdruck, "dass die Fa. ... als ein sehr stabiler Lieferant alle Verträge 100% erfüllen wird und die Produktion der ... Group nicht gefährdet und auch in der Zukunft nicht gefährden wird". Dies lässt erkennen, dass sie die von der Beklagten angesprochene Kündigung als vertragswidrig ansah. Im Folgenden lässt sie zwar eine mögliche Gesprächsbereitschaft hinsichtlich einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten erkennen. Auch diese Diskussion über eine ohnehin nicht vertraglich eindeutig bestimmte Kündigungsfrist legt wiederum nahe, dass die Parteien hier über die einverständliche Festlegung der Bedingungen einer möglichen vorzeitigen Vertragsbeendigung korrespondiert und diese nur begrifflich falsch als "Kündigung" bezeichnet haben. Ein solcher Weg hätte auch in Einklang mit den Bestimmungen insbesondere unter Ziffer 2.1.1 des Lastenheftes gestanden, nach denen die Möglichkeit einer einverständlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung ausdrücklich vorgesehen war.

Darauf, dass Herr ... als Verfasser auf Seiten der Beklagten am Abschluss des Nomination Letter noch nicht beteiligt war, kommt es daher nicht an.

(β)

Für die Auslegung des Rahmen-Liefervertrages der Klägerin zu 1 mit der Beklagten kommt es im Übrigen von vornherein nicht darauf an, welche Vereinbarungen Gesellschaften der ... mit anderen Gesellschaften der ...-Gruppe getroffen haben und ob die Parteien dieser anderen Verträge zu Recht oder zu Unrecht von einer fehlenden Befristung und ordentlichen Kündbarkeit ihrer Vertragsverhältnisse ausgegangen sind. Es handelt sich dabei gerade nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen der hiesigen Vertragsparteien in anderen Verträgen, die Rückschlüsse auf ein allgemeines Verständnis zuließen.

Noch weniger ist aus dem Umstand, dass andere ...-Gesellschaften in der Vergangenheit eine ordentliche Kündigung ihrer Lieferverträge mit der Klägerin zu 1 ausgesprochen haben, zu schließen, dass der Rahmen-Liefervertrag mit der Beklagten unbefristet und mit der Möglichkeit einer ordentlichen Vertragskündigung abgeschlossen worden ist. Auch der Syndikus der ...-Gruppe ... kann nicht aus eigener Wahrnehmung wissen, wovon der Mitarbeiter ... und der unbekannte Verhandlungsführer der Beklagten bei Abschluss des Nomination Letter ausgegangen sind.

Im Übrigen lassen aber auch die von den Klägerinnen insoweit in Bezug genommenen Umstände nicht den Schluss darauf zu, dass Zulieferer - insbesondere solche der ...-Gruppe - allgemein von einer ordentlichen Kündbarkeit der Rahmenverträge ausgegangen wären.

Soweit etwa die ... unter dem 14. August 2016 (Anlage K 7) die ordentliche Kündigung erklärte, kommt dem bereits deswegen keine besondere Bedeutung zu, weil dies nur hilfsweise erfolgt war und auch unter Berücksichtigung der konkreten Formulierungen allein der üblichen anwaltlichen Vorsicht geschuldet gewesen sein dürfte. Die Kündigungen der ... GmbH vom 23. Februar 2018 (Anlage K 77) und der ... GmbH vom 17. Februar 2016 (Anlage K 159) standen im Zusammenhang mit Bemühungen um Nachverhandlungen und waren wiederum eher Ausdruck eines zumindest vorrangigen Bemühens um eine einverständliche Regelung.

Zudem lassen diese Vorgänge allenfalls das Verständnis erkennen, dass es Zulieferern im Falle einer Gefährdung des wirtschaftlichen Betriebs aufgrund nachträglicher Veränderungen möglich sein könne, die Vertragsverhältnisse zu beenden. Auf ein ordentliches Kündigungsrecht der Klägerinnen beziehen sie sich demgegenüber nicht.

Auch die mit anderen ...-Gesellschaften im Eckpunktepapier vom 23. August 2016 (Anlage K 8) getroffene Vereinbarung einer festen Mindestlaufzeit alternativ zur Befristung nach dem Produktionsende lässt nicht notwendig auf das Verständnis einer ansonsten gegebenen freien Kündigungsmöglichkeit schließen. Naheliegend hatte diese Vereinbarung vielmehr die Bedeutung, die nach dem Lastenheft für den ...-Konzern bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschließen.

Gleiches gilt für die pauschale Behauptung der Klägerinnen zu einer - einheitlichen - Verkehrssitte in der Automobilzulieferindustrie, unbefristete, ordentlich kündbare Verträge zu schließen. Dass es diese - einheitliche - Verkehrssitte nicht gibt, zeigt schon der Vortrag in der Klageschrift (GA 29 f. Band I), wonach verschiedene Automobilhersteller verschiedene Orientierungsgrößen und verschiedene Vertragsstrukturen vorgeben; insbesondere gebe es Verträge anderer Hersteller in der Branche, die jeweils nur auf einen bestimmten kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) ausgelegt seien und sich nur um jeweils einen Turnus verlängern, sollte der Verlängerung nicht widersprochen werden. Bei den Verträgen der Klägerinnen sei dies grundsätzlich anders.

(γ)

Über die - ansonsten pauschale - Behauptung der Klägerinnen, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und während der gesamten Vertragsdauer von einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausgegangen seien, ist kein Beweis zu erheben, denn dies liefe vor dem dargestellten Hintergrund auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.

Selbst wenn - wie mit Schriftsatz vom 16. September 2020 vorgetragen - der Verhandlungsführer auf Seiten der Klägerin zu 1, der Mitarbeiter ..., bei Abschluss des Nomination Letter mit der Beklagten davon ausgegangen sein sollte, dass diese Lieferbeziehung jederzeit ordentlich kündbar sei, reichte dies allein nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr ein übereinstimmendes Verständnis des oder der - von der Klägerin zu 1 nicht benannten - Verhandlungsführer der Beklagten. Ein solches hat die Klägerin zu 1 bereits nicht konkret vorgetragen. Unerheblich ist auch, dass Vertreter der Beklagten dem behaupteten Verständnis des Mitarbeiters ... oder anderer Mitarbeiter der Klägerinnen - etwa der Mitarbeiter ... und ... - nicht widersprochen haben, weil dieses mögliche Verständnis der Mitarbeiter der Klägerinnen für die Beklagte nicht erkennbar war.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es auch nicht unstreitig, dass die Parteien bei Vertragsschluss und über die Dauer des Vertrags hinweg jeweils den Willen hatten, ein ordentlich kündbares Dauerschuldverhältnis einzugehen. Entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO geht aus dem Vortrag der Beklagten deutlich hervor, dass sie dies nicht zugestehen wollte (Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2016, Seite 41, GA 261 Band II; vom 27. August 2019, Seite 12/14/21 f., GA 558/560/567 f. Band IV; vom 21. Juli 2020, Seite 21, GA 1208 VII).

(3)

Die somit unwirksame ordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 lässt sich auch nicht in eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund umdeuten, die die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich gerade nicht ausgesprochen hat.

Im umgekehrten Fall kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegebenenfalls in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Zwar ist dies wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht in jedem Fall möglich, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn die außerordentliche Kündigung den materiellen und formellen Erfordernissen der ordentlichen Kündigung genügt und nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll und dieser Wille für den Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, bei Abgabe der Kündigungserklärung zweifelsfrei erkennbar ist. Grundsätzlich muss sich deshalb aus der Erklärung selbst ergeben, dass die Kündigung hilfsweise als ordentliche gelten soll. Das ist zur Sicherheit des Rechtsverkehrs geboten. Nur wenn sich dem Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, aus Umständen, die aus der Kündigungserklärung nicht ersichtlich sind, eindeutig ergibt, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis auf alle Fälle beenden will, kann auch in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17, juris, Rn. 27; Urteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12, juris, Rn. 17; Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 326/04, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, juris, Rn. 20; Urteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, juris, Rn. 41; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 542 BGB Rn. 121; Lützenkirchen in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 542 BGB Rn. 21 f.).

Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung kann unter denselben Voraussetzungen zu erwägen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 326/04, juris, Rn. 21; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 542 BGB Rn. 123; Lützenkirchen in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 542 BGB Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt.

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu 1 bei Abgabe der ausdrücklich als ordentlichen Kündigung bezeichneten Erklärung vom 20. März 2018 das Vertragsverhältnis in jedem Fall, d. h. auch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, zum selben Zeitpunkt beenden wollte, war ein solcher Wille für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar. Das Kündigungsschreiben selbst enthält insoweit keine Anhaltspunkte. Auch aus außerhalb der Kündigungserklärung liegenden Umständen konnte die Beklagte solches nicht entnehmen. Im Gegenteil hatte die Klägerin zu 1 in dem Schreiben vom 29. März 2017 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Klägerinnen weder die Absicht hätten noch einen Grund sähen, die Vertragsbeziehungen mit der Beklagten zu kündigen, so dass aus Sicht der Klägerinnen eine außerordentliche Kündigung wegen des Lieferstopps anderer ... Gesellschaften im August 2016 jedenfalls nicht mehr in Betracht kommen konnte. Auch im Hinblick auf die von der Beklagten zum Jahresbeginn 2018 geforderte Auslaufumlage ließ die Korrespondenz der Parteien einen Willen der Klägerinnen zur außerordentlichen Kündigung für die Beklagte nicht erkennen. Weder dem Schreiben der Klägerin zu 1 vom 12. Januar 2018 noch ihrem weiteren Schreiben vom 26. Januar 2018 ist solches zu entnehmen, zumal die Klägerin zu 1 im ersten der beiden Schreiben anfragt, ob ihr Verständnis der von der Beklagten geforderten Preiserhöhung als unzulässiges Preisdiktat richtig sei, und im zweiten Schreiben als Konsequenz lediglich ankündigt, die geforderten Preise vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung zahlen zu wollen.

Dies gilt erst recht, nachdem während des Treffens von Vertretern der Beklagten und der Klägerin zu 1 in ... am 19. März 2018 zur Diskussion der Neuvergabe der Lieferumfänge für die nächste Fahrzeuggeneration die Vertreter der Klägerin zu 1 nichts zu einem aus Sicht der Klägerinnen bestehenden außerordentlichen Kündigungsrecht äußerten. Die von den Klägerinnen erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020, dort Seite 5 (GA 1588 Band VIII) aufgestellte Behauptung, Vertreter der Klägerin zu 1 hätten in diesem Treffen auch darauf hingewiesen, dass es für sie eine Option sei, die Geschäftsbeziehungen mit der ...-Gruppe zu beenden, besagt noch nichts über die konkrete Art und Weise - ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Dies hat zudem nicht einmal der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 informatorisch angehörte Herr ... von der Klägerseite konkret angegeben.

Ebenso wenig konnte die Beklagte mangels anderer eindeutiger Umstände annehmen, dass die Klägerin zu 1 die Rahmen-Lieferverträge auch außerordentlich nicht fristlos, sondern nur mit einer Frist zum 31. März 2019 gekündigt hätte.

Nichts anderes ergibt sich aus einer Kenntnis der Beklagten von der Vorstandsvorlage Projekt 1 der Klägerin zu 1, denn dieser war nicht zu entnehmen, dass die Klägerinnen der Beklagten gegenüber zu diesem Zeitpunkt auch außerordentlich kündigen wollten. Im Gegenteil ist etwa S. 6 der Unterlage (Anlage W 12 zur Anlage W 2) zu entnehmen, dass nur gegenüber zwei anderen ...-Gesellschaften außerordentlich gekündigt, im Übrigen aber ordentliche Kündigungen ausgesprochen werden sollten, außerordentliche hingegen nur bei widerrechtlichem Lieferstopp, den die Beklagte jedoch bis zum Zugang der Kündigungserklärung vom 20. März 2018 nicht durchgeführt hatte. Ebenso wenig ist der Vorstandsvorlage zu entnehmen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern nur mit einer Frist von einem Jahr (d. h. bis zum 31. März 2019) erfolgen würde. Es kommt hinzu, dass diese Unterlage überdies am 20. März 2018 fast ein Jahr alt war, weshalb sie auch in zeitlicher Hinsicht keinen hinreichenden Aufschluss über eine im März 2018 etwa bestehende Absicht der Klägerinnen geben konnte, die Rahmen-Lieferverträge notfalls auch außerordentlich, und zwar mit einer Frist zum 31. März 2019, kündigen zu wollen.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen die Lieferverträge mit der ... GmbH und ... GmbH unter dem 20. März 2018 "außerordentlich" fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt haben (GA 573 f. Band IV), weshalb für die Beklagte nicht nahegelegen hat, dass ihr selbst außerordentlich mit Jahresfrist gekündigt werden solle.

(4)

Selbst ausgehend von einer solchen Umdeutung wäre eine außerordentliche Kündigung - ebenso wie die Kündigung vom 4. Mai 2018 - unwirksam gewesen, weil kein Kündigungsgrund vorlag (siehe dazu nachfolgend bb)).

bb)

Die Kündigungserklärung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 hat ihre Rahmen-Lieferverträge mit der Beklagten nicht beendet. Es fehlt an einem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund, weil die Klägerin zu 1 sich nicht auf die Regelungen im Lastenheft berufen kann (dazu nachfolgend (1)) und kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vorliegt (dazu nachfolgend (2) - (4)).

(1)

Die beiden Rahmen-Lieferverträge der Klägerin zu 1 mit der Beklagten konnten grundsätzlich durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Abzustellen ist dafür allerdings nicht auf Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1, sondern auf § 314 BGB, denn die von der Klägerin zu 1 mit dem Lastenheft gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insoweit aus mehreren Gründen gemäß § 307 BGB unwirksam.

Gemäß der nach § 310 Abs. 1 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet werden, anwendbaren Vorschrift des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbindungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), und ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Danach ist die Kündigungsbestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB, von dem sie in mehrfacher Hinsicht abweicht, nicht zu vereinbaren ist und die Beklagte dadurch unangemessen benachteiligt. Davon gehen die Klägerinnen letztlich auch selbst aus, wenn sie meinen, Gegenstand der Kündigungsgründe seien Fälle, in denen ein wichtiger Grund nach dem strengen Maßstab des § 314 BGB womöglich zu verneinen wäre (GA 343 Band II).

(a)

Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners oder eine weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2012 - XII ZR 42/10, juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, juris, Rn. 11). Nach § 314 Abs. 2 BGB bedarf die Kündigung dann, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag besteht, einer vorherigen Abhilfefrist oder Abmahnung, die nur im Fall einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung, bei einem Fixgeschäft oder unter besonderen Umständen, die die sofortige Kündigung rechtfertigen, entbehrlich ist. Zudem kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund kündigen, § 314 Abs. 3 BGB.

Die Möglichkeit zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist ein im Kern zwingendes, unverzichtbares Recht. Sie kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Schließt eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Selbst durch individualvertraglichen Vereinbarung kann auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht schlechthin verzichtet, sondern dieses allenfalls unter besonderen Verhältnissen für eine begrenzte Zeit und aus einem bestimmten Grunde ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, juris, Rn. 28, 30; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, juris, Rn. 27; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03 - CITROËN, juris, Rn. 89, 91; Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88, juris, Rn. 21; Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, juris, Rn. 12; Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 5; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 3).

(b)

Die Kündigungsbestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 weicht in mehrfacher Hinsicht von § 314 BGB ab und ist deshalb unwirksam.

Sie regelt zum einen nur ein Kündigungsrecht für die Klägerinnen und ist insofern nicht etwa dahin zu verstehen, dass der Beklagten das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB zustehen soll, während die Klägerinnen stattdessen oder zusätzlich aus den in der Bestimmung aufgeführten Gründen kündigen können, sondern bei der maßgeblichen objektiven und dort wiederum der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, juris, Rn. 13; Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, juris, Rn. 10; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, juris, Rn. 20) dahin, dass mit der alleinigen Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Klägerinnen ein solches für die Beklagte ausgeschlossen sei. Bereits deshalb ist die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Jedenfalls ist die Bestimmung geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, ihr stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, und sie so von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Auch dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und damit zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB.

Nach Maßgabe dieser kundenfeindlichsten Auslegung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerinnen mit diesen Regelungen zusätzliche Kündigungsrechte eigener Art, die "gleichsam als Mischform" zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung stünden, vereinbaren wollten (vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 273 f.).

(c)

Die Kündigungsbestimmung ist auch insofern gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, als sie in Abweichung von § 314 BGB den Klägerinnen die Kündigung aus erleichterten Gründen ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03 - CITROËN, juris, Rn. 89, 91). Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - XII ZR 33/15, juris, Rn. 40; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, juris, Rn. 9; Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 17; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 4e).

Nach diesen Maßgaben sind alle in der Klausel genannten Kündigungsgründe unwirksam. Dies gilt für die Kündigungsgründe lit. a), b) und d), weil diese nicht an Gründe im Risikobereich des Kündigungsgegners (hier der Beklagten) anknüpfen, sondern an die subjektive Vorstellung der Klägerin(nen), die Erreichung der Vertragsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für erreichbar zu halten (lit. a)), oder an außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegende veränderte Rahmenbedingungen oder Eckdaten wie Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (lit. b)) oder an den im Risikobereich der Klägerin(nen) liegenden Wunsch nach Änderung des Leistungsumfangs (lit. d)). Zwar können auch solche nicht im Risikobereich des Kündigungsgegners liegende Gründe unter Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, jedoch nur im Einzelfall, d. h. aufgrund der nach § 314 BGB vorzunehmenden Abwägung, ob dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, in die einzubeziehen ist, ob gemäß § 313 BGB eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände möglich ist (vgl. Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 21 f.; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 16; Weth in jurisPK-BGB Band 2, 9. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 21). In den Fällen a), b) und d) soll den Klägerinnen jedoch ein generelles Kündigungsrecht ohne eine solche Abwägung im Einzelfall eingeräumt werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klauseln gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.

Dasselbe gilt für den Kündigungsgrund lit. c). Diese Klausel macht die Kündigung zwar von einer Einzelabwägung abhängig und listet mit Terminuntreue oder der Verletzung anderer vertragswesentlicher Pflichten der Beklagten beispielhaft ("insbesondere") Gründe aus dem Risikobereich der Beklagten auf. Die Formulierung "wenn die ... aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projekts verzichten will" ist bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung jedoch dahin zu verstehen, dass hierfür auch Gründe der gleichen Qualität wie die unmittelbar zuvor unter lit. a) und b) genannten, nicht im Risikobereich der Beklagten liegenden Gründe genügen könnten und es allein auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerinnen ankomme.

Der Kündigungsgrund lit. e) knüpft zwar an eine Verschlechterung des Leistungsumfangs der Beklagten und damit an Umstände aus deren Risikobereich an, ist aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Kündigung auch in diesem Fall in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 314 BGB generell und ohne die erforderliche Einzelfallabwägung zulässig sein soll. Die in der Vertragsklausel vorgesehene Berücksichtigung der Beklagten bei einer Neuanfrage im Anfrageprozess stellt ebenso wenig wie bei lit. b) eine adäquate Kompensation und einen angemessenen Ausgleich dar. Gleiches gilt für die nach Ziffer 2.1.3. a. E. vorgesehene Abstimmung über den Auslauf des Lieferverhältnisses und etwaige Kompensationsansprüche, weil ein angemessener Interessenausgleich dadurch nicht sichergestellt ist.

Die Kündigungsbestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes ist überdies deshalb gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie insoweit zum Nachteil der Beklagten von § 314 BGB abweicht, als sie den Klägerinnen die außerordentliche Kündigung ohne das Erfordernis der Nachfristsetzung oder Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) und ohne das Erfordernis, die Kündigung binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem wichtigen Grund zu erklären (§ 314 Abs. 3 BGB), gestattet. Die Vertragsklausel befreit die Klägerinnen damit von zwei Kündigungsvoraussetzungen, die dem besonderen Schutz des Kündigungsgegners - der Beklagten - dienen (vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 275 ff.).

(2)

Gemäß dem somit allein maßgeblichen § 314 BGB kann die Klägerin zu 1 die außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018 nicht auf eine Weitergabe vertraulicher Unterlagen der Klägerin zu 1 durch die ...-Gruppe an die Presse stützen.

Zwar kann insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, die für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg eine enge Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens voraussetzen, die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses Grund für die außerordentliche Kündigung sein. Vorsätzliche Straftaten gegen den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder ihm nahestehende Personen werden dabei regelmäßig einen Kündigungsgrund darstellen. Die für die Fortsetzung eines Vertrages im Einzelfall erforderliche Vertrauensgrundlage kann bereits durch den dringenden Verdacht einer regelmäßig schwerwiegenden Pflichtverletzung, insbesondere einer Straftat, entzogen sein. Zunächst muss allerdings versucht werden, den Verdacht aufzuklären. Eine Verdachtskündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn sich eine Aufklärung durch zumutbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand nicht erreichen lässt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, juris, Rn. 19; Urteil vom 25. Februar 1997 - I ZR 67/75 - Textdichteranmeldung, juris, Rn. 37; BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12, juris, Rn. 20 f.; Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 20; Böttcher in Erman BGB,16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 6).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine Straftat eines gemäß § 14 Abs. 1, 2 StGB vertretungsberechtigten Organs, eines Organmitglieds oder eines Beauftragten der Klägerin stand im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06, juris, Rn. 15) - und steht bis heute - nicht fest. Dabei mag es sein, dass es sich bei der in Rede stehenden Präsentationsunterlage Projekt 1 der Klägerin zu 1 aus April 2017 über die geplante vollständige Kündigung der Geschäftsbeziehungen zur ...-Gruppe und den Aufbau von Alternativlieferanten um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des - durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18. April 2019 (BGBl. I 2019, S. 466 ff.) aufgehobenen und durch § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersetzten - § 17 Abs. 1 UWG handelt. Es steht jedoch schon nicht fest, dass die Beklagte diese Unterlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. durch unbefugte Mitteilung einer bei der Klägerin zu 1 beschäftigten Person, durch eigene oder fremde unbefugte Verschaffung oder Sicherung erlangt oder sonst sich unbefugt verschafft oder gesichert hat. Die Beklagte ist zwar im Besitz der Unterlage und hat sie jedenfalls in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren mit Schriftsätzen vom 20. und 23. April 2018 vorgelegt. Wodurch oder durch wen die Beklagte diese Unterlage erhalten hat, lässt sich dem Kündigungsschreiben aber nicht entnehmen und ist auch nicht festzustellen.

Ebenso wenig steht fest, dass ein Organ(mitglied) oder Beauftragter der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 1, 2 StGB die Unterlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hat. Im Kündigungsschreiben heißt es insoweit nur, "Personen der ...-Gruppe" hätten die Unterlage an die Öffentlichkeit gegeben. Dies - und auch der weitere Vortrag im vorliegenden Verfahren - genügen für die Feststellung einer strafbaren Handlung der Beklagten nicht.

(a)

Soweit die Klägerin zu 1 ihrem ursprünglichen Vorbringen, die Unterlage sei aus dem Umfeld der ...-Gruppe, hoch wahrscheinlich aus der Führungsmannschaft der ...-Gruppe, möglicherweise durch den Syndikus der ...-Gruppe ..., der Presse zugänglich gemacht worden, und ihrem zwischenzeitlichen Vorbringen, ... habe die Unterlage am oder kurz vor dem 4. April 2018 "an die Presse gespielt", mit Schriftsatz vom 16. September 2020 auf Seite 84 (GA 1440 Band VIII) konkretisiert hat, dass ein externer namhafter Journalist die Zeugin ... - damals Mitarbeiterin in der Kommunikationsabteilung der Klägerin zu 1 - entsprechend informiert habe, reicht dieser Vortrag nicht aus. ... ist Chefsyndikus der ...-Gruppe, aber kein Organ(mitglied) der Beklagten und auch nicht deren Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Es ist auch nicht mit Substanz dargelegt, dass ein solches Verhalten des ... der Beklagten sonst zuzurechnen wäre.

(b)

Zudem wäre der Klägerin zu 1 die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen mit der Beklagten dadurch noch nicht unzumutbar geworden. Unterstellt, ... wäre nicht nur an Vertragsverhandlungen der Parteien beteiligt gewesen, sondern hätte auch die Unterlage Projekt 1 an die Presse weitergegeben, so hätte es sich um einen in dieser Art einmaligen Vorfall gehandelt, der nicht darauf schließen ließ, dass ... künftig auch andere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu 1 der Presse preisgeben würde. Aufgrund der Gesamtsituation Anfang April 2018 - die ständigen Nachfragen der Beklagten bei der Klägerin zu 1, ihre Kenntnis von der Unterlage Projekt 1 seit Ende 2017, die Antworten der Klägerin zu 1, die Kündigungen vom 20. März 2018 - konnte, für die Klägerin zu 1 erkennbar, auf Seiten der Beklagten und auch bei ... durchaus der Eindruck entstanden sein, dass die Klägerin zu 1 die Beklagte trotz bereits länger geplanter Aussteuerung hingehalten hatte. Die Weitergabe an die Presse war damit naheliegend, unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, ein letztes Mittel, im Nachhinein von der Klägerin zu 1 Transparenz zu der Frage der zukünftigen Zusammenarbeit zu erzwingen.

Soweit Rechtsanwalt ... im Schreiben vom 29. November 2017 (im Anlagenkonvolut W 30) auf einen "Berichtsabschnitt "... und aktuelle Ergebnisse bis heute" Bezug nimmt, ist dieser Abschnitt Teil der Unterlage Projekt 1 (dort Seite 3); dies lässt daher nicht den Schluss zu, dass u. a. der Beklagten noch weitere vertrauliche Unterlagen vorgelegen hätten. Auch die Firma ... findet dort als potentieller Störer Erwähnung. Welche Brisanz die von Rechtsanwalt ... erwähnte Aktion ... AG mit der Bezeichnung "Status: 13.12.2016 Az. K-BI, K-BM-P, 13.12.2016" zu diesem Zeitpunkt noch zusätzlich hätte haben können, ist nicht ersichtlich.

(c)

Da selbst die - behauptete - Weitergabe der Unterlage durch ... an die Presse die Anforderungen an einen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob die Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB eine vorherige Abmahnung vorausgesetzt hätte.

Auch darauf, dass das diesbezügliche konkretere Vorbringen der Klägerin zu 1 und insbesondere der entsprechende Beweisantritt mit Schriftsatz vom 16. September 2020 im Berufungsverfahren im Falle der Entscheidungserheblichkeit nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, §§ 530, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO verspätet gewesen wäre, kommt es daher nicht an. Allerdings hätte die Klägerin zu 1 diesen Vortrag bereits sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungserwiderung vom 6. Dezember 2019 halten können. Dies nicht zu tun, stellt sich als nachlässig dar. Mit der Frage des Quellenschutzes musste die Klägerin zu 1 sich von Anfang an befassen; das Abwarten selbst im Berufungsverfahren bis zum Schriftsatz vom 16. September 2010 (GA 1440 Band VIII) lässt sich damit jedoch nicht erklären, denn an den für die Entscheidung der Klägerin zu 1 maßgeblichen Kriterien hat sich nichts geändert. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens führte zur Notwendigkeit eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme und damit zu einer Verzögerung des Verfahrens.

(3)

Dass die Beklagte die Unterlage in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien vorgelegt hat, ist prozessrechtlich zulässig und stellt schon deshalb keine strafbare Handlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, weil die Beklagte die Unterlage damit keinem Dritten zugänglich gemacht hat, sondern lediglich den Klägerinnen als den daran Berechtigten.

(4)

Die außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 kann auch nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Kündigungsgründen (dazu nachfolgend (a)) nicht auf einen Vertrauensverlust wegen des Lieferstopps der mit der Beklagten verbundenen ...-Gesellschaften im August 2016 (dazu nachfolgend (b)) oder auf die zum 1. Januar 2018 von der Beklagten geforderte Auslaufumlage (dazu nachfolgend (c)) oder auf eine konkludent ausgesprochene Drohung mit einem Lieferstopp, falls die Auslaufumlage nicht gezahlt werde (dazu nachfolgend (d)), gestützt werden. Auch diese Umstände führten nicht dazu, dass der Klägerin zu 1 die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen wäre.

(a)

Für die ausschließlich auf die Weitergabe der erwähnten Unterlage gestützte Kündigung können grundsätzlich auch andere wichtige Gründe im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB nicht begründet werden muss, folgt, dass Kündigungsgründe jederzeit nachgeschoben werden können. Für Gründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben und bekannt waren, gilt dies, wenn die nach § 314 Abs. 2 BGB erforderliche Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung erfolgt ist und die angemessene Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - VII ZR 46/15, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 29. April 1997 - X ZR 127/95 - Tinnitus-Masker, juris, Rn. 45; Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92, juris, Rn. 18; Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 160/81, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14, juris, Rn. 46; Urteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 362/96, juris, Rn. 33; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 10).

(b)

Nach diesen Maßgaben kann die außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 nicht mehr mit dem Lieferstopp der mit der Beklagten verbundenen anderen Gesellschaften der ...-Gruppe im August 2016 oder mit einem dadurch im Hinblick auf die Beklagte entstandenen Vertrauensverlust begründet werden. Unabhängig vom Erfordernis der Abhilfefrist oder Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB lag im Kündigungszeitpunkt am 4. Mai 2018 ein Kündigungsgrund materiell-rechtlich nicht - mehr - vor, da die Klägerin zu 1 der Beklagten bereits in dem Schreiben vom 29. März 2017 (Anlage W 12) mitgeteilt hatte:

"... dürfen wir festhalten, dass wir [...] auch unsererseits im beidseitigen Interesse gerne einen Weg der konstruktiven Zusammenarbeit beschreiten wollen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir ausdrücklich hervorheben, dass wir mit dem heutigen Tage weder die Absicht haben, noch einen Grund sehen, unsere vielfältig bestehenden Vertragsbeziehungen zu kündigen. Wir möchten Sie Ihrerseits bitten, die in diesen Vertragsbeziehungen noch geplanten Projektlaufzeiten vielmehr als Zeugnis unseres Interesses an einer stabilen Prozess- und Lieferkette zu betrachten."

Damit hat die Klägerin zu 1 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls im Zeitpunkt ihres Schreibens ein Vertrauensverlust in die Beklagte und damit ein Kündigungsgrund nicht (mehr) vorlag. Hinzu kommt, dass bei Ausspruch der Kündigung am 4. Mai 2018 die angemessene Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gemäß § 314 Abs. 3 BGB, innerhalb derer der Berechtigte die Kündigung zu erklären hat, abgelaufen war. Unabhängig davon, welche konkrete Frist angemessen gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall die angemessene Frist mit einem Zuwarten von 1 ¾ Jahren nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund eindeutig so weit überschritten, dass eine Berücksichtigung des Lieferstopps der anderen ...-Gesellschaften aus August 2016 oder ein darauf beruhender Verlust des Vertrauens in die Beklagte als Kündigungsgrund gegenüber der Beklagten im Mai 2018 nicht (mehr) in Betracht kam.

Im Übrigen hatte sich die Beklagte in Bezug auf die Belieferung der Klägerinnen während des Lieferstopps anderer ...-Gesellschaften im August 2016 und auch im Jahr 2017 stets vertragstreu verhalten, weshalb allein eine personelle Verflechtung mit an diesem damaligen Lieferstopp beteiligten Gesellschaften eine Fortsetzung der Lieferverträge nicht unzumutbar machte.

(c)

Auch die von der Beklagten zu Januar 2018 geforderte, als Auslaufumlage bezeichnete Preiserhöhung als solche stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

Allerdings war die Forderung nach dieser Preiserhöhung von 8,26 € auf die pro Hintersitzrahmen vereinbarten Teilepreise, was einer branchenunüblichen Steigerung von bis zu 25 % entsprach, nicht berechtigt. Die Beklagte hat die geforderte Preiserhöhung als "vorweggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der ... bei der Vergabe der ...-Umfänge" für das Nachfolgeprojekt begründet, "um die zu erwartenden massiven wirtschaftlichen Auswirkungen zu reduzieren". Die Beklagte hatte jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, nach regulärer Beendigung der hier in Rede stehenden Rahmen-Lieferverträge erneut von den Klägerinnen mit der Lieferung von Hintersitzlehnenrahmen für die Nachfolger der hier vertragsgegenständlichen Fahrzeugmodelle beauftragt zu werden. Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten bestand mangels eines Kontrahierungszwanges der Klägerinnen gerade mit der Beklagten kein Anspruch auf Beauftragung, sondern - bei unterstellter Marktstärke der Klägerinnen und unternehmensbedingter Abhängigkeit der Beklagten - allenfalls auf eine Berücksichtigung im Ausschreibungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - KZR 30/95, juris, Rn. 15 ff.; Urteil vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - Importarzneimittel, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. November 1990 - KZR 25/89 - Zuckerrübenanlieferungsrecht, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. Mai 1987 - KZR 13/85 - Krankentransporte, juris, Rn. 32 ff.). Dementsprechend hatte die Beklagte - zumal im damaligen Zeitpunkt, als das Ausschreibungsverfahren für die Nachfolgemodelle noch nicht abgeschlossen war - auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Fall, dass sie den Folgeauftrag nicht erhalten würde. Erst recht war sie nicht berechtigt, einen solchen Entschädigungsanspruch durch eine - nicht aus anderen Sachgründen gerechtfertigte - Erhöhung der Teilepreise für die Vertragsprodukte der laufenden Vertragsbeziehung einzufordern.

Auch mit der alternativen Begründung der Beklagten, es sei ihr bei der Auslaufumlage um eine Kompensation dafür gegangen, dass sich die SOP-Termine für die von der ersten Auftragstranche vom 28. Mai 2010 erfassten Fahrzeugmodelle aus in die Verantwortungssphäre der Klägerin fallenden Gründen teilweise deutlich nach hinten verschoben hätten und die SOP-Termine der von der späteren zweiten Tranche vom 12. April 2011 erfassten Fahrzeugmodelle ohnehin erst später begonnen hätten, wodurch sich die gesamte Projektphase mit der Folge späterer EOP-Termine nach hinten verschoben habe, so dass die Beklagte wegen der insgesamt längeren Projektphase deutlich höhere Gemeinkosten habe, als sie ihrer ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde gelegt gehabt habe, ist diese Preiserhöhungsforderung nicht gerechtfertigt.

Selbst wenn sich daraus ein Grund für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ergeben haben sollte, fehlt konkreter Vortrag der Beklagten dazu, welchen Produktionsstart sie bei welchen Fahrzeugmodellen ihrer Preiskalkulation zugrunde gelegt hatte, bei welchen Fahrzeugmodellen sich der Produktionsstart um welche Zeit verzögerte, welche höheren Gemeinkosten ihr dadurch entstanden sein sollen und aufgrund welcher Berechnung diese zu der geforderten Preiserhöhung von 8,26 € je Teil ab Januar 2018 führen sollten. Selbst wenn solche Mehrkosten entstanden und durch die bisherigen Teilepreise nicht abgedeckt gewesen sein sollten, so ist im Hinblick auf die von der zweiten Auftragstranche vom 12. April 2011 erfassten Fahrzeugmodelle nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, weshalb die Beklagte wegen eines bei Auftragserteilung im April 2011 bereits absehbaren späteren Produktionsstarts, den sie damals nicht zum Anlass genommen hatte, eine Preiserhöhung zu verlangen, im Jahr 2018 zu einer Preiserhöhung berechtigt sein soll. Auch im Hinblick auf die von der ersten Auftragstranche vom 28. Mai 2010 erfassten Fahrzeugmodelle, für die der spätere Produktionsbeginn anfangs nicht absehbar gewesen sein soll, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen, warum die Beklagte zu einer Preiserhöhung der Teile für die noch zu produzierenden Fahrzeuge berechtigt gewesen sein soll und nicht etwa außerhalb der Diskussion über Teilepreise Verhandlungen mit den Klägerinnen über eine Kostenkompensation geführt hat.

Dass sich die Forderung der Beklagten auf nicht amortisierte Entwicklungskosten bezogen hätte, für die in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Rahmen-Lieferverträge eine Regelung getroffen worden war, um einer dadurch bedingten Störung der Kalkulationsgrundlage für die Teilepreise Rechnung zu tragen, ist nicht dargelegt.

Einen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB stellt die unberechtigte Forderung nach der Auslaufumlage aber deshalb nicht dar, weil die Klägerinnen nicht verpflichtet waren, die Forderung zu akzeptieren. In diesem Fall hätten die für das Jahr 2017 vereinbarten Preise bis zu einer anderweitigen Einigung - beispielsweise betreffend den Materialteuerungszuschlag - weitergegolten.

Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Forderung nach einer Auslaufumlage mit dem Nachfolgeprojekt verknüpfte: Insoweit hätte sie - ohne den Plan der Klägerin zu 1, die Beklagte auszusteuern - üblicherweise mit einem diskriminierungsfreien Vergabeverfahren rechnen dürfen und eine Chance auf eine ihr günstige Vergabeentscheidung gehabt, wenn sie wegen einer bereits weitgehend erfolgten Amortisation der Entwicklungs-/Investitionskosten in der laufenden Lieferbeziehung besonders günstige Preise anbieten konnte, wie von ihr in der vorprozessualen Korrespondenz dargestellt. Es war deshalb - auch aus Sicht der Klägerin zu 1 - nicht auszuschließen, dass die Beklagte insoweit zumindest dem Grunde nach eine Berechtigung für Ersatzforderungen angenommen hatte. Auch wenn dabei nicht zu übersehen ist, dass die Beklagte diese Forderung betragsmäßig nicht näher begründete und die Klägerin zu 1 sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt zurückwies, blieb der Beklagten ein solcher Versuch, Preisverhandlungen zu beginnen oder wiederaufzunehmen, unbenommen.

Unter diesen Umständen führte die unberechtigte Forderung der Beklagten für sich genommen nicht dazu, dass der Klägerin zu 1 das weitere Festhalten an den Verträgen unzumutbar war.

(d)

Die Klägerin zu 1 war auch nicht deshalb zur Kündigung nach § 314 BGB berechtigt, weil die Beklagte durch beredtes Schweigen für den Fall, dass die Klägerinnen ihr Preiserhöhungsverlangen nicht akzeptiert hätten, konkludent mit einem Lieferstopp gedroht hätte. Denn dies war nicht der Fall.

(aa)

Schweigt eine Person, kann ihrem Gesamtverhalten, das als Auslegungsgegenstand in Betracht kommt, dennoch ein Erklärungswert zukommen. Insoweit ist erstens zu ermitteln, ob ein Schweigen mit Erklärungswert vorliegt; ggf. ist dann in einem zweiten Schritt der Inhalt des Erklärungswertes zu erschließen. Dabei hat die Auslegung zunächst nach dem wirklichen Willen des Schweigenden und dann nach der Verständnismöglichkeit dessen zu fragen, dem gegenüber das Schweigen Erklärungswert hat. Im Ergebnis gelten daher für die Auslegung von Schweigen mit Erklärungswert dieselben Regeln wie für die Auslegung von ausdrücklichen Erklärungen (vgl. Busche in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 133 BGB Rn. 62; Dörner in Schulze, BGB, 10. Auflage 2019, § 133 BGB Rn. 2 - 5, 8; Wendtlandt in BeckOK BGB, 55. Edition Stand 1.8.2020, § 133 BGB Rn. 11).

Selbst wenn die Beklagte im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich auf die von der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage K 14) aufgeworfene Frage hin zu erklären, ob sie bereit sei, weiter entsprechend der gültigen Verträge zu liefern, steht bereits nicht fest, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 tatsächlich mit einem Lieferstopp drohen wollte. Die Klägerin zu 1 konnte dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten unter verständiger Würdigung aller Begleitumstände auch keinen solchen Erklärungsinhalt beimessen, auch wenn die Beklagte keinen Anspruch auf die geforderte Auslaufumlage hatte.

Zwar ist die Forderung der Beklagten nach einer Auslaufumlage aus Sicht der Klägerin 1 auch im Zusammenhang mit den Ereignissen in 2016 zu sehen. Damit lag eine - spätere - Drohung der Beklagten mit einem Lieferstopp für den Fall der Weigerung zunächst nicht fern. In Betracht kam allerdings auch, dass die Beklagte lediglich eine ordentliche Kündigung erklären, eine einverständliche Vertragsaufhebung oder -anpassung anstreben oder die Klägerinnen schlicht zu den bisherigen Bedingungen weiter beliefern wollte, ggf. verbunden mit weiterem Druck mit dem Ziel von Verhandlungen über eine Berücksichtigung der Beklagten bei der Neuvergabe.

In der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände lag eine Absicht der Beklagten, auf eine Erfolglosigkeit ihres Preiserhöhungsverlangens mit einem Lieferstopp zu reagieren, sowohl objektiv als auch aus Sicht der Klägerinnen fern (im Ergebnis anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 303 ff.).

(α)

Der Verlauf der Vertragsbeziehungen der Klägerinnen insbesondere zu der Beklagten, aber auch zu anderen Gesellschaften der ...-Gruppe in den letzten anderthalb Jahre sprach gegen eine Drohung mit einem Lieferstopp.

Zwar hatten andere Gesellschaften der ...-Gruppe Anfang August 2016 zur Durchsetzung eigener Verhandlungspositionen einen Lieferstopp gegen Unternehmen des ...-Konzerns ausgeübt. Unabhängig davon, inwieweit dieses Verhalten der Beklagten im Rechtssinne zuzurechnen wäre, ließ es aus Sicht der Klägerinnen für sich genommen erkennen, dass Gesellschaften der ...-Gruppe bereit waren, einen Lieferstopp nicht nur als Druckmittel in Verhandlungen anzudrohen, sondern auch tatsächlich einzusetzen. Auch die Beklagte selbst hatte nach dem Vortrag der Klägerinnen (Schriftsatz vom 16. September 2020, S. 53 f., GA 1409 f. Band VIII) Ende 2015 / Anfang 2016 zur Durchsetzung einer erst unter Vorbehalt erzielten Einigung über eine Preiserhöhung einen kurzfristigen Lieferstopp zunächst angedroht und anschließend bis zum Einlenken der Klägerin zu 1 zwei Tage später auch tatsächlich ausgeführt.

Wie sich im Nachhinein zeigte, war aber zumindest der Lieferstopp der weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe im August 2016 letztlich nicht erfolgreich. Diese Gesellschaften wurden gerichtlich zur Wiederaufnahme der Belieferung verpflichtet. Die Klägerin zu 1 war ihnen zwar wirtschaftlich in dem Eckpunktepapier entgegengekommen, hatte aber stets betont, sich daran nicht gebunden zu fühlen. Nach den Kündigungen im März 2018 erklärte sie schließlich dessen Anfechtung. Die Eskalation aufgrund der Lieferstopps hatte zudem zumindest mit zu Überlegungen der Klägerin zu 1 geführt, die Gesellschaften der ...-Gruppe "auszusteuern", und hat damit deren wirtschaftliche Existenz in erheblicher Weise gefährdet. Dass der Beklagten diese Folgen aus den früheren Lieferstopps bewusst waren, war der Klägerin zu 1 nicht zuletzt durch das Schreiben des Rechtsanwalts von Unternehmen der ...-Gruppe vom 29. November 2017 (in Anlagenkonvolut W 30) bekannt.

Unter Berücksichtigung dieser im Januar 2018 für die Beklagte erkennbaren Entwicklung legte der Einsatz dieser Lieferstopps im Jahre 2016 es daher nicht nahe, dass die Beklagte (erneut) mit einem solchen Mittel drohen oder es tatsächlich einsetzen würde.

Seit 2016 bemühte sich die Beklagte bei der Klägerin zu 1 um die Vergabe des Nachfolgeprojekts der ...-Hintersitzlehnen und ließ der Klägerin zu 1 bereits im April 2016 ein Angebot zukommen, um sich als verlässliche Geschäftspartnerin zu präsentieren und die Auslastung ihres Standortes in ... über 2019 hinaus zu sichern (Anlage K 54). Kurz nach August 2016 ging die Klägerin zu 1 insoweit darauf ein, als dass sie die Beklagte mit der Weiterentwicklung der ...-Hintersitzlehnen beauftragte. Dies spricht dafür, dass trotz der vorangegangenen Lieferstopps noch ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestand. Wäre das Vertrauensverhältnis irreparabel zerrüttet gewesen, hätte es nähergelegen, die Beklagte nicht mit einer Weiterentwicklung zu beauftragen. Denn die Klägerin zu 1 hätte nicht darauf vertrauen können, auf das Ergebnis dauerhaft zugreifen zu können.

Die Beklagte schloss diesen Auftrag im April 2017 ab und stellte der Klägerin zu 1 die Ergebnisse zur Verfügung. Ab dem Frühjahr 2017 entwickelte die Beklagte zudem Alternativszenarien zu einer Beauftragung des ...-Nachfolgeprojekts und teilte ihre diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin zu 1 mit, wobei sie betonte, dass ihr Wunsch die Weiterbelieferung mit HSL-Strukturen für den ...-Nachfolger sei.

Am 12. Juli 2017 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erweiterung der wöchentlichen Liefermengen der Hintersitzbänke für den ... (Anlage W 22, GA 642 f. Band IV). Obwohl beide Seiten vereinbarten, die Kosten der Kapazitätserweiterung auf den Preis umzulegen, und die Beklagte in der zweiten Jahreshälfte 2017 die Erweiterung bei der ... GmbH umsetzte, die abgerufenen Stückzahlen herstellte und lieferte, zahlte die Klägerin zu 1 die vereinbarte Umlage trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Selbst wenn die Klägerin zu 1, wie sie geltend macht, diese Kapazitätserweiterung mit der Beklagten nur infolge einer Abhängigkeit von der ... GmbH, die sich aus den Regelungen im Eckpunktepapier ergeben haben soll, vereinbart haben sollte, hat die Beklagte auf dieses vertragswidrige Verhalten der Klägerin zu 1 zu keinem Zeitpunkt mit einem Lieferstopp oder auch nur dessen Androhung reagiert.

Zudem bekräftigte die Beklagte zu 1 ihren Wunsch mit E-Mail vom 28. August 2017 (Anlage K 76), wonach "wir unbedingt eine Weiterführung der aktuellen Produktion mit einer Nominierung für Umfänge mit SOP nach 2019 erreichen [wollen]. Hierzu sind wir gerne zu jeder Art von Gesprächen und Verhandlungen bereit, alles natürlich zu seiner gegebenen Zeit." Selbst nachdem die Beklagte Ende 2017 erfahren hatte, dass sie wegen der von der Klägerin zu 1 geplanten Aussteuerung keine Chance auf eine Berücksichtigung bei der Vergabe des Nachfolgeauftrags hatte, nahm sie dies nicht zum Anlass für irgendwelche Drohungen. Stattdessen wandten sich Unternehmen der ...-Gruppe mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 29. November 2017 (in Anlagenkonvolut W 30) an den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu 1 und betonten, dass sie "aktiv an einer tatsächlichen Befriedung [...] und an der Vermeidung der auf beiden Seiten anfallenden unnötigen Kosten mehr interessiert [seien] als an der von Ihrem Projektteam prognostizierten Auseinandersetzung."

Erst danach - mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Anlage K 10) - griff sie die Auslaufumlage auf und kündigte die Vorlage einer aktualisierten Preisliste an, "damit diese mit der nötigen Dringlichkeit im Detail zeitnah besprochen und abgestimmt werden" könne; die Klägerin zu 1 wies diese Forderung mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 (Anlage K 11) zunächst nur vorläufig zurück: "Für das Jahr 2018 erschließt sich uns gegenüber aus heutiger Sicht kein plausibler Grund einer Preisanpassung. Bei berechtigten und plausiblen Preisanpassungen werden wir natürlich mit Ihnen in Verhandlung treten. Für diese Plausibilisierung und Verhandlung stehen mein Team und ich, nach Erhalt Ihrer Unterlagen, auch kurzfristig zur Verfügung. Ich bin mir sicher, dass wir zu einer partnerschaftlichen Einigung kommen werden." Darauf ging die Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Anlage K 12) ein, indem sie erst ihre Enttäuschung über die voraussichtlich ausbleibende Beauftragung mit den Nachfolgeumfängen zum Ausdruck brachte, dann auf die Auswirkungen für die Auslastung ihres Standortes in ... hinwies und deswegen - erneut - eine Preisanpassung zum Stichtag 1. Januar 2018 forderte, wobei sie auch hier noch auf eine Abstimmung mit der Klägerin zu 1 setzte: "Die entsprechende Preisliste haben die Kollegen vorbereitet und werden diese zeitlich noch vor dem ersten Zahlungsturnus für die Lieferungen ab dem 1. Januar 2018 mit den Ansprechpartnern aus Ihrem Hause abstimmen. Ungeachtet dessen stehen wir Ihnen und Ihrem Team weiterhin als zuverlässiger Geschäftspartner für eine partnerschaftliche Einigung sowohl beim ...-Weiterlauf als auch beim Nachfolger im Rahmen des ...-Sourcing gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre zielführende und aussagekräftige Rückmeldung."

Für die Klägerin zu 1 eindeutig erkennbar, versuchte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt, erstere zu einer Beauftragung mit den Folgeumfängen zu bewegen, indem sie einerseits sich selbst als zuverlässige Partnerin und diese Lösung als für die Klägerin zu 1 wirtschaftlich besonders vorteilhaft darstellte und andererseits die wirtschaftlichen Nachteile einer Ablehnung als besonders gravierend darstellte. Weder sprach sie dabei ausdrücklich einen "Lieferstopp" an noch erklärte sie sinngemäß, dass eine Ablehnung der Folgebeauftragung oder der Preiserhöhung zu unmittelbaren Folgen bei der aktuellen Belieferung führen werde.

Naheliegend konnte die Forderung nach einer Auslaufumlage dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Nachfolgeauftrags für die Beklagte verdeutlichen und zumindest im Ansatz auf etwaige Ersatzansprüche infolge einer Diskriminierung der Beklagten bei dessen Vergabe hinweisen. Darüber hinaus war auch die bloße Geltendmachung dieser Verhandlungsposition geeignet, einen gewissen Druck auf die Klägerin zu 1 auszuüben, um diese doch noch zu einer Vergabe der Folgeumfänge an die Beklagte zu bewegen. Die Androhung - oder gar Ausübung - eines Lieferstopps hätte dieses erkennbare Ziel der Beklagten gefährdet und lag deshalb jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht in ihrem Interesse. Im Gegenteil wäre sie sogar mit dem Risiko einer vorzeitigen Beendigung auch der laufenden Rahmen-Lieferverträge behaftet gewesen. Objektiv nachvollziehbare Gründe dafür, warum die Beklagte in dieser Situation mit einem Lieferstopp eine außerordentliche Kündigung riskieren sollte, statt die nach den Planungen der Klägerin zu 1 - Projekt 1 - möglicherweise zu erwartende Kündigung abzuwarten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter Gewinne erzielen zu können und aufgrund einer Vertragswidrigkeit der Kündigung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.

(β)

Die Vorgeschichte der letzten beiden Wochen bot ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Absicht der Androhung eines Lieferstopps.

Bis Ende Januar 2018 hatten die Parteien keine Einigung über die Auslaufumlage erzielt. Die Beklagte belieferte die Klägerin zu 1 dennoch weiterhin im vollen Umfang und stellte der Klägerin zu 1 die von ihr erstellte Preisliste vom 8. Januar 2018 zur Verfügung, dies verbunden mit der Erklärung, dass "wir gerne bereit [sind], Ihren Kollegen die wohlwollende Prüfung für den Fall einer Bestätigung unserer konkreten Annahmen über den bevorstehenden Auslauf zu erleichtern und die Plausibilisierung in einem konstruktiven Dialog herbeizuführen sowie die etwaig aufkommenden Fragen zu erläutern.", der Bitte, "die Preisgestaltung bei der kommenden Zahlung Ende Januar 2018 bereits entsprechend zu berücksichtigen und die entsprechenden Preisanpassungen in den Systemen innerhalb der Lieferkette Nachdruck umzusetzen." und dem erneuten Anerbieten, für die ...-Nachfolge "Ihnen und Ihrem Team - so wie auch in den letzten zwei Jahren vor der Forward Sourcing Anfrage - gerne zur Verfügung" zu stehen (Anlage K 13). Dabei war das Übersenden von Listen an sich üblich. Dass die Beklagte diese Liste entgegen üblichen Gepflogenheiten nicht erst an die Beschaffungsabteilung der Klägerin zu 1, sondern auch an den Vorstand gesandt haben soll - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 von den Klägerinnen vorgebracht - verdeutlicht allenfalls, dass sie angesichts ihrer Befürchtungen einer bevorstehenden Aussteuerung dessen Einbindung für erforderlich erachtete.

Auch dies deutete nicht darauf hin, dass die Beklagte das Risiko eingehen werde, ihre (geringe) Chance auf den Nachfolgeauftrag oder ihre laufenden Rahmen-Lieferverträge mit der Drohung mit einem Lieferstopp zu gefährden.

Vielmehr war es die Klägerin zu 1 selbst, die Zweifel an der Weiterbelieferung im Falle einer Ablehnung der Preiserhöhung zu Ende Januar 2018, mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage K 14), aufwarf. Dass die Beklagte ihr Preiserhöhungsverlangen mit - nicht vorgelegtem - Schreiben vom 25. Januar 2018 aufrechterhielt und zu einem Lieferstopp schwieg, ließ daher nicht darauf schließen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 tatsächlich mit einem Lieferstopp ab dem 1. Februar 2018 drohen wollte, sollte die Klägerin zu 1 bis dahin nicht eingelenkt haben. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte sich bereits vorher mit einem Schreiben vom 24. Januar 2018 an die Klägerin zu 1 gewandt hatte, denn der Inhalt der Anlage W 35, die die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. November 2020 vorgelegt hat, gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach §§ 296a, 156 ZPO wieder zu eröffnen.

(γ)

Angesichts der von der Klägerin zu 1 im Schreiben vom 12. Januar 2018 gewählten Formulierung ("Wir möchten daher Sie, [...], darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma ... bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern.") war eine Antwort zwar möglicherweise der Form halber geboten, in der Sache aber eher entbehrlich. Dass die Beklagte eine Änderung der Preisvereinbarung erreichen wollte, hatte sie deutlich gemacht. Dass sie auf einer solchen Grundlage - also "inkl. Preisvereinbarung", wie von der Klägerin zu 1 in dem Schreiben formuliert - bereit war, weiter zu liefern, war nicht zweifelhaft, ebenso, dass sie nicht nur die ...-Hintersitzlehnen, sondern künftig auch die ...-Hintersitzlehnen liefern wollte.

Auch deshalb lässt das Schweigen der Beklagten auf die dergestalt formulierte Anfrage den Schluss nicht naheliegen, dass sie mit einem Lieferstopp habe drohen wollen.

(δ)

Zumindest aus objektiver Sicht war auch nicht zu erwarten, dass die Drohung mit einem Lieferstopp in der damaligen Situation zu dem Erfolg geführt hätte, dass die Klägerinnen die geforderte Auslaufumlage - gegebenenfalls unter Vorbehalt - zahlten. Auch dies sprach angesichts der mit einer derartigen Drohung verbundenen Risiken erkennbar dagegen, dass die Beklagte ein solches Vorgehen beabsichtigt hätte.

Die Beklagte hatte Kenntnis davon, dass sich die Klägerinnen durch den Aufbau von Lagerbeständen gegen Lieferunterbrechungen absicherten. Auch den Klägerinnen war bekannt, dass der Beklagten die Unterlage Projekt 1 mit einem geplanten Aufbau von Ersatzlieferanten bis Anfang 2018 bekannt war. Selbst wenn die Beklagte den genauen Umfang der Absicherung nicht kannte, wusste sie doch, dass Ende Januar 2018 bereits hohe Lagerbestände angelegt waren, die auch nach dem Vortrag der Klägerinnen einen Lieferstopp von etwa einer Woche abgedeckt hätten, wobei nicht festzustellen ist, ob das letztgenannte Detail der Beklagten bekannt war. Auch nach dem Vortrag der Klägerinnen wusste sie zudem jedenfalls, dass eine Aussteuerung möglich war, wenn auch frühestens zu Februar 2018.

In dieser Situation wäre die Beklagte selbst aus Sicht der Klägerin zu 1 mit der Androhung eines Lieferstopps, der ins Leere gehen konnte, ein unnötig hohes Risiko eingegangen. Darauf, ob die Klägerinnen vorsorglich bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereitet hatten, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 erstmals vorgetragen, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob die Beklagte ihrerseits wiederum davon Kenntnis hatte.

Offenbleiben kann auch, ob die Klägerinnen selbst einen kurzfristigen Lieferstopp der Beklagten, den die Klägerinnen aufgrund der Lagerbestände hätten auffangen können, aufgrund etwa eines Reputationsverlustes nicht hätten riskieren können, wie von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt. Dass die Beklagte hiermit gerechnet und deshalb trotz der vorhandenen Absicherung von dem Erfolg einer Drohung mit einem Lieferstopp hätte ausgehen können, ist nicht ersichtlich.

Zumindest einen längeren Lieferstopp hätten die Klägerinnen aus der maßgeblichen Sicht ex ante dadurch abwenden können, dass sie nach dessen Verhängung unverzüglich die Zahlung der geforderten Auslaufumlage zusicherten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (Anlage W 10) teilte die Klägerin zu 1 der Beklagten darüber hinaus ausdrücklich mit, dass "die Absicherung verfügbar" sei. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vollständig gegen Lieferausfälle abgesichert waren, hätten der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch größere Zweifel an dem Erfolg einer möglichen Drohung mit einem Lieferstopp kommen müssen, sodass ihr Schweigen jedenfalls ab diesem Zeitpunkt noch weniger als derartige Drohung verstanden werden konnte.

(ε)

Nachdem die Klägerin zu 1 unter dem 26. Januar 2018 mitgeteilt hatte, "rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre vorgegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung" einzustellen, bestand für die Beklagte schließlich noch weniger Anlass, sich zu dieser Frage noch ausdrücklich zu erklären. Sie hat dies dennoch später an anderer Stelle getan bzw. tun lassen, nämlich im Schreiben vom 7. März 2018 an den niedersächsischen Ministerpräsidenten ... (in Anlagenkonvolut W 30) mit den Worten "... ist in der Korrespondenz des Hauses ... in einer ganz erstaunlichen Häufung von angeblichen "unausgesprochenen Drohungen", von einem "im Raum stehenden" Lieferstopp und ähnlichen Verdächtigungen und Unterstellungen die Rede, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehren." Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte noch nicht wissen, dass und ggf. wann - nämlich am 20. März 2018 - die Klägerin zu 1 ihr tatsächlich das erste Mal die Kündigung erklären würde.

Selbst bei dem Treffen am 19. März 2018 in ... attestierten sich die beiden Parteien dann noch zwar ihr gegenseitiges Misstrauen, sprachen aber nicht über einen möglichen Lieferstopp. Insoweit hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2020 Herrn ... von der Klägerseite informatorisch angehört. Dieser hat angegeben, dass die jeweiligen Vertreter der Parteien "auseinander" gewesen seien: Die Beklagtenseite habe über die Zukunft reden wollen, die Klägerseite über die Vergangenheit. Herr ... habe für die Beklagte einmal nach dem Nachfolgeprojekt der ...-Hintersitzlehnen gefragt. Ansonsten hätten sich die Anwesenden gegenseitig das Misstrauen ausgesprochen. Einen möglichen Lieferstopp in 2018 habe niemand angesprochen, sondern nur die Lieferstopps in 2016. Die Beklagte hat betont, dass man jedenfalls auch über eine Zusammenarbeit gesprochen habe.

(ζ)

Zuletzt spricht auch die Kündigungserklärung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 dafür, dass die Klägerin zu 1 das Schweigen der Beklagten entweder nicht als Drohung mit einem Lieferstopp aufgefasst oder dieses nicht als wichtigen Grund eingeordnet hatte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, einen aus ihrer Sicht derart schwerwiegenden Vorwurf in der Kündigungserklärung zu erwähnen.

(bb)

Abgesehen vom fehlenden Kündigungsgrund hätte die Klägerin zu 1 zudem die Frist zur Kündigung nach § 314 Abs. 3 BGB nicht gewahrt. Selbst aus Sicht der Klägerin zu 1 war das beredte Schweigen spätestens am 19. März 2018 mit dem Treffen in ... beendet, als sich die Parteien wechselseitig ihr Misstrauen attestierten. In diesem Rahmen hätte die Klägerin zu 1 ausdrücklich nachfragen können, nachdem sie der Beklagten durch ihr Schreiben vom 26. Januar 2018 zumindest den unmittelbaren Anlass genommen hatte, sich von sich aus zu einem Lieferstopp zu äußern. Selbst unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen einer außerordentlichen Kündigung für die Klägerin zu 1 hätte diese angesichts der Schwere des Vorwurfs keine weiteren sechs Wochen mit der Erklärung der Kündigung zuwarten dürfen. Sie bereitete sich ohnehin bereits auf ein Aussteuern der Beklagten vor und hatte im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 12. Januar 2018 selbst die Möglichkeit eines Lieferstopps der Beklagten im Blick. Ein Lippenbekenntnis der Beklagten hätte das fehlende Vertrauen der Klägerin zu 1 nicht wiederhergestellt. Tatsächlich hätte sie sich daher spätestens seit dem 12. Januar 2018 mit der Vorbereitung einer etwaigen außerordentlichen Kündigung befassen müssen.

Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1 die Beklagte zusätzlich noch vor einer Kündigung hätte abmahnen müssen, kommt es nicht mehr an.

cc)

Die Kündigung vom 29. August 2019 konnte selbst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht mehr zu einer Beendigung der Rahmen-Lieferverträge führen. Beide Rahmen-Lieferverträge waren nicht mehr kündbar.

Die Beklagte hatte bereits zuvor im Dortmunder Verfahren mit der am 27. März 2019 eingelegten Berufung von der Klägerin zu 1 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Damit war das Primärleistungsschuldverhältnis gemäß § 281 Abs. 4 BGB für die Zukunft vollständig entfallen und unwiderruflich in ein Schadensersatzschuldverhältnis umgewandelt worden ist, das nicht kündbar ist (vgl. hierzu Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 BGB Rn. D 19 f.). Aus diesem Schadensersatzschuldverhältnis erwachsen der Beklagten keine Leistungspflichten, die eine Vertragskündigung nach § 314 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten. Schutz- und Treuepflichten könnten allenfalls in einem Umfang bestehen, bei dem ein wichtiger Grund, der zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung führen könnte, jedenfalls nicht besteht.

Ein etwa am 29. August 2019 bestehendes Kündigungsrecht der Klägerin zu 1 könnte daher nur für die Schadensbemessung für die Frage Bedeutung erlangen, wie sich die Vermögenslage der Beklagten ohne die Vertragsverletzung der Klägerin zu 1 entwickelt hätte, ob diese mithin das Vertragsverhältnis durch die Erklärung vom 29. August 2019 wirksam hätte kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - XII ZR 136/91, juris, Rn. 13; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Edition, Stand 1.8.2020, BGB § 281 Rn. 52; Emmerich in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, BGB Vor § 281 Rn. 21). Daher wäre selbst dann, wenn der Klägerin zu 1 zu diesem Zeitpunkt ein Kündigungsrecht zugestanden hätte, dieses allenfalls im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 zu berücksichtigen. Es kann daher an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Klägerin zu 1 ein Kündigungsrecht zugestanden hat. Gleiches gilt für die Kündigungen vom 28. Januar und 7. Februar 2020.

c)

Die Klage der Klägerin zu 2 ist sowohl hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass der Rahmen-Liefervertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 beendet ist (Antrag zu 1), als auch hinsichtlich des Hilfsantrags, dass diese Vertragsbeziehung durch die Kündigung vom 20. März 2018 jedenfalls zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum beendet sein wird (Antrag zu 2), unbegründet. Keine der Kündigungserklärungen der Klägerin zu 2 konnte den Rahmen-Liefervertrag - weder zum 31. März 2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt - wirksam beenden.

aa)

Die Kündigungserklärung vom 20. März 2018 konnte den Rahmen-Liefervertrag nicht beenden, weil der Klägerin zu 2 weder ein gesetzliches (dazu nachfolgend (1)) noch ein vertragliches Recht zur ordentlichen Kündigung (dazu nachfolgend (2)) zustand. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Lastenheft der Klägerin zu 1. Eine Umdeutung in eine außerordentlichen Kündigung kommt nicht in Betracht (dazu nachfolgend (3)).

(1)

Ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung bestand nicht, weil die Vertragsparteien ein befristetes Dauerschuldverhältnis eingegangen waren.

Entsprechend den Ausführungen zu der Kündigung durch die Klägerin zu 1 handelt es sich auch bei dem Rahmen-Liefervertrag der Klägerin zu 2 um ein befristetes Dauerschuldverhältnis. Dies folgt auch hier aus Ziffer 2.1.1 der gleichlautenden "Lastenheft(e) für den Einkauf von Produktionsmaterial" der Klägerinnen zu 1 und 2. Das Lastenheft der Klägerin zu 1 ist entsprechend den Grundsätzen zu § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Vertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten dadurch einbezogen worden, dass der Nomination Letter vom 17. August 2011 auf den Nomination Letter der Klägerin zu 1 mit der Beklagten vom 12. April 2011 [wenngleich falsch datiert auf den 31. März 2011] verweist, der wiederum auf die Geltung der Einkaufsbedingungen der Klägerin zu 1 für Produktionsmaterial Stand 11. Oktober 2007 hinweist, zu denen das Lastenheft nach seinem ausdrücklichen Wortlaut unter Ziffer 0 gehört, und die Beklagte der Einbeziehung nicht widersprochen hat.

Die notwendige Willensübereinstimmung bezüglich der Einbeziehung des Lastenhefts der Klägerin zu 1 in den Rahmen-Liefervertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten ergibt sich überdies daraus, dass die Klägerin zu 1 die Vertragsverhandlungen von Anfang an - insoweit als Vertreterin im Sinne der §§ 164 ff. BGB - auch für die Klägerin zu 2 geführt hat. Dementsprechend war im elektronischen Portal ESL der Klägerin zu 1 für die diesem Rahmen-Liefervertrag vorangehende Anfrage "..." für alle Anbieter einschließlich der Beklagten dieses Lastenheft als mitgeltende Unterlage eingestellt. Die Beklagte hat dieser Einbeziehung weder bei Einstellung ihres Angebots auf dem ESL noch bei Abschluss des Nomination Letter mit der Klägerin zu 2 widersprochen. Der Nomination Letter der Klägerin zu 2 vom 17. August 2011 nimmt zudem Bezug auf das Verhandlungsergebnis mit der Klägerin zu 1, indem es darin heißt

"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Unternehmen bei unserer internen Entscheidung als Entwicklungs- und Serienlieferant für den folgenden Liefergegenstand ausgewählt wurde:

...

[...]

... Lehnenrahmen

[...]

Datum Lastenheft 08.04.2010

[...]

Unter Bezugnahme auf die Nomination von der ... betreffend des oben genannten Liefergegenstandes vom 31.03.2011 [Anm.: richtig: 12. April 2011] bezieht sich diese Nomination nur auf die Volumen für ...." (Anlage W 8 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage))

Bei dem angegebenen Datum des Lastenhefts "08.04.2010" handelt es sich jedenfalls nicht um den Stand des maßgeblichen Lastenheftes der Klägerin zu 1; diese Angabe wurde von den Parteien nicht näher problematisiert.

Die Klägerin zu 2 hat bei Abschluss des Nomination Letter ihrerseits ebenso wenig erklärt, dass der Vertrag im Gegensatz zu dem von der Klägerin zu 1 verhandelten Inhalt ohne Einbeziehung des Lastenhefts zustande kommen solle.

(2)

Ein vertragliches Recht der Klägerin zu 2 zur ordentlichen Kündigung hatten die Vertragsparteien nicht vereinbart.

Eine Vereinbarung fehlte bereits dann, wenn das Lastenheft, wie die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 vertreten hat, nicht wirksam in den Nomination Letter einbezogen worden wäre. Andere vertragliche Regelungen als das Lastenheft, aus denen sich die Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Dies gilt aber auch dann, wenn, wovon der Senat ausgeht, das Lastenheft wirksam in den Nomination Letter einbezogen worden ist. In diesem Fall haben die Vertragsparteien nicht nur kein ordentlichen Kündigungsrecht vereinbart, sondern ein solches ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer B. 1. b) aa) (2) verwiesen.

(3)

Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung scheitert - wie bei der Klägerin zu 1 - zum einen an der Erkennbarkeit eines entsprechenden Kündigungswillens der Klägerin zu 2 für die Beklagte und zum anderen am Fehlen eines wichtigen Grundes. Insbesondere stellten weder die Forderung nach einer Auslaufumlage noch das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 12. Januar 2018 einen solchen Grund dar.

bb)

Die Kündigungserklärungen der Klägerin zu 2 vom 6. Dezember 2019, 29. Januar 2020 und 7. Februar 2020 konnten selbst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht mehr zu einer Beendigung der Rahmen-Lieferverträge führen. Der Rahmen-Liefervertrag war nicht mehr kündbar.

Die Beklagte hatte bereits vor diesen Kündigungserklärungen unter dem 27. August 2019 von der Klägerin zu 2 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Damit war das Primärleistungsschuldverhältnis gemäß § 281 Abs. 4 BGB für die Zukunft vollständig entfallen und unwiderruflich in ein Schadensersatzschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

d)

Die Anträge beider Klägerinnen jeweils auf Feststellung, dass die Beklagte nach dem 31. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme habe (Anträge zu 3), sind unbegründet.

Der Senat versteht diese Anträge jeweils dahingehend, dass die Klägerinnen festgestellt haben wollen, dass infolge der mit den Anträgen zu 1 begehrten Feststellung der Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Nichtabnahme ab dem 1. April 2019 zustehen können. Das ist jedoch mangels Wirksamkeit der Kündigungen nicht der Fall.

Soweit demgegenüber auch die dem Antragswortlaut nach denkbare Feststellung begehrt wäre, dass Erfüllungsansprüche aufgrund der Wahl von Schadensersatz durch die Beklagte erloschen wären, wären diese Anträge jedenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Denn davon, dass die Beklagte seit Umstellung ihrer Widerklage auf Schadensersatzansprüche - ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 2019 - keine Primäransprüche auf Erfüllung mehr geltend machen kann, gehen alle Parteien übereinstimmend aus.

e)

Die in der ersten Instanz gestellten Hilfsanträge beider Klägerinnen auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits (Anträge zu 4) sind durch das Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt (st. Rspr. des BGH; vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, juris, Rn. 9 f.; Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - "statt"-Preis, juris, Rn. 21; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, juris, Rn. 9).

Allerdings ist die Bedingung für eine Entscheidung über diese Hilfsanträge bereits nicht eingetreten: Die Klägerinnen haben diese Anträge jeweils für den Fall gestellt, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass das Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1 und 2 (Feststellung der Beendigung der Rahmen-Lieferverträge) nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen des Vorrangs der Leistungs(wider)klage entfallen sein sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Senat das Feststellungsinteresse deshalb dahingestellt sein lässt, weil die Anträge 1 und 2 von vornherein unbegründet waren.

Selbst bei Annahme eines Eintritts der Bedingung wären diese Anträge auf Feststellung der Erledigung jedenfalls unbegründet, weil die jeweiligen Anträge 1 und 2 nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden sind, sondern von Anfang an unbegründet waren.

2.

Die weiteren in der ersten Instanz als Zwischenfeststellungsklagen gestellten Hilfsanträge beider Klägerinnen (Anträge zu 5) sind zwar gleichfalls durch das Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt, führen in der Sache aber ebenso wenig zu einem Erfolg der Klägerinnen. Sie stehen bereits nicht zur Entscheidung an, denn es fehlt an einem Eintritt aller Bedingungen für eine Entscheidung (dazu nachfolgend a). Selbst wenn sie bereits zur Entscheidung anstünden, wären sie jedenfalls unzulässig bzw. unbegründet (dazu nachfolgend b).

a)

Die Klägerinnen haben diese Anträge jeweils für den Fall gestellt, dass das Gericht auf ihre jeweilige Erledigungserklärung abstellen, die Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht zustimmen und das Gericht davon ausgehen sollte, dass der Streitgegenstand der jeweiligen Anträge zu 1 und 2 (Feststellung der Beendigung der Rahmen-Lieferverträge) im Falle der Klägerin zu 1 über den Streitgegenstand der Klage vor dem Landgericht Dortmund 8 O 19/18 und im Falle der Klägerin zu 2 über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgehen sollte. Es geht den Klägerinnen also im Ergebnis darum, auf jeden Fall eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Beendigung der Rahmen-Lieferverträge zu erhalten.

Diese der Rechtskraft fähige Entscheidung erhalten die Klägerinnen bereits durch die Abweisung der Anträge zu 1 und 2 (Feststellung der Beendigung der Rahmen-Lieferverträge) als unbegründet, ohne dass der Senat auf die einseitigen Erledigungserklärungen abstellt.

b)

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Zwischenfeststellungsklagen beider Klägerinnen unzulässig (dazu nachfolgend aa), jedenfalls aber unbegründet (dazu nachfolgend bb) wären, wenn sie zur Entscheidung anstünden.

aa)

Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zu 1 wäre bereits nach § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig, die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zu 2 ginge nicht über den Gegenstand der Widerklage hinaus:

Zwar handelt es sich der wirksamen Beendigung der Rahmen-Lieferverträge um streitige Rechtsverhältnisse.

Im Verhältnis zur Klägerin zu 1 fehlt es aber an der erforderlichen Vorgreiflichkeit: Eine (Wider-)Klage der Beklagten gegen die Klägerin zu 1, für die die Rechtsfrage der wirksamen Beendigung der Rahmen-Lieferverträge wenigstens teilweise maßgeblich für eine Hauptsacheentscheidung über einen Anspruchsgrund zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sein könnte, gibt es im vorliegenden Verfahren nicht. Es handelt sich stattdessen "nur" um die Identität mit der im Parallelprozess vor dem Landgericht Dortmund im Verfahren 8 O 19/18 aufgetretenen Vorfrage. Für die hiesigen Klaganträge zu 1 und 2 wiederum wäre diese Rechtsfrage identisch statt vorgreiflich.

Im Verhältnis zur Klägerin zu 2 ist die Rechtsfrage der Beendigung des Rahmen-Liefervertrages mit der Klägerin zu 2 für die Widerklage der Beklagten zwar vorgreiflich, weil der ... GmbH aus abgetretenem Recht der Beklagten bei wirksamer Beendigung zum 31. März 2019 gegen die Klägerin zu 2 keine Schadensersatzansprüche wegen ausbleibender Abnahme der Vertragsprodukte (entgangener Gewinn) ab dem 1. April 2019 zustehen könnten. Die begehrte Feststellung bezieht sich damit jedoch nicht auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand der Widerklage - insbesondere die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Kündigung des Rahmen-Liefervertrags - hinausgeht. Denn mit der Entscheidung über die Widerklage werden die Rechtsbeziehungen der ... GmbH als Rechtsnachfolgerin der Beklagten und Klägerin zu 2 dem Grunde nach erschöpfend geregelt. Der geänderte Antrag, festzustellen, dass die Klägerin zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und / oder noch entstehen wird, dass die Klägerin zu 2 die Kündigung der Lieferverträge zwischen ihr und der Beklagten betreffend ...-Hintersitzlehnen mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 erklärt hat und über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der Lieferverträge verweigert, d. h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion keine ...-Hintersitzlehnen mehr abruft und abnimmt / oder abrufen und abnehmen lässt, ist denkbar weit erfasst. Nach der Begründung der Beklagten sollen davon insbesondere sowohl Schäden durch eine Abnahmeverweigerung ab dem 1. April 2019 als auch bereits während des Laufs der Kündigungsfrist bis zum 31. März 2019 durch Minderabnahme bei der Beklagten und damit korrespondierender Abnahme bei Dritten entstandene Schäden erfasst werden (GA 631 Band IV). Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 (GA 1625 Band VIII) ausdrücklich bestätigt: Der widerklagend geltend gemachte Feststellungsanspruch solle auch Ansprüche umfassen, die darauf beruhen, dass die Klägerin zu 2 nach Ausspruch der Kündigung vom 20. März 2018, jedoch vor Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfrist Lehnen bei dritten Lieferanten anstelle von der Beklagten abgenommen habe. Sonstige (nicht erfasste) Schadensersatzansprüche sind nicht ersichtlich.

bb)

Selbst bei einer Zulässigkeit beider Zwischenfeststellungsklagen wären sie jedenfalls entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B. 1. b) und c) unbegründet.

3.

Die Widerklage ist zulässig (dazu nachfolgend a). Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme bei der Beklagten und auf Auskunftserteilung sind überwiegend begründet (dazu nachfolgend b).

a)

Die Widerklage ist insgesamt zulässig. Die Beklagte ist prozessführungsbefugt (dazu nachfolgend aa). Die Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags ist zulässig (dazu nachfolgend bb), ebenso die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als Feststellungsantrag (dazu nachfolgend cc).

aa)

Die Beklagte ist trotz der Abtretung ihrer streitgegenständlichen Ansprüche an die ... GmbH vom 28. Februar / 6. März 2019 als gewillkürte Prozessstandschafterin prozessführungsbefugt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat, er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, juris, Rn. 21; Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 343/89, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89, juris, Rn. 8; Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, juris, Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung sollte die Beklagte die "bereits laufenden Rechtsstreitigkeiten gegen die ...-Gesellschaften [...] im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterführen." Diese Ermächtigung der Beklagten bezieht sich nach den vorhergehenden Ziffern der Abtretungsvereinbarung auf hinreichend bestimmbare Ansprüche gerade aus dem hier betroffenen Rahmen-Liefervertrag der Beklagten mit der Klägerin zu 2 bzw. dessen Kündigung und die Verweigerung des Bezugs der genannten Bauteile der Beklagten. Angesichts ihres Wortlauts ist auch die Prozessführung gerade für das vorliegende Verfahren, das im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung bereits lief, davon erfasst.

Dieses Verständnis haben die Beklagte und die ... GmbH mit ihren Erklärungen vom 8. Oktober 2020 in der "Klarstellung zur Abtretungsvereinbarung vom 28.02./06.03.2019" (Anlage W 34, GA 1607 - 1609 Band IX) lediglich bestätigt. Es ist unstreitig, dass die Vertreter der beiden Vertragsparteien diese Erklärungen abgegeben haben. Für ihre - ohnehin nur auf diese Klarstellung bezogene - Behauptung, dass die Unterzeichnenden ihre Erklärungen nur zum Schein abgegeben hätten, ist die Klägerin zu 2 schon beweisfällig geblieben. Als diejenige, die sich zu ihren Gunsten gemäß § 117 Abs. 1 BGB auf die Nichtigkeit einer Willenserklärung beruft, muss sie die dafür maßgeblichen Umstände nicht nur darlegen, sondern ggf. auch beweisen (vgl. Rehberg in BeckOGK BGB, 1.9.2020, BGB § 117 Rn. 69). Einen Beweis hat die Klägerin zu 2 bereits nicht angeboten.

Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Beklagten an der Prozessführung für die ... GmbH. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; anders als wirtschaftliche Interessen genügen solche der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung des Prozesses nicht (vgl. Hübsch in BeckOK ZPO, 38. Edition 1.9.2020, ZPO § 51 Rn. 50). Das ist bei Forderungsverkäufern regelmäßig der Fall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2007 - 13 U 173/06, juris, Rn. 17).

Nach Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung am Ende ("Die Parteien sind sich einig, dass die Zedentin die beschriebenen Forderungen an den Zessionar verkauft [...]. Die forderungskaufvertraglichen Regelungen sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung." [Hervorhebungen durch den Senat]) hat die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch nebst den Nebenansprüchen an die ... GmbH verkauft. Unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Rechtslage impliziert dies, dass sie dieser für den Bestand der verkauften Ansprüche haftet, womit die hier angestrebte Entscheidung Einfluss auf ihre eigene rechtliche Beziehung zur ... GmbH sowie ihre wirtschaftlichen Interessen nehmen kann. Als ursprüngliche Forderungsinhaberin weist die Beklagte zusätzlich eine größere Sachnähe als die ... GmbH auf und ist daher aus Sicht beider besser geeignet, den Rechtsstreit mit Erfolg zu führen und den Eintritt eines Haftungsfalls der Beklagten der ... GmbH gegenüber zu vermeiden.

Die Klägerin zu 2 wird durch die Prozessstandschaft auch nicht unbillig benachteiligt. Dies ist zwar bei Gefährdung des Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Gegners gegenüber einer vermögenslosen juristischen Person als Prozessstandschafter der Fall, wenn die gewählte Art der Prozessführung dem Gegner dieses Risiko missbräuchlich auferlegt. An einem solchen Missbrauch fehlt es aber regelmäßig bei der Prozessfortführung durch eine nach Prozesseinleitung vermögenslos gewordene Partei nach Abtretung der Klageforderung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, juris, Rn. 20 f.).

Die Klägerin zu 2 steht hier in der Gesamtschau nicht schlechter als sie ohne die Abtretung der Ansprüche stünde, mit der die Ermächtigung zur Prozessführung verbunden war. Sie hat kein billigerweise zu berücksichtigendes Interesse, von der ... GmbH selbst statt von der Beklagten, die ihr ohne (wirksame) Abtretung ohnehin gegenüberstünde, in Anspruch genommen zu werden. Dass der Beklagten bereits bei Erhebung der Widerklage oder spätestens im Frühjahr 2019 die Vermögenslosigkeit drohte, ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass letztlich am 4. November 2020 die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet worden ist, ändert daran nichts.

Die Klägerin zu 2 ist zudem gegen etwaige neue Klagen der ... GmbH als Rechtsnachfolgerin der Beklagten aus der Abtretung der hier bereits rechtshängigen Ansprüche durch den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geschützt (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 38. Edition 1.9.2020, ZPO § 261 Rn. 17). Diese Ansprüche wären identisch, weil das vorliegende Widerklagebegehren der Beklagten dahin auszulegen ist, dass das Bestehen der der ... GmbH abgetretenen und der Beklagten nur zur Einziehung überlassenen Ansprüche festgestellt werden soll.

bb)

Die Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags ist zulässig.

Bei der Umstellung des ursprünglich auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei der Beklagten und der Abnahme bei Dritten gerichteten Widerklageantrags auf den jetzigen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme bei der Beklagten handelt es sich um einen Fall von § 264 Nr. 3 ZPO. Für eine zulässige Antragsänderung nach § 264 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Antrag zulässig war, so dass der erstinstanzliche Streit der Parteien über die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags, insbesondere dessen Bestimmtheit, unerheblich ist. Im Gegenteil kann im Falle der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags die Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO gerade geboten sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15, juris, Rn. 39).

Einschränkungen nach § 533 ZPO gelten nur für Klageänderungen nach § 263 ZPO, nicht aber für Fälle der Antragsänderung nach § 264 Nr. 2, 3 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2, 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, juris, Rn. 24; Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, juris, Rn. 6; Urteil vom 22. August 2009 - VII ZR 205/07, juris, Rn. 91; Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, juris, Rn. 25 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 19 U 113/14, juris, Rn. 5; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 533 ZPO Rn. 3; Wulf in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, § 533 ZPO Rn. 4; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 533 ZPO Rn. 3).

Diesem Ergebnis steht auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO nicht entgegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 533 Nr. 1 ZPO, weil Antragsänderungen im Sinne von § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind, § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte, als auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung soll im Wesentlichen verhindern, dass in das in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dienende Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff eingeführt wird. Dies ist aber in den Fällen des § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO schon deswegen nicht zu befürchten, weil § 264 ZPO insoweit voraussetzt, dass der - bereits erstinstanzlich dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Soweit es für die Beurteilung der modifizierten Anträge auf erstinstanzlich bereits vorgetragene Tatsachen ankommt, die das erstinstanzliche Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag aus seiner Sicht folgerichtig aber nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt hat, kann sich daraus eine unzulässige Einführung neuer Tatsachen schon deshalb nicht ergeben, weil mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn es für den modifizierten Antrag auf andere als die festgestellten Tatsachen ankommt, wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen hat.

Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, juris, Rn. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 136).

cc)

Das mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzbegehren ist auch als Feststellungsklage zulässig:

Die Feststellungsklage setzt gemäß § 256 ZPO das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses voraus. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zu erheben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris, Rn. 14; Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) - Grauzementkartell, juris, Rn. 49 ff.; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 7a, 8; Bacher in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, § 256 ZPO Rn. 27; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 14; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 54; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 256 ZPO Rn. 16). Insbesondere ist ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden ist, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten; er kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, juris, Rn. 6; Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, juris, Rn. 51; Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - Brustwirbelkörper, juris, Rn. 6). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte die Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin zu 2 für in der Vergangenheit durch die Kündigungserklärungen bereits entstandene Schäden, aber auch für erst in der Zukunft bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Produktion der betroffenen Fahrzeugmodelle noch entstehende Schäden infolge Nichtabnahme der Vertragsprodukte begehrt.

Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gebietet es nicht, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit einer Leistungsklage, gegebenenfalls einer Stufenklage, zu verfolgen, gerade weil die behauptete Schadensentwicklung hier noch nicht abgeschlossen ist. Denn die Beklagte begehrt zugunsten der ... GmbH auch Ersatz eines ihr künftig dadurch erst noch entstehenden Schadens, dass die Klägerin zu 2 bis zum EOP-Zeitpunkt der betreffenden Fahrzeugmodelle die Vertragsprodukte nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Umfang bei ihr abnimmt. Zudem kann die Beklagte einen in der Vergangenheit bereits eingetretenen Schaden erst beziffern, nachdem die Klägerin zu 2 die begehrte Auskunft über ihren (jeweiligen) Monatsbedarf an Vertragsprodukten erteilt hat.

Die Beklagte hat auch im Übrigen ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, ob der ... GmbH wegen der Nichtabnahme von Vertragsprodukten durch die Klägerin zu 2 vor und nach Ablauf der Kündigungsfrist Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Klägerin zu 2 solche Ansprüche in Abrede nimmt und deshalb die erforderliche Unsicherheit über die geltend gemachte Schadensersatzpflicht besteht.

Das Feststellungsinteresse setzt dabei nicht die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus. Damit würde die notwendige Unterscheidung zwischen der besonderen Prozessvoraussetzung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses und der sachlichen Begründetheit der Feststellungsklage verkannt. Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung vorausgesetzten Rechtsschutzinteresses. Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Geht es - wie hier - um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzung, genügt die Unsicherheit über die behauptete Schadensersatzpflicht. Dagegen gehört die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis - hier die Schadensersatzpflicht - besteht, zur sachlichen Begründetheit der (Wider-)Klage (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II, juris, Rn. 31; Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, juris, Rn. 9; Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. April 1991- X ZR 77/98, juris, Rn. 7; Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 72/70 - Cheri, juris, Rn. 32 f.).

Selbst wenn man stattdessen der Auffassung der Klägerinnen folgte, liegt zudem eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit für einen entgangenen Gewinn der Beklagten ab dem 1. April 2019 vor (dazu mehr unter b) bb) (5)).

b)

Die Beklagte ist zur Einziehung der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche befugt (dazu nachfolgend aa). Die Widerklage gegen die Klägerin zu 2 mit dem Begehren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ist bezogen auf einen Lieferanteil von 80 % des Bedarfs der Klägerin zu 2 seit dem 1. April 2019 begründet (dazu nachfolgend bb). Die Beklagte kann von der Klägerin zu 2 zwar Auskunft über Liefermengen und -zeiten, nicht aber Rechnungslegung verlangen (dazu nachfolgend cc).

aa)

Die Beklagte macht zwar nach dem Wortlaut ihres Widerklageantrags nach wie vor eigene Ansprüche geltend. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags zu der erfolgten Abtretung und der erteilten Einziehungsermächtigung ist ihr Antrag aber dahin auszulegen, dass sie jetzt Ansprüche der ... GmbH geltend macht, die ihr zur Einziehung überlassen sind.

Die Befugnis der Beklagten, Leistung an sich selbst zu verlangen, ergibt sich aus der ihr von der ... GmbH erteilten Einziehungsermächtigung.

Eine Einziehungsermächtigung ist nach § 185 in Verbindung mit § 362 Abs. 2 BGB möglich und vermittelt dem Ermächtigten das Recht, (außerprozessuale) Einziehungshandlungen wirksam im eigenen Namen vorzunehmen und Leistung an sich zu verlangen. Das Recht wird zur Ausübung überlassen, verbleibt aber beim Rechtsträger (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, juris, Rn. 21; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 51 ZPO Rn. 32; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8.Auflage 2019, § 51 ZPO Rn. 26).

Die Beklagte und die ... GmbH haben ausweislich Ziffer 3 ihrer Abtretungsvereinbarung vereinbart: "Die bereits laufenden Rechtsstreitigkeiten gegen die ...-Gesellschaften wird der Zedent im Außenverhältnis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterführen." Damit hat die ... GmbH der Beklagten auch das Recht eingeräumt, prozessual Leistung an sich zu verlangen. Die beiden Vertragsparteien wollten offensichtlich am Verlauf des hiesigen Rechtsstreits nichts ändern. Mit ihrer Klarstellung vom 9. Oktober 2020 haben sie dies lediglich bestätigt.

bb)

Der ... GmbH steht gegen die Klägerin zu 2 dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1, 2, § 281 BGB (in Verbindung mit § 398 BGB) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der der Beklagten dadurch entsteht, dass die Klägerin zu 2 seit dem 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion (EOP) der betreffenden Fahrzeugmodelle keine Vertragsprodukte bei der Beklagten abnimmt (dazu nachfolgend (1)), dadurch schuldhaft ihre Vertragspflicht verletzt (dazu nachfolgend (2)) und die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert (dazu nachfolgend (3)). Dieser Anspruch ist nicht zeitlich durch Kündigungen der Klägerin zu 2 begrenzt (dazu nachfolgend (4)) und es besteht die für die Feststellungsklage erforderliche, gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagten dadurch seit dem 1. April 2019 im Umfang von 80 % des Bedarfs der Klägerin zu 2 ein Schaden bereits entstanden ist und noch entsteht, nicht jedoch für die Zeit bis zum 31. März 2019 und nicht im Umfang von 100 % des Bedarfs (dazu nachfolgend (5)). Die Feststellung, ob die Beklagte ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten (dazu nachfolgend (6)). Ansprüche aus § 33a GWB können dahinstehen (dazu nachfolgend (7)).

(1)

Die Vorschrift des § 281 BGB ist auch auf Dauerschuldverhältnisse wie die vorliegenden Rahmen-Lieferverträge anwendbar und setzt keine Kündigung, wie auch sonst keinen Rücktritt, voraus. Das hier verfolgte Schadensersatzverlangen für die Zukunft wegen der erst im Laufe des Dauerschuldverhältnisses aufgetretenen Pflichtverletzung lässt gemäß § 281 Abs. 4 BGB den Erfüllungsanspruch grundsätzlich nur im Umfang des Schadensersatzanspruches, d. h. nur für die Zukunft entfallen, nicht automatisch in vollem Umfang, d. h. auch für die von der Pflichtverletzung nicht betroffene Vergangenheit, mit der Folge, dass § 281 BGB unanwendbar wäre, weil eine solche Folge des automatisch rückwirkenden Erlöschens des Erfüllungsanspruchs im Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ("soweit") und den Regelungen zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei bewirkter Teillistung in § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Rückerstattung des Geleisteten nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts in § 281 Abs. 5 BGB folgt, dass auch im Dauerschuldverhältnis die Schadensersatzpflicht - und damit das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs nach § 281 Abs. 4 BGB - nur die von der Pflichtverletzung betroffenen Teilleistungen betrifft, davon nicht betroffene Teilleistungen nicht automatisch, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zum Ganzen BT-Drucksache 14/6040, S. 139; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, § 281 BGB Rn. 59; Ernst in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 281 BGB Rn. 15; Ulber in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 281 BGB Rn. 23; Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 BGB Rn. A 36 f., B 179 f., C 29). Nichts anderes würde gelten, wenn man annehmen wollte, dass der eingeklagte Schaden erst über § 281 BGB liquidiert werden kann, nachdem die Beklagte die betreffenden Lieferverträge (ihrerseits) gekündigt hat. Die konkludente Kündigungserklärung der Beklagten läge in diesem Fall in dem Begehren der Beklagten, ab dem 1. April 2019 statt der Vertragsleistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Klägerin zu 2 hat sich in dem Nomination Letter vom 17. August 2011 als Rahmen-Liefervertrag verpflichtet, die vertragsgegenständlichen ...-Hintersitzlehnen für ihre Fahrzeugmodelle mit einem Lieferanteil von 80 % ihres Bedarfs bei der Klägerin abzurufen und abzunehmen. Dies betrifft die ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 zum Antrag der Beklagten für die ...-Fahrzeugmodelle. Soweit die Klägerin zu 2 zunächst eingewandt hat, dass einzelne Teilenummern nicht in den Vertragsunterlagen aufgeführt seien, andere wiederum doppelt in der Anlage erschienen, hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen, dass die in der Anlage genannten Teile-Nummern den zwischen diesen Parteien einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wiedergäben; sie seien erst nach dem Nomination Letter und in Abweichung von darin genannten Zeichnungsnummern definiert worden (GA 251R f. Band II). Dem ist die Klägerin zu 2 in erster Instanz nicht mehr substantiiert entgegengetreten (GA 414 II). Die betreffenden Fahrzeugmodelle sind in der Anlage 2 zum Antrag der Beklagten wiedergegeben. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Bezugnahme auf Anlage 2 zum Antrag nur die darin aufgeführten Fahrzeugmodelle, nicht die dazu angegebenen EOP-Daten, die in der Anlage nur geschätzt, aber noch nicht bestimmt angegeben werden könnten, betrifft, so dass sich der Antrag nicht auf die in der Anlage 2 angegebenen, sondern auf die tatsächlichen EOP-Daten bezieht.

Die Abnahmepflicht ist nicht durch die von der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2018 erklärte ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt entfallen.

(2)

Mangels wirksamer Kündigung verletzt die Klägerin zu 2 seit dem 1. April 2019 ihre Pflicht, Vertragsprodukte bei der Beklagten im Umfang von mindestens 80 % ihres Bedarfs abzunehmen. Das erforderliche Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zu ihrer Entlastung hat sie nichts vorgetragen.

(3)

Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 280 Abs. 3 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB nach Fälligkeit der Leistung erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Einer solchen Fristsetzung bedarf es gemäß § 281 Abs. 2 BGB aber nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wobei das Fristsetzungserfordernis unabhängig davon entfällt, ob der Schuldner schon vor oder erst nach Fälligkeit erklärt, er werde die Leistung nicht erbringen. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft aufzufassen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, juris, Rn. 27; Urteil vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, juris, Rn. 16).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin zu 2 hat mit ihrem Antrag auf Abweisung der Widerklage gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag der Beklagten auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und ihrem Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung ab dem 1. April 2019 verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 139/82, juris, Rn. 8), so dass eine Nachfristsetzung vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit der Berufung entbehrlich war.

(4)

Die Klägerin zu 2 schuldet demnach wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019 und - mangels ordentlicher Kündbarkeit der Lieferbeziehung - jedenfalls bis zum Ende der Produktion der jeweiligen Fahrzeugmodelle zuzüglich jeweils weiterer 15 Jahre nach EOP für Ersatzteile dem Grunde nach Schadensersatz. Die Kündigungserklärungen der Klägerin zu 2 vom 6. Dezember 2019, 29. Januar 2020 und 7. Februar 2020 haben daran nichts geändert.

Zwar kann für die Schadensbemessung Bedeutung erlangen, wie sich die Vermögenslage der Beklagten ohne die Vertragsverletzung der Klägerin zu 2 entwickelt hätte, ob diese mithin das Vertragsverhältnis durch die Erklärungen vom 6. Dezember 2019, 29. Januar 2020 oder 7. Februar 2020 wirksam hätte kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - XII ZR 136/91, juris, Rn. 13; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Edition, Stand 1.8.2020, BGB § 281 Rn. 52; Emmerich in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, BGB Vor § 281 Rn. 21). Für jede dieser drei Kündigung fehlte jedoch ein wichtiger Grund.

(a)

Soweit die Klägerin zu 2 sich für die Kündigung vom 6. Dezember 2019 auf die Umstrukturierungen bei der Beklagten im Mai 2019 stützen will, waren diese ohne zusätzliche Umstände nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten (weiter) zu zerrütten. Mit einem Lieferstopp hätte die Beklagte der Klägerin zu 2, die bereits seit dem 1. April 2019 keine Hintersitzlehnenrahmen bei der Beklagten mehr bezog, ohnehin nicht mehr drohen können.

(b)

Soweit die Klägerin zu 2 ihre Kündigungen vom 29. Januar und 7. Februar 2020 auf das Verhalten der Beklagten in 2017/2018, ihre Zahlung der Auslaufumlage von Januar bis März 2018, die personellen Verflechtungen der Beklagten und schließlich die ausbleibende Rückzahlung der Auslaufumlage stützen will, liegen auch darin keine wichtigen Gründe:

Die Vorgänge Ende 2017 / Anfang 2018 stellen - wie bereits ausgeführt - keinen wichtigen Grund dar. Gleiches gilt - wie unter (a) ausgeführt - für die Verflechtungen der Beklagten durch Umstrukturierungen.

Für die Auseinandersetzung über die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Auslaufumlage stand und steht der Klägerin zu 2 der Weg einer gerichtlichen Klärung offen, den sie inzwischen mit ihrer Klage zum Landgericht Braunschweig beschritten hat. Allein der Einbehalt einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung stellt noch keinen wichtigen Grund dar, zumal auch eine Aufrechnung mit den der Beklagten zustehenden Ersatzansprüchen denkbar erscheint.

(5)

Der Erlass eines Feststellungsurteils erfordert nicht den Nachweis eines Schadens im Sinne von §§ 286, 287 ZPO. Ausreichend ist, wenn die kausale Entstehung irgendeines Schadens mit gewisser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Auch wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht hoch zu sein braucht und insbesondere nicht festgestellt werden muss, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder worin dieser besteht, ist jedenfalls eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens erforderlich, d. h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - Fräsverfahren, juris, Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone, juris, Rn. 26: Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, juris, Rn. 28; Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, juris, Rn. 9; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II, juris, Rn. 31; Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92 - Apothekenzeitschriften, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, juris, Rn. 7; Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 72/70 - Cheri, juris, Rn. 36).

(a)

Der zu ersetzende Schaden umfasst gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Geschädigte braucht daher nur die Umstände darzulegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ist ein Gewinn danach wahrscheinlich, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre.

Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass er durch seine Geschäfte Gewinn erzielt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03, juris, Rn. 9). Dass der Beklagten aus der Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019 ein Gewinn in irgendeiner Höhe entgeht, folgt daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon aus der Überlegung, dass die Beklagte zum gewinnbringenden Betrieb ihres Geschäfts auf eine gewinnbringende Kalkulation ihrer Lieferpreise angewiesen ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie den Absatz ihrer Produkte gewinnneutral oder sogar verlustbringend kalkuliert und betrieben hat. Solches behauptet auch die Klägerin zu 2 nicht.

Hinzu kommt, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Umlage der Entwicklungskosten auf die Teilepreise erfolgen und sich die Entwicklungskosten so amortisieren sollten. Insoweit entgeht der Beklagten außerdem ein Beitrag zur Deckung der Entwicklungskosten.

(b)

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin zu 2 - die unwirksame Kündigungserklärung vom 20. März 2018 hinweggedacht - allerdings ab dem 1. April 2019 nur noch 80 % ihres Bedarfs bei der Beklagten bezogen. Zu einem höheren Bezug hatte sie sich mit dem Nomination Letter nicht verpflichtet. Dort ist unter "Lieferantenanteil" 80 % angegeben (Anlage K 17).

Zudem arbeitete die Klägerin zu 1, obwohl die Klägerin zu 2 zunächst durchgängig seit Mitte 2012 100 % ihres Bedarfs bei der Beklagten bezogen hatte, an einer Zwei-Lieferanten-Strategie, wie sie gegenüber der Beklagten bereits mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 (Anlage W 13) andeutete: "Aufgrund der hohen Volumen ... und ... werden wir zur Risikominimierung ggf. eine 2-Lieferantenstrategie anwenden." Dafür stand jedenfalls ab dem 1. April 2019 mindestens ein neuer Zulieferer bereit; anderenfalls wäre die Klägerin zu 2 nicht das Risiko einer ordentlichen Kündigung zum 31. März 2019 eingegangen.

Die Klägerin zu 2 war auch sonst nicht verpflichtet, ihren Bedarf zu 100 % bei der Beklagten zu decken. Einen solchen Exklusivauftrag wollten die Parteien zur Absicherung der kartellrechtlichen Vertragswirksamkeit bewusst nicht schließen. Ihnen war bewusst, dass der Vertrag bei einer Exklusivbeauftragung der Klägerin zu 2 angesichts seiner Laufzeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt wäre und deshalb unter Umständen gegen § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieße und nichtig wäre. Gerade eine solche Vertragsnichtigkeit wollten die Parteien mit der Beauftragung eines Lieferanteils von 80 % vermeiden. Dies konnten sie aber nur erreichen, wenn sie einen Lieferanteil von lediglich 80 % vereinbarten. Hätten sie tatsächlich einen höheren Lieferanteil gewollt, wäre die Vereinbarung des Lieferanteils von 80 % gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig gewesen und die Vereinbarung eines Exklusivrechts gemäß § 117 Abs. 2 BGB an § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen und mangels Freistellung gegebenenfalls ebenfalls nichtig gewesen, was die Parteien gerade vermeiden wollten (vgl. näher: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 169).

Aus der Abtretungsvereinbarung der Klägerin zu 1 und der Beklagten vom 14. Mai 2009 ergibt sich nichts anderes. Diese war mangels Regelungen der erforderlichen Einzelheiten, insbesondere der Mengen und Preise, noch nicht als auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtete Erklärung, sondern nur als Absichtserklärung zu verstehen, einen solchen Vertrag in Zukunft noch zu schließen. Insbesondere die konkrete Umsetzung durch weitere Gesellschaften der ... - einschließlich der Klägerin zu 2 - stand damit noch nicht fest. Es lag dabei in der Vertragsfreiheit der Beklagten und der Gesellschaften der ..., vom Inhalt der Abtretungsvereinbarung im Hinblick auf die Stanzteile nach unten (80 % statt 100 %) und auf die Zusammenbau-Umfänge nach oben (80 % statt 50 %) abzuweichen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 170).

Die vertragliche Vereinbarung eines exklusiven Belieferungsrechts der Beklagten lässt sich auch nicht mit Blick darauf annehmen, dass die Klägerin zu 2 im Sinne einer single source-Strategie tatsächlich von Anfang an 100 % oder jedenfalls nahezu 100 % ihres Bedarfs bei der Beklagten bezogen hat. Es mag sein, dass die Klägerin zu 2 infolge von Einzelbestellungen während der Vertragslaufzeit bis zur ersten Kündigungserklärung mehr als 80 % ihres jeweiligen Bedarfs bei der Beklagten abgenommen hat. Dies stellte dann jedoch eine gegenüber dem Nomination Letter als Rahmen-Liefervertrag überobligatorische Abnahme dar (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 183), die die Beklagte nicht dauerhaft erwarten konnte und durfte.

(c)

Kein auf die Kündigungserklärung vom 20. März 2018 zurückzuführender Schaden entstanden ist der Beklagte hingegen durch Minderabnahmen der Klägerin zu 2 bis zum 31. März 2019. Zwar hat Klägerin zu 2 ab dem 20. März 2018 unstreitig nach und nach einen Drittbezug bei Alternativlieferanten aufgenommen. Hierdurch ist der Beklagten aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Den vertraglich vereinbarten Anteil von 80 % hat die Klägerin zu 2 in dieser Zeit noch bei der Beklagten abgenommen. Die Beklagte selbst trägt vor, dass sie noch im Februar / März 2019 die mit der Klägerin zu 2 vereinbarte Kapazität von 9.349 Stück / Woche an 60/40-Lehnen eingehalten und diese Zahl bei den Auslieferungen nicht unterschritten habe. Anhaltspunkte für eine Verringerung des Abnahmeanteils gegenüber der Beklagten bestehen damit nicht. Auch macht die Beklagte insoweit keinen Auskunftsanspruch geltend.

(6)

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Fehlen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung trifft die Beklagte kein den Anspruchsgrund ausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, weil sie die Klägerinnen durch ihr Verhalten zur Kündigung der Rahmenverträge und zur Erfüllungsverweigerung verleitet hätte. Im Gegenteil tritt ihr diesbezüglicher Mitverursachungsanteil vollständig hinter den Umstand zurück, dass die Klägerin zu 2 den Rahmenvertrag vertragswidrig gekündigt und die Abnahme der Lehnen verweigert hat.

Im Übrigen ist eine mögliche Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im vorliegenden Feststellungsverfahren noch nicht zu prüfen.

(a)

Grundsätzlich ist der Einwand des Mitverschuldens zwar bereits im Feststellungsprozess zu berücksichtigen, soweit die maßgebenden Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Das gilt nicht nur für ein Mitverschulden beim Grund der Schadensentstehung, sondern auch für ein solches bei der Schadenshöhe. Denn das positive Feststellungsurteil bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind und noch entstehen werden. Im späteren Leistungsprozess stünde sonst dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Mitverschuldens gemäß § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, juris, Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, juris, Rn. 15 ff.; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 78; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 4a).

Allerdings ist einem Schädiger konkreter Vortrag zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht bereits im Feststellungsverfahren nicht möglich, wenn der Geschädigte zu einzelnen Schadenspositionen noch nicht substantiiert vorträgt, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen begnügt, die wiederum eine substantiierte Einlassung des Schädigers zu einzelnen Schadenspositionen nicht zulassen (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, juris, Rn. 24; Piekenbrock, MDR 1998, 201 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96]). In diesem Falle stellte ein späterer Ausschluss des Schädigers mit dem Mitverschuldenseinwand im Betragsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Betrifft das Mitverschulden die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils dem Mitverschuldenseinwand in solchen Fällen grundsätzlich nicht entgegen (BGH, a. a. O., Rn. 21 - 24; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Edition 1.8.2020, BGB § 254 Rn. 71 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris, Rn. 27).

(b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Einwand, die Beklagte habe es unterlassen, für eine alternative Auslastung ihrer Werke zu sorgen, im vorliegenden Feststellungsprozess noch nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Ersatzanspruch nur der Art nach als entgangenen Gewinn aufgrund der Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung durch die Klägerin zu 2 dargestellt. Eine konkrete Bezifferung dieses entgangenen Gewinns ist bislang nicht erfolgt und kann auch erst aufgrund der von der Klägerin zu 2 zu erteilenden Auskunft erfolgen. Ohne eine solche Bezifferung ist nicht zu beurteilen, inwieweit und in welchen Zeiträumen Gewinne, die die Beklagte aufgrund einer alternativen Auslastung ihrer Werke hätte erzielen können und noch zukünftig erzielen könnte, Schäden aufgrund der Abnahmeverweigerung der Klägerin zu 2 kompensieren könnten.

Entsprechend ist der Klägerin zu 2 derzeit Vortrag zu einer möglichen alternativen Auslastung und der hierdurch zu erzielenden Gewinne nicht zuzumuten, weil seine Relevanz derzeit nicht zu beurteilen wäre. Die Klägerinnen haben zwar bereits knapp dazu vorgetragen, welche Umstellungsdauer üblicherweise zu berücksichtigen sei. Dieser Vortrag ist allerdings im Wesentlichen betreffend die Angemessenheit einer etwaigen Kündigungsfrist erfolgt.

Zudem ist jedenfalls auszuschließen, dass die etwaige Verletzung dieser Obliegenheit zur Schadensminderung einen ersatzfähigen Anspruch vollständig ausschlösse. Grundsätzlich kann eine Obliegenheit zur alternativen Auslastung der Werke erst ab der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anstelle der ursprünglich geltend gemachten Primäransprüche bestehen (vgl. auch OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 365), hier mithin ab August 2019. Ob eine solche Obliegenheit vorliegend ausnahmsweise bereits früher zu dem Zeitpunkt entstand, zu dem die Beklagte entschied, ihren Mitarbeitern aufgrund der drohenden Abnahmeverweigerung zu kündigen, kann offenbleiben. Jedenfalls hätte eine Umstellung der Produktion auf vergleichbare Produkte auch nach dem Vortrag der Klägerinnen einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen und deutlich länger gedauert, als die Klägerin zu 2 noch Produkte der Beklagten abnahm.

(c)

Entsprechendes gilt für zwar im Raum stehende, aber von der Beklagten noch nicht näher dargelegte Schäden im Zusammenhang mit den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse. Ohne konkrete Geltendmachung entsprechender Schäden kann die Klägerin zu 2 nicht darlegen und das Gericht auch nicht beurteilen, welche der möglichen Schäden bei arbeitsrechtlich korrektem Vorgehen der Beklagten vermeidbar gewesen wären.

(d)

Dass der Einwand des Mitverschuldens betreffend die Verletzung etwaiger Schadensminderungspflichten im vorliegenden Feststellungsverfahren mangels konkreter Geltendmachung einzelner Schadenspositionen noch nicht zu beurteilen ist, entspricht im Übrigen auch der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2020 erklärten Auffassung aller Parteien.

(7)

Da der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 bereits wegen Vertragsverletzung ein - an die ... GmbH abgetretener - Schadensersatzanspruch zustand, kommt es nicht darauf an, ob die Nichtabnahme der Vertragsprodukte wegen Missbräuchlichkeit im Sinne der §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV auch einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 33a GWB rechtfertigen könnte.

cc)

Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann die Beklagte von der Klägerin zu 2 aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft verlangen (dazu nachfolgend (1)). Der Anspruch ist allerdings auf die monatliche Mitteilung der an Dritte erteilten Aufträge und der von Dritten erfolgten Lieferungen sowie der selbst hergestellten Mengen an ...-Hintersitzlehnen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, beschränkt; Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, kann die Beklagte nicht verlangen (dazu nachfolgend (2)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33g GWB (dazu nachfolgend (3)). Auch der Hilfsantrag verhilft der Beklagten insoweit nicht zum Erfolg (dazu nachfolgend (4)).

(1)

Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und die Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung, juris, Rn. 13). Im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen Vertragsverletzung folgt aus dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, dass er zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks I, juris, Rn. 51).

(2)

Nach diesen Maßgaben benötigt die Beklagte zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin zu 2 nur Auskunft über die an Dritte erteilten Aufträge und die von Dritten erfolgten Lieferungen sowie die selbst hergestellten Mengen an ...-Hintersitzlehnen, zur Übersichtlichkeit und Kontrolle aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten. Nur hierauf ist sie zur Berechnung eines entgangenen Gewinns angewiesen.

Die Vorschrift des § 252 BGB bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, juris, Rn. 8). Für beide Berechnungsweisen benötigt die Beklagte lediglich Auskunft über die an Dritte erteilten Aufträge und die Liefermengen Dritter sowie die von der Klägerin zu 2 selbst hergestellten Mengen an ...-Hintersitzlehnen. Auf der Basis dieser Zahlen kann die Beklagte die Zahl der Hintersitzlehnen errechnen, die die Klägerin zu 2 bei ihr hätte abnehmen müssen. Anhand dieser Zahl ist der entgangene Gewinn konkret oder abstrakt berechenbar. Weitere Angaben der Klägerin zu 2 benötigt die Beklagte dazu nicht, insbesondere auch nicht die Lieferpreise der Drittlieferanten. Zu welchen Preisen die Beklagte die Klägerin zu 2 in der Zeit ab dem 1. April 2019 beliefert hätte, kann sie ebenso aus eigener Kenntnis errechnen, wie sie auch in der Vergangenheit in der Lage war, ihre Lieferpreise jeweils zu Jahresbeginn neu zu ermitteln. Dass sie zur Berechnung eines anderen Schadens als des entgangenen Gewinns auf weitere Angaben angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Nach dem Grundsatz, dass der Geschädigte zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks I, juris, Rn. 51), sind die Auskünfte für die Zukunft monatlich zu erteilen, da die Parteien auch während der Vertragslaufzeit monatlich abgerechnet haben, was die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2020 auf Nachfrage übereinstimmend erklärt haben.

Diese Auskunftserteilung ist der Klägerin zu 2 zumutbar. Dass insbesondere der monatlichen Auskunftserteilung Zumutbarkeitsgesichtspunkte entgegenstünden, hat die Klägerin zu 2 erst nach der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ihr diesbezüglicher, nicht nachgelassener Vortrag gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 296a Satz 2, § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Der Mehraufwand einer monatlichen gegenüber einer quartalsweisen Auskunftserteilung ist dort schon nicht mit Substanz dargelegt.

Eine über die Auskunftserteilung hinausgehend Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, kann die Beklagte nicht verlangen, weil sie nicht vorträgt und auch sonst nicht erkennbar ist, inwiefern sie nach den oben dargestellten Grundsätzen eines sich aus § 242 BGB ergebenden Anspruchs zur Befriedigung ihres Informationsbedürfnisses hierauf angewiesen ist. Sofern die Beklagte die Vorlage von Belegen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu 2 begehrt, ist sie stattdessen auf § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB entsprechend zu verweisen, mag auch die freiwillige Vorlage solcher Belege einem Streit über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und insbesondere einem Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeugen können.

(3)

Soweit der ... GmbH gegen die Klägerin zu 2 auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 33a, 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV BGB (in Verbindung mit § 398 BGB) zustehen könnte, hat der Auskunftsanspruch aus § 33g GWB jedenfalls keinen weitergehenden Inhalt. Dieser ist gemäß Abs. 1 auf diejenigen Auskünfte beschränkt, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich sind, also auf solche, die der Anspruchsteller benötigt, um die Anspruchsvoraussetzungen beweisen zu können. Auch hierfür genügt die monatliche Auskunftserteilung über die an Dritte erteilten Aufträge und die von Dritten erfolgten Lieferungen sowie die selbst hergestellten Mengen an ...-Hintersitzlehnen, zur Übersichtlichkeit und Kontrolle aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten. Weitergehende Auskunftserteilung, etwa über die Lieferpreise, oder Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, benötigt die Beklagte zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches nicht.

(4)

Soweit der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 unbegründet ist, ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Da die Beklagte die weitergehend geltend gemachten Auskünfte und Rechnungslegung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs nicht benötigt, besteht keine Grundlage dafür, die Klägerin zu 2 zu verpflichten, diese gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.

C.

Die im Berufungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerinnen vom 4. Oktober 2020 anhängig gemachten Anträge sind als Zwischenfeststellungsklagen unzulässig (dazu nachfolgend 1) und als Feststellungsklagen unbegründet (dazu nachfolgend 2):

1.

Die Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklagen scheitert zwar nicht an § 533 ZPO, weil eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der (letzten) Tatsacheninstanz erhoben werden kann, beide im vorliegenden Fall sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO sind und auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Im Verhältnis zur Klägerin zu 1 fehlt es aber - entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B. 2. b) aa) - an der für eine Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit.

Im Verhältnis zur Klägerin zu 2 fehlt es wiederum - entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B. 2. b) aa) - an einem Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand der Widerklage hinausgeht.

2.

Als Feststellungsklagen sind sie wiederum unbegründet, womit das Feststellungsinteresse dahinstehen kann:

a)

Für die Klägerin zu 1 ergibt sich dies für die Kündigungserklärungen vom 29. August 2019, 28. Januar 2020 und 7. Februar 2020 aus den Ausführungen unter Ziffer B. 1. b) cc) - dd) sowie B. 3. b) bb) (4) entsprechend.

b)

Für die Klägerin zu 2 ergibt sich dies für die Kündigungserklärungen vom 6. Dezember 2019, 29. Januar 2020 und 7. Februar 2020 aus den Ausführungen unter Ziffer B. 1. c) bb) sowie B. 3. b) bb) (4).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der Klägerinnen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Parteivorbringens entschieden. Hinsichtlich des Klagantrags zu 1 der Klägerin zu 1 ist die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Rechtskraft fähig, während die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung vom 4. Mai 2018 im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf lediglich eine Vorfrage darstellt. Die Auslegung der Nomination Letter der Parteien als befristete Rahmen-Lieferverträge, der Regelungen im Lastenheft, die Beurteilung ihrer Wirksamkeit und der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen sind anhand der Umstände des Einzelfalles erfolgt. Dass diese Fragen über die ... hinaus grundsätzliche Bedeutung haben, ist angesichts der von anderen Fahrzeugherstellern mit ihren Zulieferern praktizierten abweichenden Vertragsgestaltungen nicht ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der in der ersten Instanz.